Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.02.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §32Rechtssatz
Wurde ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes an die Erstinstanz zurückverwiesen und ist auch dessen Schlusspunkt noch nicht erreicht, sondern hat vielmehr die belangte Behörde nach Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens erst eine Entscheidung zu treffen, so handelt es sich hierbei um kein abgeschlossenes Verfahren und liegt schon diese Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor.
Schlagworte
Wiederaufnahme, wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, zurückverweisen, ZulässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2698.2699.6.2015Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016