RS Lvwg 2016/3/3 KLVwG-1682/10/2015

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Veröffentlicht am 03.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.03.2016

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Wenn der  Beschwerdeführer vorbringt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer und Besitzer des PKW´s gewesen sei und daher auch nicht Zulassungsbesitzer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Eigentumsübergang einer Sache (Kraftfahrzeug) nach der zivilrechtlichen Regelung der §§ 1053 ff iVm §§ 309 ABGB zu beurteilen ist. Wenn der  Beschwerdeführer vorbringt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer und Besitzer des PKW´s gewesen sei und daher auch nicht Zulassungsbesitzer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Eigentumsübergang einer Sache (Kraftfahrzeug) nach der zivilrechtlichen Regelung der Paragraphen 1053, ff in Verbindung mit Paragraphen 309, ABGB zu beurteilen ist.

Der Begriff „Zulassungsbesitzer“ ist kraftfahrrechtlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen (vgl. VwGH v.18.09.2000, 99/17/0192). Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls zum Tatzeitpunkt noch auf den Beschwerdeführer zugelassen, weshalb er Zulassungsbesitzer nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt weder Eigentümer noch Besitzer nach zivilrechtlichen Bestimmungen des Fahrzeuges war, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer.Der Begriff „Zulassungsbesitzer“ ist kraftfahrrechtlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen vergleiche VwGH v.18.09.2000, 99/17/0192). Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls zum Tatzeitpunkt noch auf den Beschwerdeführer zugelassen, weshalb er Zulassungsbesitzer nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt weder Eigentümer noch Besitzer nach zivilrechtlichen Bestimmungen des Fahrzeuges war, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer.

Schlagworte

Zulassungsbesitzer, Eigentümer, Eigentumsübergang, Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1682.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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