Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2016Index
20/01 Allgemeines bürgerliches GesetzbuchNorm
ABGB §309Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer und Besitzer des PKW´s gewesen sei und daher auch nicht Zulassungsbesitzer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Eigentumsübergang einer Sache (Kraftfahrzeug) nach der zivilrechtlichen Regelung der §§ 1053 ff iVm §§ 309 ABGB zu beurteilen ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht (mehr) Eigentümer und Besitzer des PKW´s gewesen sei und daher auch nicht Zulassungsbesitzer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Eigentumsübergang einer Sache (Kraftfahrzeug) nach der zivilrechtlichen Regelung der Paragraphen 1053, ff in Verbindung mit Paragraphen 309, ABGB zu beurteilen ist.
Der Begriff „Zulassungsbesitzer“ ist kraftfahrrechtlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen (vgl. VwGH v.18.09.2000, 99/17/0192). Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls zum Tatzeitpunkt noch auf den Beschwerdeführer zugelassen, weshalb er Zulassungsbesitzer nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt weder Eigentümer noch Besitzer nach zivilrechtlichen Bestimmungen des Fahrzeuges war, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer.Der Begriff „Zulassungsbesitzer“ ist kraftfahrrechtlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen vergleiche VwGH v.18.09.2000, 99/17/0192). Das gegenständliche Fahrzeug war jedenfalls zum Tatzeitpunkt noch auf den Beschwerdeführer zugelassen, weshalb er Zulassungsbesitzer nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt weder Eigentümer noch Besitzer nach zivilrechtlichen Bestimmungen des Fahrzeuges war, ändert nichts an seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer.
Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Eigentümer, Eigentumsübergang, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1682.10.2015Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016