Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2016Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Die abgelagerten Panseninhalte stellen Abfall gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 dar. Die abgelagerten Panseninhalte stellen Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 dar.
Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vlg. VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043).
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist festzuhalten, dass - wenn im Rahmen eines Schlacht- und Zerlegebetriebes angefallene Panseninhalte, die in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb nicht verwertet bzw. eingesetzt werden können - weggebracht werden, nach Auffassung des Gerichtes mit deren Fortschaffung vom Schlacht- und Zerlegebetrieb eine Entledigungsabsicht verbunden ist.
Schlagworte
Panseninhalte, Abfall, Entledigungsabsicht, Schlachtbetrieb, ZerlegebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.73.10.2015Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016