Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
§ 348 Abs 1 GewO sieht nur eine Entscheidung über die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der im Anlassfall maßgeblichen Tätigkeit vor. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs 2 GewO ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs 1 GewO gemacht werden.Paragraph 348, Absatz eins, GewO sieht nur eine Entscheidung über die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der im Anlassfall maßgeblichen Tätigkeit vor. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO gemacht werden.
Schlagworte
Anlassverfahren, Geltungsbereich, abstrakte Rechtsfrage, FeststellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1989.2.2015Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016