RS Lvwg 2016/3/16 KLVwG-1989/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

§ 348 Abs 1 GewO  sieht nur eine Entscheidung über die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der im Anlassfall maßgeblichen Tätigkeit vor. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs 2 GewO  ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 348 Abs 1 GewO  gemacht werden.Paragraph 348, Absatz eins, GewO  sieht nur eine Entscheidung über die abstrakte Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit der im Anlassfall maßgeblichen Tätigkeit vor. Die Frage, ob die im Anlassverfahren maßgebliche Tätigkeit gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO  ausgeübt werde und aus diesem Grund für die ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, kann nicht zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO  gemacht werden.

Schlagworte

Anlassverfahren, Geltungsbereich, abstrakte Rechtsfrage, Feststellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1989.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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