Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Rechtsvertreter der Kanzleileiterin das Schriftstück mit dem Auftrag übergeben, die Einmonatsfrist einzutragen, ohne sie über den Beginn des Fristenlaufes zu informieren. Die Kanzleileiterin war nach ihren Angaben mit einer Fristberechnung nach § 10 Abs. 3 K-GVG bisher nicht befasst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin darauf hinzuweisen, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Der Rechtsvertreter hat gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen und grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Mitarbeiterin nicht über den Beginn des Fristenlaufes informiert und die korrekte Fristsetzung nicht nachkontrolliert hat. Das Verschulden der Bediensteten des rechtskundigen Parteienvertreters ist ihm zuzurechnen, da der Vertreter die ihm zumutbare und gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb derIm gegenständlichen Beschwerdefall hat der Rechtsvertreter der Kanzleileiterin das Schriftstück mit dem Auftrag übergeben, die Einmonatsfrist einzutragen, ohne sie über den Beginn des Fristenlaufes zu informieren. Die Kanzleileiterin war nach ihren Angaben mit einer Fristberechnung nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG bisher nicht befasst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin darauf hinzuweisen, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Der Rechtsvertreter hat gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen und grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Mitarbeiterin nicht über den Beginn des Fristenlaufes informiert und die korrekte Fristsetzung nicht nachkontrolliert hat. Das Verschulden der Bediensteten des rechtskundigen Parteienvertreters ist ihm zuzurechnen, da der Vertreter die ihm zumutbare und gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Einmonatsfrist, Rechtsmittelfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S3.2904.6.2015Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017