RS Lvwg 2016/3/17 KLVwG-S3-2904/6/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Rechtsvertreter der Kanzleileiterin das Schriftstück mit dem Auftrag übergeben, die Einmonatsfrist einzutragen, ohne sie über den Beginn des Fristenlaufes zu informieren. Die Kanzleileiterin war nach ihren Angaben mit einer Fristberechnung nach § 10 Abs. 3 K-GVG bisher nicht befasst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin darauf hinzuweisen, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Der Rechtsvertreter hat gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen und grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Mitarbeiterin nicht über den Beginn des Fristenlaufes informiert und die korrekte Fristsetzung nicht nachkontrolliert hat. Das Verschulden der Bediensteten des rechtskundigen Parteienvertreters ist ihm zuzurechnen, da der Vertreter die ihm zumutbare und gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb derIm gegenständlichen Beschwerdefall hat der Rechtsvertreter der Kanzleileiterin das Schriftstück mit dem Auftrag übergeben, die Einmonatsfrist einzutragen, ohne sie über den Beginn des Fristenlaufes zu informieren. Die Kanzleileiterin war nach ihren Angaben mit einer Fristberechnung nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG bisher nicht befasst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin darauf hinzuweisen, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Der Rechtsvertreter hat gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen und grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Mitarbeiterin nicht über den Beginn des Fristenlaufes informiert und die korrekte Fristsetzung nicht nachkontrolliert hat. Das Verschulden der Bediensteten des rechtskundigen Parteienvertreters ist ihm zuzurechnen, da der Vertreter die ihm zumutbare und gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, weshalb der

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Einmonatsfrist, Rechtsmittelfrist,
Kanzleikraft, Fristenkalender

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S3.2904.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten