Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.03.2016Index
L78002 Elektrizität KärntenNorm
ElWOG Krnt 2001 §1Rechtssatz
Zur Antragslegitimation einer „de-facto-UVP“ ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH v. 21.12.2010, 2009/05/0103), welche sinngemäß zur Klärung der gegenständlichen elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Frage anwendbar ist, nur der Inhaber des Standorts bzw. derjenige, der eine Errichtungs- bzw. Betriebsabsicht verfolgt, zur Stellung eines Genehmigungsantrages legitimiert ist.. Auch der Verwaltungsgerichtshof legte in seinen Entscheidungen (vgl. VwGH v. 22.12.2003, 2003/10/0232) dar, dass das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer UVP-Prüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die Einräumung der Parteistellung nach dem betreffenden Materiengesetz voraussetzt. Mangels eines wirksamen Genehmigungsantrages kann der Beschwerdeführer auch keine derartige Parteistellung in einem Verfahren nach dem K-ElWOG erwirken, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation bzw. einem subjektiven Anspruch auf Sachentscheidung definitiv mangelt.Zur Antragslegitimation einer „de-facto-UVP“ ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH v. 21.12.2010, 2009/05/0103), welche sinngemäß zur Klärung der gegenständlichen elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Frage anwendbar ist, nur der Inhaber des Standorts bzw. derjenige, der eine Errichtungs- bzw. Betriebsabsicht verfolgt, zur Stellung eines Genehmigungsantrages legitimiert ist.. Auch der Verwaltungsgerichtshof legte in seinen Entscheidungen vergleiche VwGH v. 22.12.2003, 2003/10/0232) dar, dass das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer UVP-Prüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die Einräumung der Parteistellung nach dem betreffenden Materiengesetz voraussetzt. Mangels eines wirksamen Genehmigungsantrages kann der Beschwerdeführer auch keine derartige Parteistellung in einem Verfahren nach dem K-ElWOG erwirken, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation bzw. einem subjektiven Anspruch auf Sachentscheidung definitiv mangelt.
Schlagworte
de-facto-UVP, Bioenergiezentrum, Umweltverträglichkeitsprüfung, AntragslegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2158.21.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017