RS Lvwg 2016/3/24 KLVwG-2158/21/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.03.2016

Index

L78002 Elektrizität Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElWOG Krnt 2001 §1
ElWOG Krnt 2001 §6 Abs2 lita
GewO 1994 §74 Abs5
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Zur Antragslegitimation einer „de-facto-UVP“ ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH v. 21.12.2010, 2009/05/0103), welche sinngemäß zur Klärung der gegenständlichen elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Frage anwendbar ist, nur der Inhaber des Standorts bzw. derjenige, der eine Errichtungs- bzw. Betriebsabsicht verfolgt, zur Stellung eines Genehmigungsantrages legitimiert ist.. Auch der Verwaltungsgerichtshof legte in seinen Entscheidungen (vgl. VwGH v. 22.12.2003, 2003/10/0232) dar, dass das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer UVP-Prüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die Einräumung der Parteistellung nach dem betreffenden Materiengesetz voraussetzt. Mangels eines wirksamen Genehmigungsantrages kann der Beschwerdeführer auch keine derartige Parteistellung in einem Verfahren nach dem K-ElWOG erwirken, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation bzw. einem subjektiven Anspruch auf Sachentscheidung definitiv mangelt.Zur Antragslegitimation einer „de-facto-UVP“ ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH v. 21.12.2010, 2009/05/0103), welche sinngemäß zur Klärung der gegenständlichen elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Frage anwendbar ist, nur der Inhaber des Standorts bzw. derjenige, der eine Errichtungs- bzw. Betriebsabsicht verfolgt, zur Stellung eines Genehmigungsantrages legitimiert ist.. Auch der Verwaltungsgerichtshof legte in seinen Entscheidungen vergleiche VwGH v. 22.12.2003, 2003/10/0232) dar, dass das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer UVP-Prüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die Einräumung der Parteistellung nach dem betreffenden Materiengesetz voraussetzt. Mangels eines wirksamen Genehmigungsantrages kann der Beschwerdeführer auch keine derartige Parteistellung in einem Verfahren nach dem K-ElWOG erwirken, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation bzw. einem subjektiven Anspruch auf Sachentscheidung definitiv mangelt.

Schlagworte

de-facto-UVP, Bioenergiezentrum, Umweltverträglichkeitsprüfung, Antragslegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2158.21.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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