RS Lvwg 2016/3/31 KLVwG-312/4/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Index

L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Krnt 1990 §3 Abs2 litd
ProstG Krnt 1990 §16 Abs1 litb Z1
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d K-PRG ist die aufdringliche Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für Bordelle sowie Werbung für Bordelle an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten oder Kinderspielplätzen verboten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, K-PRG ist die aufdringliche Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für Bordelle sowie Werbung für Bordelle an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten oder Kinderspielplätzen verboten.

Eine auf einem Autoanhänger angebrachte Tafel im Ausmaß von ca. 2 x 2 m mit darauf befindlichem Plakat und der Abbildung einer überwiegend nackten Frau mit blonden Haaren - lediglich mit einem knappen Höschen bei halb geöffnetem Hosenschlitz bekleidet - in aufreizender Körperhaltung sowie den Aufschriften „Appartement Sex ab € 40,--, 12 Top Models, xxx, für Werbezwecke eines Bordells, ist geeignet, das sittliche Empfinden der Öffentlichkeit zu stören.

Im gegenständlichen Beschwerdefall kann die Bordellinhaberin nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Werbung weder in Auftrag, noch die Werbetafel selbst angebracht hat und somit die Übertretung nicht gesetzt und auch nicht zu verantworten hat.

Schlagworte

Bordell, Werbung, sittliches Empfinden, Prostitution, Verantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.312.4.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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