Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2016Index
L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei KärntenNorm
ProstG Krnt 1990 §3 Abs2 litdRechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d K-PRG ist die aufdringliche Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für Bordelle sowie Werbung für Bordelle an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten oder Kinderspielplätzen verboten.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, K-PRG ist die aufdringliche Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für Bordelle sowie Werbung für Bordelle an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportstätten oder Kinderspielplätzen verboten.
Eine auf einem Autoanhänger angebrachte Tafel im Ausmaß von ca. 2 x 2 m mit darauf befindlichem Plakat und der Abbildung einer überwiegend nackten Frau mit blonden Haaren - lediglich mit einem knappen Höschen bei halb geöffnetem Hosenschlitz bekleidet - in aufreizender Körperhaltung sowie den Aufschriften „Appartement Sex ab € 40,--, 12 Top Models, xxx, für Werbezwecke eines Bordells, ist geeignet, das sittliche Empfinden der Öffentlichkeit zu stören.
Im gegenständlichen Beschwerdefall kann die Bordellinhaberin nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die Werbung weder in Auftrag, noch die Werbetafel selbst angebracht hat und somit die Übertretung nicht gesetzt und auch nicht zu verantworten hat.
Schlagworte
Bordell, Werbung, sittliches Empfinden, Prostitution, VerantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.312.4.2015Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016