Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit der Beweismittel ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Im Strafverfahren gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Beweisergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu (vgl. OGH v. 07.10.1968, Os 132/68).Der Grundsatz der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit der Beweismittel ist auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Im Strafverfahren gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Eine solche Eignung kommt auch den mittelbaren Beweismitteln, bei denen das Beweisergebnis im Wege der Schlussfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird (Indizienbeweis) zu vergleiche OGH v. 07.10.1968, Os 132/68).
Die Behörde hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (VwGH 16.10.2001, 99/09/0260 „materielle Beweiskrafttheorie“, Walter Mayer, RZ 326).
Bei der gegenständlichen Bewertungsmethode zur Feststellung des Ausmaßes der Bodenfreiheit eines KFZ mittels eines unter das KFZ quer aufgestellten genormten Gegenstandes als Vergleichsmaßstab – hier Zigarettenschachtel – handelt es sich um eine tragfähige Beweisführung. Die davon angefertigten Lichtbilder stellen ein objektiv geeignetes Beweismittel dar. Die in diesem Zusammenhang vom Meldungsleger vorgenommenen Erwägungen stehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Zigarettenschachtel, Bodenfreiheit, KraftfahrzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.949.7.2015Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016