Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass ein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist und noch nicht untergegangen, also etwa eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 56 Rz 56).Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass ein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist und noch nicht untergegangen, also etwa eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 56, Rz 56).
Im gegenständlichen Beschwerdefall war die xxx KG infolge Vermögensübernahme durch die xxx GmbH aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Schlagworte
Bescheid, Adressat, Existent, gelöschtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1343.1344.2.2015Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016