RS Lvwg 2016/4/8 KLVwG-1343-1344/2/2015

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Veröffentlicht am 08.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass ein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist und noch nicht untergegangen, also etwa eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 56 Rz 56).Für die Beurteilung der Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich. Die Qualifikation als Bescheid setzt also voraus, dass ein Adressat in diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist und noch nicht untergegangen, also etwa eine GmbH noch nicht aufgelöst worden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 56, Rz 56).

Im gegenständlichen Beschwerdefall war die xxx KG infolge Vermögensübernahme durch die xxx GmbH aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.

Schlagworte

Bescheid, Adressat, Existent, gelöscht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1343.1344.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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