Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.04.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119 a Abs. 5 B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbe-hörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (vgl. VwGH v. 28.02.2012, 2009/05/0346).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbe-hörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten vergleiche VwGH v. 28.02.2012, 2009/05/0346).
Schlagworte
Bindung, Rechtsanschauung, Vorstellungsbehörde, Ersatzbescheid, RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1375.1376.2.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017