RS Lvwg 2016/4/19 KLVwG-1375-1376/2/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

B-VG Art119a Abs5
VwRallg
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119 a Abs. 5 B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbe-hörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (vgl. VwGH v. 28.02.2012, 2009/05/0346).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbe-hörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten vergleiche VwGH v. 28.02.2012, 2009/05/0346).

Schlagworte

Bindung, Rechtsanschauung, Vorstellungsbehörde, Ersatzbescheid, Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1375.1376.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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