Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Unter Notstand kann nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Kraftfahrzeug eine durch Schrankenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl die Schranken noch nicht vollständig geöffnet und sämtliche Lichtzeichen noch nicht erloschen waren. Der Grund dafür war ein Anruf ihres Ehemannes, welcher ihr mitteilte, dass deren zweijähriger Sohn vermutlich Reinigungsmittel getrunken habe und vor Schmerzen laut schreie. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Rettung zu rufen, zudem war auch ihr Mann vor Ort, welcher dem Kind helfen konnte, weshalb eine Notstandssituation nach § 6 VStG nicht gegeben war.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Kraftfahrzeug eine durch Schrankenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl die Schranken noch nicht vollständig geöffnet und sämtliche Lichtzeichen noch nicht erloschen waren. Der Grund dafür war ein Anruf ihres Ehemannes, welcher ihr mitteilte, dass deren zweijähriger Sohn vermutlich Reinigungsmittel getrunken habe und vor Schmerzen laut schreie. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Rettung zu rufen, zudem war auch ihr Mann vor Ort, welcher dem Kind helfen konnte, weshalb eine Notstandssituation nach Paragraph 6, VStG nicht gegeben war.
Schlagworte
Notstand, Eisenbahnkreuzung, Sohn, RettungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.338.2.2016Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016