RS Lvwg 2016/4/28 KLVwG-2435-2436/14/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §18 Abs2
FSG-DV 1997 §11
  1. FSG § 18 heute
  2. FSG § 18 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 18 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 18 gültig von 01.03.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  5. FSG § 18 gültig von 18.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  6. FSG § 18 gültig von 26.02.2013 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 18 gültig von 19.01.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 18 gültig von 01.03.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  9. FSG § 18 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 18 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Rechtssatz

Zu den Eventualanträgen, wonach das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen begehrt wird bzw die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, ist zu sagen, dass dem nicht entsprochen werden kann. Im ihr zugewiesenen Aufgabenbereich ist eine Fahrschule mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Fahrschule setzt Akte der Hoheitsverwaltung und ist es dem Vertrauen der Fahrschülerinnen und Fahrschüler in die (Hoheits-)Verwaltung abträglich, wenn eine für das gesamte Leben und die Sicherheit von Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer essentielle Prüfung wie eine Fahrprüfung unter solchen Bedingungen wie sie im angelasteten Tatzeitpunkt geherrscht haben, abgenommen wird.

Die Beschwerdeführerin hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 2 FSG iVm § 11 FSG-DV begangen, da sie es unterlassen hat, die Kenntnisse ihrer Fahrschüler im Rahmen einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Prüfung nachzuweisen. Sie hat die Prüfungsbogen als Gruppenarbeit bearbeiten lassen und hat ihre Prüfungsaufsicht nur mangelhaft ausgeübt.Die Beschwerdeführerin hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FSG in Verbindung mit Paragraph 11, FSG-DV begangen, da sie es unterlassen hat, die Kenntnisse ihrer Fahrschüler im Rahmen einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Prüfung nachzuweisen. Sie hat die Prüfungsbogen als Gruppenarbeit bearbeiten lassen und hat ihre Prüfungsaufsicht nur mangelhaft ausgeübt.

Schlagworte

Fahrschule, Hoheitsverwaltung, Fahrprüfung, Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2435.2436.14.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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