Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.04.2016Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §18 Abs2Rechtssatz
Zu den Eventualanträgen, wonach das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen begehrt wird bzw die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, ist zu sagen, dass dem nicht entsprochen werden kann. Im ihr zugewiesenen Aufgabenbereich ist eine Fahrschule mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Fahrschule setzt Akte der Hoheitsverwaltung und ist es dem Vertrauen der Fahrschülerinnen und Fahrschüler in die (Hoheits-)Verwaltung abträglich, wenn eine für das gesamte Leben und die Sicherheit von Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer essentielle Prüfung wie eine Fahrprüfung unter solchen Bedingungen wie sie im angelasteten Tatzeitpunkt geherrscht haben, abgenommen wird.
Die Beschwerdeführerin hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 2 FSG iVm § 11 FSG-DV begangen, da sie es unterlassen hat, die Kenntnisse ihrer Fahrschüler im Rahmen einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Prüfung nachzuweisen. Sie hat die Prüfungsbogen als Gruppenarbeit bearbeiten lassen und hat ihre Prüfungsaufsicht nur mangelhaft ausgeübt.Die Beschwerdeführerin hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, FSG in Verbindung mit Paragraph 11, FSG-DV begangen, da sie es unterlassen hat, die Kenntnisse ihrer Fahrschüler im Rahmen einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Prüfung nachzuweisen. Sie hat die Prüfungsbogen als Gruppenarbeit bearbeiten lassen und hat ihre Prüfungsaufsicht nur mangelhaft ausgeübt.
Schlagworte
Fahrschule, Hoheitsverwaltung, Fahrprüfung, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2435.2436.14.2015Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016