Entscheidungsdatum
22.05.2018Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0042-3, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.05.2018, KLVwG-823/4/2017, zurückgewiesen.Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 11.10.2016 gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016, GZ: xxx, mit welchem die Höhe der Abgabenschuld betreffend Kanalanschlussbeitrag der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx, und Rechtsnachfolgerin des xxx in der Höhe von € 2.544,-- festgestellt wurde, abgewiesen wurde, nach am 28.02.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 11.10.2016 gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016, GZ: xxx, mit welchem die Höhe der Abgabenschuld betreffend Kanalanschlussbeitrag der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx, und Rechtsnachfolgerin des xxx in der Höhe von € 2.544,-- festgestellt wurde, abgewiesen wurde, nach am 28.02.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017 in der Form geändert, dass der Berufung gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016, Zahl: xxx, Folge gegeben wird und der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016 ersatzlos behoben wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2016 wurde dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der im Rückstandsausweis vom 16.08.2016 ausgewiesenen Abgabenschuld stattgegeben und die Höhe der Abgabenschuld betreffend Kanalanschlussbeitrag der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft xxx, xxx, EZ xxx, KG xxx, und Rechtsnachfolgerin des xxx in der Höhe von € 2.544,-- festgestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, über welche mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017 in der Form entschieden wurde, dass die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 16 des Kärntner Kanalisationsgesetzes sowie auf die Bestimmungen des § 4 und § 207 Abs. 2, § 208 Abs. 1 lit. a, § 92 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO sowie auf die Bestimmung des § 8 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG und der Bestimmung des § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.05.2002 hält die belangte Behörde fest wie folgt:Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung, über welche mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2017 in der Form entschieden wurde, dass die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 16, des Kärntner Kanalisationsgesetzes sowie auf die Bestimmungen des Paragraph 4 und Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 92, Absatz 2, Bundesabgabenordnung – BAO sowie auf die Bestimmung des Paragraph 8, des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG und der Bestimmung des Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.05.2002 hält die belangte Behörde fest wie folgt:
„IV. Rechtliche Beurteilungen
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin wie folgt begründete:
„2.2. ZUR ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE:
2.2.1. ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTES:
Nach Artikel 130 (1) Z 1 B-VG sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig. Die Bestimmung stellt anknüpfend an § 2a und die besondere Regelungskompetenz des Art 11 (2) letzter Halbsatz B- VG klar, dass Gegenstand des in der BAO geregelten Bescheidbeschwerdeverfahrens nur Bescheide sind, die Abgabebehörden erlassen haben. Nach Artikel 130 (1) Ziffer eins, B-VG sind Beschwerden an die Verwaltungsgerichte gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig. Die Bestimmung stellt anknüpfend an Paragraph 2 a und die besondere Regelungskompetenz des Artikel 11, (2) letzter Halbsatz B- VG klar, dass Gegenstand des in der BAO geregelten Bescheidbeschwerdeverfahrens nur Bescheide sind, die Abgabebehörden erlassen haben.
Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß § 243 BAO für Beschwerden in Abgabensachen, die von Landes- oder Gemeindebehörden vollzogen werden zuständig, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind. Besteht ein zwei stufiger Instanzenzug, ist dem Beschwerde- verfahren ein innergemeindliches Berufungsverfahren im Sinne des § 288 BAO vorgelagert. Bescheidbeschwerden sind erst gegen Berufungsentscheidungen zulässig. Da der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits eine Berufungsentscheidung vorliegt und der administrative Instanzenzug damit ausgeschöpft ist, ist die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Das Landesverwaltungsgericht ist gemäß Paragraph 243, BAO für Beschwerden in Abgabensachen, die von Landes- oder Gemeindebehörden vollzogen werden zuständig, wobei in diesen Fällen die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind. Besteht ein zwei stufiger Instanzenzug, ist dem Beschwerde- verfahren ein innergemeindliches Berufungsverfahren im Sinne des Paragraph 288, BAO vorgelagert. Bescheidbeschwerden sind erst gegen Berufungsentscheidungen zulässig. Da der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits eine Berufungsentscheidung vorliegt und der administrative Instanzenzug damit ausgeschöpft ist, ist die Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig.
Besteht ein zweistufiger Instanzenzug im Sinne des § 288 (1) BAO so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Besteht ein zweistufiger Instanzenzug im Sinne des Paragraph 288, (1) BAO so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Gemäß § 249 (1) BAO sind Bescheidbeschwerden bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat Gemäß Paragraph 249, (1) BAO sind Bescheidbeschwerden bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat
2.2.2. ZUR RECHTZEITIGKElT DER BESCHWERDE:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 245 BAO endet mit Ablauf des 16. April 2017. Die Beschwerde ist sohin fristgerecht erhoben. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist des Paragraph 245, BAO endet mit Ablauf des 16. April 2017. Die Beschwerde ist sohin fristgerecht erhoben.
2.2.3. ZUR BESCHWERDELEGITIMATION:
Gemäß Artikel 132 (1) B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 246 BAO setzt diese verfassungsrechtliche Vorgabe betreffend die Beschwerdelegitimation für das Abgabenverfahren um. Die Beschwerdeführerin ist durch die unrichtige rechtliche Beurteilung in ihren Rechten beschwert und daher auch zur Beschwerde legitimiert. Gemäß Artikel 132 (1) B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Paragraph 246, BAO setzt diese verfassungsrechtliche Vorgabe betreffend die Beschwerdelegitimation für das Abgabenverfahren um. Die Beschwerdeführerin ist durch die unrichtige rechtliche Beurteilung in ihren Rechten beschwert und daher auch zur Beschwerde legitimiert.
2.3. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
Die Beschwerdeführerin gibt die Erklärung ab, dass der oben näher bezeichnete Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, wobei der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leidet. Dazu wird vorgebracht, wie folgt
2.4. ZU DEN BESCHWERDEGRÜNDEN:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13. 11.2013 wurde dem Rechtsvorgänger xxx, als Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, für die darauf befindliche Baulichkeit ein Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von EUR 2.544,00 vorgeschrieben. Der gegenständliche Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Bei einem Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einmalig zu entrichtende Abgaben im Sinne des § 4 ff K-GKG. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid richtig darlegt, wäre eine neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig. Bei einem Kanalanschlussbeitrag handelt es sich um einmalig zu entrichtende Abgaben im Sinne des Paragraph 4, ff K-GKG. Wie die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid richtig darlegt, wäre eine neuerliche Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages wegen entschiedener Sache rechtswidrig.
Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts ein (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114).
§ 19 BAO bestimmt, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger übergehen. Paragraph 19, BAO bestimmt, dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge können lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen iSd § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw. der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge können lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen iSd Paragraph 19, BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd Paragraph 19, BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd Paragraph 4, BAO bzw. der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen.
Ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge liegt nicht vor und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Im Falle der Einzelrechtsnachfolge (Erwerb durch Rechtsgeschäft - Kauf; Schenkung; etc.) leitet der „Rechtsnachfolger“ seine Rechte an der erworbenen Sache vom „Rechtsvorgänger“ ab.
Auch ein Fall der Einzelrechtsnachfolge liegt - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - nicht vor.
Das K-GKG normiert keine dingliche Wirkung von Bescheiden. Es normiert auch keine „Haftung“ für Abgabenverbindlichkeiten im Rahmen der Rechtsnachfolge oder des originären Eigentumserwerbs.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid darauf, dass aufgrund der Bestimmung des § 8 K-AOG dem Kanalanschlussbeitrag eine dingliche Bescheidwirkung zukomme. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid darauf, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG dem Kanalanschlussbeitrag eine dingliche Bescheidwirkung zukomme.
Sie ist bei ihrer Entscheidung sohin davon ausgegangen, dass eine „dingliche Wirkung“ gesetzlich normiert sei und dies den „Übergang der Steuerschuld“ auf die „Person“ des „Rechtsnachfolgers“ bewirke.
Dingliche Rechte sind (grundsätzlich) Rechte, die ein „Herrschaftsrecht an einer Sache“ gewähren (z.B.: Pfandrecht; Eigentumsrecht; etc.). Der VwGH beschreibt die dinglichen Wirkung eines Bescheides als eine - über die Bescheidadressaten hinausgehende - Rechtswirkung des Bescheides.
Ein Bescheid dem dingliche Wirkung zukommt, erstreckt die Bescheidwirkungen auf die „Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren“.
Eigentum kann grundsätzlich nur derivativ oder originär erworben werden.
Der originäre, ursprüngliche oder - wie ihn das ABGB auch nennt - der unmittelbare Eigentumserwerb ist ein solcher, der den Rechtserwerb nicht von einem Vormann (iS eines früheren Berechtigten) ableitet, sondern unabhängig von einem (allfälligen früheren) Vorberechtigten ein- treten lässt (vgl dazu zB die §§ 381 ff ABGB). Der originäre, ursprüngliche oder - wie ihn das ABGB auch nennt - der unmittelbare Eigentumserwerb ist ein solcher, der den Rechtserwerb nicht von einem Vormann (iS eines früheren Berechtigten) ableitet, sondern unabhängig von einem (allfälligen früheren) Vorberechtigten ein- treten lässt vergleiche dazu zB die Paragraphen 381, ff ABGB).
Beim derivativen, abgeleiteten oder mittelbaren Eigentumserwerb (vgl § 423 ABGB) wird der Rechtserwerb dagegen von einem/r Vorberechtigten (Rechtsvorgänger) abgeleitet, was zur Folge hat, dass der Rechtsnachfolger nie mehr Recht erwerben werden kann, als der Vorberechtigte besaß (Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet) Beim derivativen, abgeleiteten oder mittelbaren Eigentumserwerb vergleiche Paragraph 423, ABGB) wird der Rechtserwerb dagegen von einem/r Vorberechtigten (Rechtsvorgänger) abgeleitet, was zur Folge hat, dass der Rechtsnachfolger nie mehr Recht erwerben werden kann, als der Vorberechtigte besaß (Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet)
Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlages im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich nämlich um eine Form des originären Eigentumserwerbes (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung (2000), § 156 Rz I ff, und Karollus, Die Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBI. 1989,23-25). Der Ersteher ist sohin auch nicht Rechtsnachfolger des Voreigentümers. Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlages im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich nämlich um eine Form des originären Eigentumserwerbes (Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung (2000), Paragraph 156, Rz römisch eins ff, und Karollus, Die Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBI. 1989,23-25). Der Ersteher ist sohin auch nicht Rechtsnachfolger des Voreigentümers.
Die belangte Behörde übersieht in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass die Regelung des § 8 K-AOG wörtlich(und auf den Wortlaut stützt sich die belangte Behörde ja mit dem - entbehrlichen - Hinweis, dass dieser die Argumentation der Beschwerdeführerin „ad absurdum“ führe) nur auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nicht aber den „originär Eigentum Erwerbenden“ und auch nicht auf den „Besitzer“ Bezug nimmt. § 8 K-AOG erfasst daher den originären Eigentumserwerb (wörtlich) nicht. Die belangte Behörde übersieht in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass die Regelung des Paragraph 8, K-AOG wörtlich(und auf den Wortlaut stützt sich die belangte Behörde ja mit dem - entbehrlichen - Hinweis, dass dieser die Argumentation der Beschwerdeführerin „ad absurdum“ führe) nur auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nicht aber den „originär Eigentum Erwerbenden“ und auch nicht auf den „Besitzer“ Bezug nimmt. Paragraph 8, K-AOG erfasst daher den originären Eigentumserwerb (wörtlich) nicht.
Dies voraus gesetzt wiederholt die Beschwerdeführerin daher im Wesentlichen das in ihrer Berufung bereits erstatte Vorbringen ergänzt dieses aber auch und führt aus, wie folgt:
§ 8 K-AOG bestimmt: Paragraph 8, K-AOG bestimmt:
„Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge wirken auch gegen den Rechtsnachfolger,auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe (= Zustellung) der Entscheidung an den Rechtsnach- folger als vollzogen.“
§ 8 bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine bereits vorgeschriebene „Abgabenschuld“ auf den Ersteher des Steuergegenstandes, der die Liegenschaft originär im Wege in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren erworben hat, ex lege übergeht. Das Gesetz ordnet einen solchen Übergang nicht an. Paragraph 8, bietet keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine bereits vorgeschriebene „Abgabenschuld“ auf den Ersteher des Steuergegenstandes, der die Liegenschaft originär im Wege in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren erworben hat, ex lege übergeht. Das Gesetz ordnet einen solchen Übergang nicht an.
§ 28c GrStG sieht in Bezug auf Grundsteuerbescheide Folgendes vor: Paragraph 28 c, GrStG sieht in Bezug auf Grundsteuerbescheide Folgendes vor:
„Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe (=Zustellung) des Bescheides an den Rechtsnachfolger als vollzogen.“ (Quelle: Althuber/Tan- zer/Unger/, BAO Handbuch).
§ 8 K-AOG und § 28c GrStG sind ihrem Wortlaut nach beinahe ident. Paragraph 8, K-AOG und Paragraph 28 c, GrStG sind ihrem Wortlaut nach beinahe ident.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die in Rede stehenden Beiträge an der Liegenschaft haften, dann hätte der Gesetzgeber nach „Vorbild des Grundsteuergesetzes“ eine entsprechende Regelung vorgesehen.
§ 11 Grundsteuergesetz bestimmt: Paragraph 11, Grundsteuergesetz bestimmt:
„Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht“.
Dieses gesetzliche Pfandrecht gewährt ein Herrschaftsrecht über eine Sache ist sohin dinglich. Eine solche (klare) Bestimmung findet sich in der K-AOG nicht.
Wenn eine textliche Bestimmung, wie jene des § 8 K-AOG, dafür genügen soll, dass mit dem Übergang des Steuergegenstandes auch der Übergang der Steuerschuld auf den Ersteher einer Liegenschaft festgelegt wird, dann ist nicht verständlich, aus welchem Grunde der Gesetzgeber § 11 GrstG erlassen (bzw. belassen) hat und warum er nicht in der K-AOG einfach in einem Satz zum Ausdruck bringt, dass die Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger und/oder auch den Er- steher bzw. denjenigen übergeht, der originär Eigentum an der Liegenschaft erwirbt, oder warum er nicht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht normiert. Wenn eine textliche Bestimmung, wie jene des Paragraph 8, K-AOG, dafür genügen soll, dass mit dem Übergang des Steuergegenstandes auch der Übergang der Steuerschuld auf den Ersteher einer Liegenschaft festgelegt wird, dann ist nicht verständlich, aus welchem Grunde der Gesetzgeber Paragraph 11, GrstG erlassen (bzw. belassen) hat und warum er nicht in der K-AOG einfach in einem Satz zum Ausdruck bringt, dass die Abgabenschuld auf den Rechtsnachfolger und/oder auch den Er- steher bzw. denjenigen übergeht, der originär Eigentum an der Liegenschaft erwirbt, oder warum er nicht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht normiert.
Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass auch jemand, der „originär nach den Regeln der Exekutionsordnung Eigentum erwirbt“ für eine nicht durch ein dingliches Pfandrecht gesicherte Abgabe haften soll, dann hätte er in § 8 K-AOG nicht nur die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden sondern auch den „Übergang der Abgabenschuld“, wer also ab welchen Zeitpunkt konkret .Abgabenschuldner" ist und wer für die Abgaben haftet explizit geregelt. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass auch jemand, der „originär nach den Regeln der Exekutionsordnung Eigentum erwirbt“ für eine nicht durch ein dingliches Pfandrecht gesicherte Abgabe haften soll, dann hätte er in Paragraph 8, K-AOG nicht nur die Frage der Wirksamkeit von Bescheiden sondern auch den „Übergang der Abgabenschuld“, wer also ab welchen Zeitpunkt konkret .Abgabenschuldner" ist und wer für die Abgaben haftet explizit geregelt.
In der Literatur wird zur Regelung des § 28c GrstG die Auffassung vertreten, dass die Wirkungsfiktion des § 28c GrStG 1955 für Rechts- und Besitznachfolger beim originären Liegenschaftserwerb (lastenfreier Freihandverkauf vom Masseverwalter; Zwangsversteigerung) nicht wirksam wird (Robert Koch in Steiermärkische Gemeindenachtrichten Jänner - Februar 2010). In der Literatur wird zur Regelung des Paragraph 28 c, GrstG die Auffassung vertreten, dass die Wirkungsfiktion des Paragraph 28 c, GrStG 1955 für Rechts- und Besitznachfolger beim originären Liegenschaftserwerb (lastenfreier Freihandverkauf vom Masseverwalter; Zwangsversteigerung) nicht wirksam wird (Robert Koch in Steiermärkische Gemeindenachtrichten Jänner - Februar 2010).
§ 8 K-AOG ist - zum al dieser ausschließlich auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nimmt, einer Interpretation die zu einer Übernahme/Haftung für nicht bezahlte Beiträge durch einen „Ersteher“, also jemanden der originär Eigentum erwirbt, nicht zugänglich. Paragraph 8, K-AOG ist - zum al dieser ausschließlich auf den „Rechtsnachfolger“ Bezug nimmt, einer Interpretation die zu einer Übernahme/Haftung für nicht bezahlte Beiträge durch einen „Ersteher“, also jemanden der originär Eigentum erwirbt, nicht zugänglich.
Eine derartige Interpretation würde im Übrigen - wie bereits in der Berufung dargestellt - zu einer untragbaren Durchbrechung der Regeln der Exekutionsordnung führen.
Zur Feststellung der Haftung bzw. des Überganges der Abgabenschuld auf die Beschwerdeführerin ermangelt es demgemäß einer gesetzlichen Grundlage. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ist aus den vorbezeichneten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet.
3. ANTRÄGE:
Die Beschwerdeführerin stellt sohin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den
ANTRAG:
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge,
sowie
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und im Vorlageschreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass in der nunmehrigen Beschwerde erstmals darauf verwiesen werde, dass weder eine Gesamtrechtsnachfolge noch ein Fall der Einzelrechtsnachfolge vorliege und es sich bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlags im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens um eine Form des originären Eigentumserwerbs handle, dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin hier Elemente des Zivil-, Exekutions- und Verwaltungsrechts vermenge und daraus resultierend unzulässige Schlüsse ziehe.
Es sei in diesem Zusammenhang auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der zufolge der Grundsatz lastenfreien Eigentumsübergangs bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung, wie ihn die Exekutionsordnung festlegt, nicht für kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gelte. Darüber hinaus vermöge auch der Verweis auf das Grundsteuergesetz den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen.
Es sei dazu auf die Motivenberichte zu § 8 K-AOG verwiesen, wonach diese Bestimmung dem § 148 Abs. 4 K-LAO sowie dem neuen § 28c Grundsteuergesetz 1955 entspreche. Die bisher vom § 148 Abs. 4 erfassten Grundsteuerbescheide könnten entfallen, da § 28c Grundsteuergesetz 1955 diesbezüglich eine eigene Bestimmung enthalte, an welcher sich wiederum der neue § 8 orientiere.Es sei dazu auf die Motivenberichte zu Paragraph 8, K-AOG verwiesen, wonach diese Bestimmung dem Paragraph 148, Absatz 4, K-LAO sowie dem neuen Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 entspreche. Die bisher vom Paragraph 148, Absatz 4, erfassten Grundsteuerbescheide könnten entfallen, da Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 diesbezüglich eine eigene Bestimmung enthalte, an welcher sich wiederum der neue Paragraph 8, orientiere.
Da sowohl §§ 14 und 19 Gemeindewasserversorgungsgesetz .... als auch §§ 15 und 20 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz auf den Eigentümer des Grundstückes abstellen, könnte im Gegensatz zu § 28c Grundsteuergesetz 1955 bei der dinglichen Wirkung auf die Einbeziehung der Besitzer verzichtet werden. Der letzte Satz dieser Bestimmung sei neu und würde ebenfalls von § 28c Grundsteuergesetz 1955 übernommen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden ausführen, dass die Regelung § 191 Abs. 1 BAO und § 194 Abs. 5 BAO entsprechen würde sowie § 97 Abs. 2 BAO für Einheitswertbescheide über den Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) und für Grundsteuerbemessungsbescheide. Da sowohl Paragraphen 14 und 19 Gemeindewasserversorgungsgesetz .... als auch Paragraphen 15 und 20 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz auf den Eigentümer des Grundstückes abstellen, könnte im Gegensatz zu Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 bei der dinglichen Wirkung auf die Einbeziehung der Besitzer verzichtet werden. Der letzte Satz dieser Bestimmung sei neu und würde ebenfalls von Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz 1955 übernommen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage würden ausführen, dass die Regelung Paragraph 191, Absatz eins, BAO und Paragraph 194, Absatz 5, BAO entsprechen würde sowie Paragraph 97, Absatz 2, BAO für Einheitswertbescheide über den Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) und für Grundsteuerbemessungsbescheide.
Der Begriff der Rechtsnachfolge umfasse die Fälle, in denen sich die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit ändere, somit den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums etwa als Folge eines Kaufs oder einer Schenkung. Klarzustellen sei noch, dass es sich auch dann um eine Rechtsnachfolge handle, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben werde. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, handle es sich hier um keinen originären Erwerb. Im Zuge des Vorbegutachtungsverfahrens habe die Abteilung 3 – Gemeinden darauf hingewiesen, dass es sich um eine Rechtsnachfolge handle, wenn eine Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erhoben werde. Die Norm umfasse demnach alle jene Fälle, in denen die Abgabenschuld beim Rechtsvorgänger nicht untergegangen sei, sondern nach wie vor aushafte.
Nochmals sei gegenständlich darauf verwiesen, dass die Regelungen des K-GKG, was Anschlussauftrag und Anschlussbeitrag anlange, klar darlegen würden, dass eine Bindung an die Gebäude, die sich auf Grundstücken befinden, welche im Kanalisationsbereich gelegen seien, erfolgt. Bereits der Anschlussauftragsbescheid sei – ebenso wie selbstredend auch der Anschlussbeitragsbescheid ein Bescheid mit dinglicher Wirkung, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet sei. Er wirke daher gegen den jeweiligen Eigentümer.
Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, sowie der darauf befindlichen Baulichkeit sei, bestreite diese selbst nicht, dies ebenso wenig, wie den Umstand, dass gegen den vorherigen Eigentümer der Kanalanschlussbeitrag korrekt vorgeschrieben worden sei.
Der Begriff der Rechtsnachfolge nach § 8 K-AOG definiere sich, wie aus den Vorerläuterungen ersichtlich, als Änderung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Es handle sich daher selbstredend um eine Rechtsnachfolge iSd § 8 K-AOG, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben werde. Diesbezüglich in epischer Breite dargelegte Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge sowie den zivil- und exekutionsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung würden daran nichts zu ändern vermögen. Der Begriff der Rechtsnachfolge nach Paragraph 8, K-AOG definiere sich, wie aus den Vorerläuterungen ersichtlich, als Änderung der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Es handle sich daher selbstredend um eine Rechtsnachfolge iSd Paragraph 8, K-AOG, wenn eine Liegenschaft im Wege der Versteigerung erworben werde. Diesbezüglich in epischer Breite dargelegte Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge sowie den zivil- und exekutionsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung würden daran nichts zu ändern vermögen.
Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2013 wurde der Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück-Nr. xxx und xxx, KG xxx, mit € 2.544,-- festgesetzt und dem damaligen Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, xxx, zugestellt.
In der Versteigerungstagsatzung vom 06.04.2016 wurde die gegenständliche Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, der Beschwerdeführerin zugeschlagen (BG xxx zu xxx).
Die belangte Behörde meldete den aushaftenden Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von € 2.544,-- im gegenständlichen Exekutionsverfahren an, wurde diese Position im Konkurs jedoch nicht berücksichtigt, zumal die 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen war.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 28.02.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden.
Die getroffenen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
Gemäß § 4 Abs. 2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist.
Gemäß § 12 K-GKG ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (§ 6) eingeräumt wurde.Gemäß Paragraph 12, K-GKG ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag (Paragraph 4,) erteilt oder für die ein Anschlussrecht (Paragraph 6,) eingeräumt wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 K-GKG sind zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, K-GKG sind zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
Gemäß § 8 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG wirken Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.Gemäß Paragraph 8, Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG wirken Entscheidungen über Kanalanschluss-, Wasseranschluss- und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger als vollzogen.
Aus der Bestimmung des § 8 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz geht nunmehr hervor, dass Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergangen ist oder übergeht, wirken. Aus der Bestimmung des Paragraph 8, Kärntner Abgabenorganisationsgesetz geht nunmehr hervor, dass Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergangen ist oder übergeht, wirken.
Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft durch Zuschlag im Exekutionsverfahren vor dem BG xxx, Zahl: zu xxx, erworben. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass der Ersteher das Eigentum kraft behördlicher Verfügung erwirkt (durch einen konstitutiven Hoheitsakt) und nicht aufgrund eines Rechtsgeschäftes, weshalb § 1089 ABGB insoweit nicht zum Tragen kommt. Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Form des originären Eigentumserwerbes bei dem eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eintritt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell-rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers, was im gegenständlichen Fall bei Eigentumserwerb durch Zuschlag nicht der Fall ist. Der Zuschlag der Zwangsversteigerung vermittelt als einer der Fälle des originären Eigentumserwerbs demjenigen „unmittelbar“ Eigentum, dem der Richter die versteigerte Liegenschaft zuschlägt. Der Eigentumserwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung an der ihm zugeschlagenen Sache ist definitiv nicht davon abhängig, ob der Verpflichtete selbst Eigentümer gewesen ist. Der Zuschlagsempfänger erwerbe gerade nicht derivativ durch Übergabe. Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft. Der Zuschlagsempfänger wird nicht zum Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners. Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft durch Zuschlag im Exekutionsverfahren vor dem BG xxx, Zahl: zu xxx, erworben. Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass der Ersteher das Eigentum kraft behördlicher Verfügung erwirkt (durch einen konstitutiven Hoheitsakt) und nicht aufgrund eines Rechtsgeschäftes, weshalb Paragraph 1089, ABGB insoweit nicht zum Tragen kommt. Bei dem Eigentumserwerb mittels Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens handelt es sich um eine Form des originären Eigentumserwerbes bei dem eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eintritt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell-rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers, was im gegenständlichen Fall bei Eigentumserwerb durch Zuschlag nicht der Fall ist. Der Zuschlag der Zwangsversteigerung vermittelt als einer der Fälle des originären Eigentumserwerbs demjenigen „unmittelbar“ Eigentum, dem der Richter die versteigerte Liegenschaft zuschlägt. Der Eigentumserwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung an der ihm zugeschlagenen Sache ist definitiv nicht davon abhängig, ob der Verpflichtete selbst Eigentümer gewesen ist. Der Zuschlagsempfänger erwerbe gerade nicht derivativ durch Übergabe. Unter originärem Eigentumserwerb versteht man den ursprünglichen Erwerb des Eigentums an einer Sache im Gegensatz zu einem Erwerb kraft Rechtsgeschäft. Der Zuschlagsempfänger wird nicht zum Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners.
Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass im Gegenstand der Eigentumserwerb originär erfolgt ist, somit ein Rechtsnachfolger iSd § 8 K-AOG nicht gegeben ist. Wenn nunmehr die belangte Behörde darauf verweist, dass die gesetzliche Bestimmung des § 8 K-AOG nicht zwischen derivativem Eigentumserwerb und originären Eigentumserwerb differenziere, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 8 K-AOG diesbezüglich ausdrücklich den Terminus Rechtsnachfolger verwendet und auch festhält, dass die Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger mit sich bringt. Aus dieser Wortwahl ist ausdrücklich abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 K-AOG ausschließlich auf einen derivativen Eigentumserwerb abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zahl: 2001/17/0104, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Bestimmung des niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 darauf abstellt, dass an vorangegangene Eigentümer erlassene Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken. In diesem Fall sieht der Verwaltungsgerichtshof es als gegeben an, dass das Gesetz nicht zwischen originärem und derivativem Eigentumserwerb differenziert hat. In diesem Fall besteht die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter, wie dies der Verwaltungsgerichtshof anführt.Diesbezüglich ist nunmehr darauf zu verweisen, dass im Gegenstand der Eigentumserwerb originär erfolgt ist, somit ein Rechtsnachfolger iSd Paragraph 8, K-AOG nicht gegeben ist. Wenn nunmehr die belangte Behörde darauf verweist, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG nicht zwischen derivativem Eigentumserwerb und originären Eigentumserwerb differenziere, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Paragraph 8, K-AOG diesbezüglich ausdrücklich den Terminus Rechtsnachfolger verwendet und auch festhält, dass die Zustellung an den Rechtsvorgänger auch die Bekanntgabe der Entscheidung an den Rechtsnachfolger mit sich bringt. Aus dieser Wortwahl ist ausdrücklich abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG ausschließlich auf einen derivativen Eigentumserwerb abgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zahl: 2001/17/0104, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Bestimmung des niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 darauf abstellt, dass an vorangegangene Eigentümer erlassene Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken. In diesem Fall sieht der Verwaltungsgerichtshof es als gegeben an, dass das Gesetz nicht zwischen originärem und derivativem Eigentumserwerb differenziert hat. In diesem Fall besteht die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter, wie dies der Verwaltungsgerichtshof anführt.
Im Kärntner Abgabenorganisationsgesetz wurde jedoch seitens des Gesetzgebers nicht darauf abgestellt, dass die Wirkung von Entscheidungen über Kanalanschluss, Wasseranschluss und Aufschließungsbeiträge auch gegen den späteren Eigentümer wirken, sondern wurde ausdrücklich festgehalten, dass diese gegen den Rechtsnachfolger wirken, wodurch wiederum dokumentiert ist, dass der Gesetzgeber offensichtlich ausschließt den derivativen Eigentumserwerb durch diese Bestimmung abgedeckt wissen wollte.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 28c Grundsteuergesetz verweist und darauf, dass die Bestimmung des § 8 K-AOG der Bestimmung des § 28c Grundsteuergesetz nachgebildet ist, ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 28c Grundsteuergesetz hervorgeht, dass ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt dieser Bestimmung zufolge auch bei Nachfolge im Besitz. In diesem Fall wurde zum einen auf den Rechtsnachfolger abgestellt und zum anderen auf den Nachfolger im Besitz, wobei festzuhalten ist, dass bei originärem Eigentumserwerb jedenfalls eine Nachfolge im Besitz gegeben ist, sodass diese Bestimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach weitreichender ist als die Bestimmung des § 8 K-AOG. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz verweist und darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG der Bestimmung des Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz nachgebildet ist, ist festzuhalten, dass aus der Bestimmung des Paragraph 28 c, Grundsteuergesetz hervorgeht, dass ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt dieser Bestimmung zufolge auch bei Nachfolge im Besitz. In diesem Fall wurde zum einen auf den Rechtsnachfolger abgestellt und zum anderen auf den Nachfolger im Besitz, wobei festzuhalten ist, dass bei originärem Eigentumserwerb jedenfalls eine Nachfolge im Besitz gegeben ist, sodass diese Bestimmung jedenfalls ihrem Wortlaut nach weitreichender ist als die Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG.
Aus den obigen Ausführungen geht daher hervor, dass eine Haftung der Beschwerdeführerin für den dem Exekutionsschuldner vorgeschriebene Kanalanschlussbeitrag nicht gegeben ist und war daher der gegenständliche Bescheid aufzuheben.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Revision war im Gegenstand zuzulassen, zumal es zur Bestimmung des § 8 K-AOG und zur Frage, ob sich diese Bestimmung auch auf einen originären Eigentumserwerb bezieht, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. Die Revision war im Gegenstand zuzulassen, zumal es zur Bestimmung des Paragraph 8, K-AOG und zur Frage, ob sich diese Bestimmung auch auf einen originären Eigentumserwerb bezieht, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kanalanschlussbeitrag, Rechtsnachfolge, ZwangsversteigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.823.4.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019