Entscheidungsdatum
21.02.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.11.2018, Zahl: xxx, mit welchem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid
b e h o b e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.11.2018, Zahl: xxx, wurde der vom Beschwerdeführer am 12.11.2018 mittels E-Mail bei der Behörde eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Der Einspruch richtete sich gegen die Strafverfügung vom 18.10.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 und 2 StVO. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.11.2018, Zahl: xxx, wurde der vom Beschwerdeführer am 12.11.2018 mittels E-Mail bei der Behörde eingebrachte Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Der Einspruch richtete sich gegen die Strafverfügung vom 18.10.2018, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2018 eine Verständigung von der Hinterlegung eines Schreibens des xxx erhalten habe. Der Beginn der Abholfrist sei mit Montag angegeben worden. Der nächstfolgende Montag sei der 29.10.2018 gewesen. Am 26.10.2018 sei eine Behebung des Dokumentes aufgrund des Nationalfeiertages ohnehin nicht möglich gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer versucht das Schriftstück am Samstag, den 27.10.2018 zu erhalten, und sei es ihm auch ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe am 12.11.2018 gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Der Einspruch sei rechtzeitig, da nach der Hinterlegungsverständigung das Dokument erstmals am Montag abholbereit gewesen sei und es sich dabei um den 29.10.2018 gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer das Dokument bereits am 27.10.2018 abgeholt habe, beginne auch mit diesem Datum der Fristenlauf und wäre das Fristende sohin auf den 10.11.2018 gefallen. Da dieses Datum am Samstag gewesen sei, gelange die Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG zur Anwendung. Damit wäre der letzte Tag der Einspruchsfrist der 12.11.2018. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2018 eine Verständigung von der Hinterlegung eines Schreibens des xxx erhalten habe. Der Beginn der Abholfrist sei mit Montag angegeben worden. Der nächstfolgende Montag sei der 29.10.2018 gewesen. Am 26.10.2018 sei eine Behebung des Dokumentes aufgrund des Nationalfeiertages ohnehin nicht möglich gewesen, jedoch habe der Beschwerdeführer versucht das Schriftstück am Samstag, den 27.10.2018 zu erhalten, und sei es ihm auch ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe am 12.11.2018 gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben. Der Einspruch sei rechtzeitig, da nach der Hinterlegungsverständigung das Dokument erstmals am Montag abholbereit gewesen sei und es sich dabei um den 29.10.2018 gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer das Dokument bereits am 27.10.2018 abgeholt habe, beginne auch mit diesem Datum der Fristenlauf und wäre das Fristende sohin auf den 10.11.2018 gefallen. Da dieses Datum am Samstag gewesen sei, gelange die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG zur Anwendung. Damit wäre der letzte Tag der Einspruchsfrist der 12.11.2018.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht richtete am 14.01.2019, Zahl: xxx, ein Schreiben an den Postpartner xxx mit dem Ersuchen darzulegen, wie es dem Empfänger möglich gewesen sei, sein Schriftstück am Freitag, den 26.10.2018 abzuholen.
Daraufhin teilte die Post mit, dass der Zusteller am 25.10.2018 bei dem gegenständlichen RSa-Brief den Beginn der Abholfrist irrtümlich mit 26.10.2018 angegeben habe. Der richtige Beginn der Abholfrist sei der 27.10.2018 und sei die Sendung laut dem System auch am 27.10.2018 dem Empfänger ausgefolgt worden.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Die Bürgermeisterin der xxx erließ am 18.10.2018 zur Zahl: xxx, eine Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 und 2 StVO. Es wurde darin eine Geldstrafe von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO verhängt.Die Bürgermeisterin der xxx erließ am 18.10.2018 zur Zahl: xxx, eine Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins und 2 StVO. Es wurde darin eine Geldstrafe von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO verhängt.
Laut den Angaben im Rückschein wurde versucht diese Strafverfügung am 25.10.2018 dem Beschwerdeführer zuzustellen und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt. Laut dem Zustellnachweis erfolgte die Hinterlegung beim Postamt xxx mit dem Beginn der Abholfrist am 26.10.2019.
Mit Mail vom 12.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde bei der in der Strafverfügung angeführten E-Mailadresse um 15.50 Uhr des gleichen Tages, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung. Organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs mit der belangten Behörde konnten im Internet nicht aufgefunden werden.
In der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes wurde vom Zusteller ausgefüllt, dass das Dokument mit der Identifikationsnummer xxx am Montag ab 09.00 Uhr abholbereit ist und wurde dies am 25.10.2018 unterzeichnet.
Tatsächlich übernommen wurde das Schriftstück am Samstag, den 27.10.2018.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.
Mit Schreiben vom 23.01.2019 wurde seitens der Postzustellbasis xxx Folgendes mitgeteilt:
„Zusteller hat am 25.10.2018 bei gegenständlichem RSa-Brief den Beginn der Abholfrist irrtümlich mit 26.10.2018 angegeben. Der richtige Beginn der Abholfrist ist der 27.10.2018. Sendung wurde laut System am 27.10.2018 dem Empfänger ausgefolgt.“
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf die Mitteilung der Post.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass zwar auf dem Rückschein zur Dokumentation der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung als Beginn der Abholfrist der 26.10.2019 vermerkt ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Schriftstück aber tatsächlich nicht abgeholt hat werden können, da es sich um einen Feiertag handelte. Dazu wird auch von der Post bestätigt, dass irrtümlich der 26.10.2018 eingetragen wurde. Auch aus der Verständigung über die Hinterlegung ergibt sich, dass das Schriftstück eigentlich erst am Montag, dies wäre der 29.10.2018 gewesen, abholbereit war. Jedenfalls ist klar hervorgekommen, dass das Schriftstück tatsächlich am Samstag, den 27.10.2018 abgeholt wurde und der Einspruch per Mail am Montag, dem 12.11.2018, 15:50 Uhr bei der belangten Behörde eingelangte ist. Organisatorische Beschränkungen in Bezug auf den E-Mailverkehr mit der Behörde sind im Internet nicht ersichtlich.
IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
§ 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 58/2018, lautet wie folgt:Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lautet wie folgt:
„Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“
Die §§ 13 Abs. 2, 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten wie folgt:Die Paragraphen 13, Absatz 2, 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten wie folgt:
„§ 13:
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
§ 32:Paragraph 32 :
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33:Paragraph 33 :
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
§ § 7 und 17 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 33/2018, lautet wie folgt:Paragraph Paragraph 7 und 17 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2018,, lautet wie folgt:
§ 7:Paragraph 7 :
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 17:Paragraph 17 :
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung beträgt gemäß § 49 Abs. 1 VStG zwei Wochen und ist dieser bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung.Die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung beträgt gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG zwei Wochen und ist dieser bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Strafverfügung.
Kann die Strafverfügung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist das Schriftstück gemäß § 17 ZustellG durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Kann die Strafverfügung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist das Schriftstück gemäß Paragraph 17, ZustellG durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt worden, womit die Strafverfügung am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Am Rückschein ist als Beginn der Abholfrist der 26.10.2018 angeführt. Bei dem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Im vorliegenden Fall ist die Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt worden, womit die Strafverfügung am ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Am Rückschein ist als Beginn der Abholfrist der 26.10.2018 angeführt. Bei dem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, Ra 2014/20/0052).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass einerseits die Abholung am 26.10.2018 aufgrund des Feiertages gar nicht möglich war und zudem die Verständigung über die Hinterlegung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Strafverfügung erst am Montag abholbereit ist, sie aber tatsächlich bereits am Samstag, den 27.10.2018 abgeholt wurde. Zudem hat die Post selbst angegeben, dass irrtümlich der 26.10.2018 als Beginn der Abholfrist am Rückschein angegeben wurde. Aus all diesen Beweisen ergibt sich, dass die Abholfrist im gegenständlichen Fall nicht am 26.10.2018 begonnen hat, sondern die tatsächliche Zustellung der Strafverfügung am Samstag, den 27.10.2018, erfolgt ist.
Die Frist zur Erhebung eines Einspruches begann daher ebenfalls am Samstag, den 27.10.2018, zu laufen, da der Beginn und Lauf dieser Frist gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert wird. Die Frist zur Erhebung eines Einspruches begann daher ebenfalls am Samstag, den 27.10.2018, zu laufen, da der Beginn und Lauf dieser Frist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert wird.
Zu beachten ist, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Beginnt die Einspruchsfrist am Samstag, den 27.10.2018, so endet sie nach der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG am Samstag, den 10.11.2018. Beginnt die Einspruchsfrist am Samstag, den 27.10.2018, so endet sie nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Samstag, den 10.11.2018.
§ 33 Abs. 2 AVG legt dazu fest, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12. fällt, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Frist nicht am Samstag, den 10.11.2018 endet, sondern am Montag, den 12.11.2018. Paragraph 33, Absatz 2, AVG legt dazu fest, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24.12. fällt, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Frist nicht am Samstag, den 10.11.2018 endet, sondern am Montag, den 12.11.2018.
Tatsächlich wurde der Einspruch per Mail am 12.11.2018, 15.50 Uhr, vom Beschwerdeführer bei jener Adresse eingebracht, die auch in der Rechtsmittelbelehrung angeführt ist. Seitens der Behörde wurde weder angeführt, dass es etwaiger technischer Voraussetzungen bedarf, um einen Einspruch per E-Mail einzubringen, noch dass es organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und dem Beteiligten gebe; auch dem Internet ist dies nicht zu entnehmen. Es ist daher der am letzten Tag der Frist eingebrachte Einspruch als rechtzeitig zu werten und war der Bescheid der belangten Behörde daher aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 58/2018).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,).
Schlagworte
Einspruchsfrist, Hinterlegungsverständigung, VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.49.7.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019