TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/21 KLVwG-485/2/2019

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NAG 2005 §7 Abs1 Z1
NAG 2005 §19 Abs2
NAG 2005 §19 Abs3
NAG 2005 §19 Abs8
NAG 2005 §29
NAG 2005 §47 Abs2
NAG 2005 §47 Abs3
NAGDV 2005 §6
NAGDV 2005 §7
NAGDV 2005 §8
NAGDV 2005 §9
AVG §13 Abs3
AVG §13a
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §28
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx Staatsangehörigen xxx, geboren am 10.8.1968, xxx, xxx xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 5.2.2019, Mag. Zahl: BW: xxx, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx Staatsangehörigen xxx, geboren am 10.8.1968, xxx, xxx xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 5.2.2019, Mag. Zahl: BW: xxx, betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt:

I.       Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

         und der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n .

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 26.4.2018 im Wege der österreichischen Botschaft in xxx eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 NAG)“ gemäß § 19 Abs. 2 und 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 26.4.2018 im Wege der österreichischen Botschaft in xxx eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, NAG)“ gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:

„Herr xxx hat über die österreichische Botschaft xxx, am 26. April 2018, einen erstmaligen Antrag um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG idgF eingebracht. „Herr xxx hat über die österreichische Botschaft xxx, am 26. April 2018, einen erstmaligen Antrag um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG idgF eingebracht.

Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2018, nachweislich mittels RSb am 22.11.2018 an den Rechtsvertreter zugestellt, wurde dem Antragsteller aufgetragen, folgende Unterlagen beizubringen:

-
Nachweise über Mittel zur Sicherung des Leberisunterhaltes in Österreich (Einkommensnachweise der Ehegatten von November 2017 bis Oktober 2018, ev. Nachweise über finanzielle Rücklagen)
-
Bestätigung des Kreditschutzverbandes der Gattin
-
Gültigen Reisepass des Antragstellers
-
Nachweis über einen für Österreich gültigen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag, Grundbuchsauszug)
-
Original Geburtsurkunde mit Beglaubigung (vorgelegte Kopie des Personenstandsausweis ersetzt nicht die Geburtsurkunde)
-
Original Deutsch Zertifikat
-
Original Heiratsurkunde
-
Urteil vom 23.06.2005
-
Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegattin

Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass wenn innerhalb der angegebenen Frist das Formgebrechen nicht behoben werde, müsste das Anbringen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 NAG i.V.m. §§ 6 bis 9 NAG-DV zurückgewiesen werden. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass wenn innerhalb der angegebenen Frist das Formgebrechen nicht behoben werde, müsste das Anbringen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 9 NAG-DV zurückgewiesen werden.

Am 05.12.2018 langte bei der Bezirkshauptmannschaft xxx ein Antrag auf Fristverlängerung ein; welchem zum damaligen Zeitpunkt bis zum 20.12.2018 stattgegeben wurde.

Am 19:12.2018 langten die Urkundenvorlage und ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung durch den rechtsfreundlichen Vertreter ein. Die Urkundenvorlage beinhaltete folgende Urkunden:

-
Interne Mitteilung der Justizvollzugsanstalt xxx vom 31.07.2017
-
Unterrichtsbestätigung des xxx Arbeitshilfswerk SAH vom 28.03.2017
-
Auszug aus dem Eheregister vom 17.03.2013
-
Familienausweis vom 17.12.2013
-
Staatsbürgerschaftsnachweis von der Ehefrau des Antragstellers
-
Amtliche Änderung des Familiennamens
-
Auszug aus dem ZMR-Register von der Ehefrau des Antragstellers
-
Schreiben der xxx Gebietskrankenkasse bezüglich Rehabilitationsgeld vom 03.12.2018

Gleichzeitig wurde die Frist auf Ansuchen ein weiteres Mal bis zum 20.01.2019 verlängert.

Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde schon mehrfach bestätigt, dass bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes regelmäßig ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt. Darüber hinaus dient der Reisepass nicht nur der Identitätsfeststellung, sondern auch der zweifelsfreien Feststellung der (aktuellen) Staatsangehörigkeit des Antragstellers.Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde schon mehrfach bestätigt, dass bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes regelmäßig ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt. Darüber hinaus dient der Reisepass nicht nur der Identitätsfeststellung, sondern auch der zweifelsfreien Feststellung der (aktuellen) Staatsangehörigkeit des Antragstellers.

Dementsprechend kann von einer Vorlage des Reisepasses - wie gesetzlich in § 19 Abs. 8 NAG normiert- abgesehen werden, jedoch müssten Gründe nach § 19 Abs. 8 und ein konkret darauf gerichteter Antrag vorliegen. Ein sogenannter „Zusatzantrag“ geht aus der Aktenlage nicht hervor, um den vorliegenden Mangel zu heilen.Dementsprechend kann von einer Vorlage des Reisepasses - wie gesetzlich in Paragraph 19, Absatz 8, NAG normiert- abgesehen werden, jedoch müssten Gründe nach Paragraph 19, Absatz 8 und ein konkret darauf gerichteter Antrag vorliegen. Ein sogenannter „Zusatzantrag“ geht aus der Aktenlage nicht hervor, um den vorliegenden Mangel zu heilen.

Weiters sieht der § 19 Abs. 8 NAG vor, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Weiters sieht der Paragraph 19, Absatz 8, NAG vor, dass die Stellung eines solchen Antrages nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Demzufolge konnte die Belehrung bei bereits oben erwähntem Verbesserungsauftrag entfallen, da eindeutig aus § 19 Abs. 8 hervorgeht, dass § 13 Abs. 3 AVG gilt. Da geradezu § 19 Abs. 8 NAG diese nach § 13a AVG vergleichbare Einschränkung, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, enthält. Ebenfalls war Herr MCHEIK - wie unbedenklich aus der Aktenlage zu entnehmen ist - vom Einleitungsverfahren bis zur anschließenden bzw. gegenwärtigen Zurückweisung rechtsfreundlich vertreten. Demzufolge konnte die Belehrung bei bereits oben erwähntem Verbesserungsauftrag entfallen, da eindeutig aus Paragraph 19, Absatz 8, hervorgeht, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Da geradezu Paragraph 19, Absatz 8, NAG diese nach Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, enthält. Ebenfalls war Herr MCHEIK - wie unbedenklich aus der Aktenlage zu entnehmen ist - vom Einleitungsverfahren bis zur anschließenden bzw. gegenwärtigen Zurückweisung rechtsfreundlich vertreten.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da an das Fehlen eines gültigen Reisepasses keine materiellen Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft sind. Bei dieser Voraussetzung ist nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV eine Kopie des gültigen Reisedokumentes nicht angeschlossen, regelmäßig ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0302). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses stellt einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da an das Fehlen eines gültigen Reisepasses keine materiellen Rechtsfolgen (Nachweis allgemeiner oder besonderer Erteilungsvoraussetzungen) geknüpft sind. Bei dieser Voraussetzung ist nicht zu sehen, inwieweit damit unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung thematisiert werden sollte. Insofern liegt daher, wird dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV eine Kopie des gültigen Reisedokumentes nicht angeschlossen, regelmäßig ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor vergleiche VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0302).

Der Antrag war somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Der Antrag war somit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Es war auf Basis der geltenden Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Hiezu wurde erwogen:

§ 19 Abs. 1, 2, 3 und 8 NAG samt Überschrift lauten: Paragraph 19, Absatz eins, 2, 3 und 8 NAG samt Überschrift lauten:

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1)    Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen. Paragraph 19, (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(2)     Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3)     Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer AntragsteIlung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer AntragsteIlung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(8)     Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen: (8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:

1.
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls; im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
2.
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 7 Abs. 1 Abs. 1 NAG-DV samt Überschrift lautet: Paragraph 7, Absatz eins, Absatz eins, NAG-DV samt Überschrift lautet:

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1)     Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: Paragraph 7, (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

§ 13 Abs. 3 AVG samt Überschrift lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG samt Überschrift lautet:

Anbringen

(3)     Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13a AVG samt Überschrift lautet: Paragraph 13 a, AVG samt Überschrift lautet:

Rechtsbelehrung

§ 13a.   Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“Paragraph 13 a, Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“

In der mittels E-Mail vom 11.3.2019 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

„Geltend gemacht werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von xxx, ist seit 17.12.2013 mit einer Österreicherin verheiratet. Am 26.04.2018 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs 2 NAG über die österreichische Botschaft xxx, einen erstmaligen Antrag um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von xxx, ist seit 17.12.2013 mit einer Österreicherin verheiratet. Am 26.04.2018 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG über die österreichische Botschaft xxx, einen erstmaligen Antrag um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 05.02.2019 wies die Abteilung Bevölkerungswesen des Magistrats der xxx (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurück. Das begründete die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass auf Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen dem Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Verbesserungsauftrag eine Frist bis 20.12.2018 zur Beibringung des Reisepasses aufgefordert worden sei. Am 19.12.2018 langten die Urkundenvorlage und ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung durch den rechtsfreundlichen Vertreter ein. Gleichzeitig sei die Frist auf Ansuchen ein weiteres Mal bis zum 20.01.2019 verlängert. Da er dieser Aufforderung zur Mängelbehebung nicht vollständig entsprochen habe und die Vorlage des Reisepasses zwingend erforderlich sei, habe der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müssen. Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 05.02.2019 wies die Abteilung Bevölkerungswesen des Magistrats der xxx (die belangte Behörde) diesen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurück. Das begründete die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit, dass auf Antrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2018 für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen dem Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Verbesserungsauftrag eine Frist bis 20.12.2018 zur Beibringung des Reisepasses aufgefordert worden sei. Am 19.12.2018 langten die Urkundenvorlage und ein weiterer Antrag auf Fristverlängerung durch den rechtsfreundlichen Vertreter ein. Gleichzeitig sei die Frist auf Ansuchen ein weiteres Mal bis zum 20.01.2019 verlängert. Da er dieser Aufforderung zur Mängelbehebung nicht vollständig entsprochen habe und die Vorlage des Reisepasses zwingend erforderlich sei, habe der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müssen.

Gemäß § 47 Abs 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.       Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem tatsächlichen Unterhalt geleistet wird,

2.       Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3.       sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)
die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)
die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)
bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum·Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum·Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern die Behörde geprüft hätte, ob dem Beschwerdeführer die Vorlage seines Reisepasses zumutbar wäre.

Her xxx verbüßt aktuell eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der xxx. Sein aktueller Reisepass ist nicht mehr auffindbar. Durch seine Sozialarbeiterin hat sich Herr xxx mehrmals an die xxx Botschaft gewandt, um einen aktuellen Reisepass ausstellen zu lassen. Leider bis jetzt ohne Erfolg. Von der xxx Botschaft in xxx bekommt der Beschwerdeführer keine schriftliche Bestätigung, dass für ihn kein Reisepass ausgestellt wird.

Am 20. März 2018 wurde, durch das Sozialwesen, mit der xxx Botschaft ein Telefon geführt mit dem Zweck nachzufragen, ob die Botschaft für xxx einen Pass erstellen könnte. Von Seiten der Botschaft wurde mitgeteilt, dass sie keinen Pass ausstellen werden, da xxx - gemäß Staatssekretariat für Migration (SEM) - die xxx verlassen müsse, da dort noch „etwas offen sei“. Was dies bedeutet wollte der Botschaftsmitarbeiter nicht näher ausführen. Auf die Frage des Botschaftsmitarbeiters ob xxx den Pass für die Erstellung einer Niederlassungsbewilligung für ein anderes Land brauche, antwortete die Sozialarbeiterin, dass er eine Niederlassungsbewilligung für Österreich beantragen möchte. Der Botschaftsmitarbeiter antwortete daraufhin, dass die xxx Botschaft dies nicht unterstützen könne, weil das nicht im Sinne des SEM sei. Aufgrund dessen könne kein Pass ausgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel, nicht vorgelegt habe, obwohl er dazu gemäß § 29 NAG verpflichtet gewesen wäre ist nicht richtig. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel, nicht vorgelegt habe, obwohl er dazu gemäß Paragraph 29, NAG verpflichtet gewesen wäre ist nicht richtig.

Aus dem Akteninhalt erkennt man, dass der Beschwerdeführer ohnehin bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides seiner ihn insoweit treffenden Vorlageverpflichtung nachgekommen ist.

Der Bescheid der belangten Behörde setzt sich mit diesem Umstand nicht auseinander. Unter dem Gesichtspunkt Reisepass kann dieser Bescheid daher keinen Bestand haben, weshalb er - wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist. Der Bescheid der belangten Behörde setzt sich mit diesem Umstand nicht auseinander. Unter dem Gesichtspunkt Reisepass kann dieser Bescheid daher keinen Bestand haben, weshalb er - wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist.

§ 19 Abs. 8 NAG Paragraph 19, Absatz 8, NAG

(1)     Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(2)     Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3)     Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen ·Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer AntragsteIlung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. (3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen ·Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer AntragsteIlung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4)     Bei der AntragsteIlung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind. (4) Bei der AntragsteIlung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5)     Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstliehen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei AntragsteIlung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder AntragsteIlung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6)     Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei AntragsteIlung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7)     Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (§ 21 Zustellgesetz, BGBI. Nr. 200/1982) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und § 21 Abs. 1 dem nicht entgegensteht. (7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kann abweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (Paragraph 21, Zustellgesetz, BGBI. Nr. 200 aus 1982,) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und Paragraph 21, Absatz eins, dem nicht entgegensteht.

(8)     Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen: (8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:

1.
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls; im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
2.
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
4.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(9)     Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10)    Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

(11)    Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(12)    Unbeschadet des § 24 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. (12) Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Die Verweigerung der xxx Botschaft für den Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Es ist in keinste Weise nachvollziehbar, inwiefern die Behörde die Unzumutbarkeit der Vorlage eines Reisepasses durch den Beschwerdeführer berücksichtigt hätte.

Die Feststellungen der belangten Behörde lassen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den Umständen seines konkreten Falles vermissen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein berücksichtigungswürdiges Familienleben, im gesamten Verfahren wurde ein Vorbringen erstattet, das auf ein berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen lässt.

Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass die Verweigerung der xxx Botschaft für den Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen nicht zur Lasten des Beschwerdeführers gelegt werden darf, dass die Bezugsperson und der Beschwerdeführer- trotz räumlicher Trennung- einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten haben - dies erkennt man auch daran, dass die Bezugsperson regelmäßig in die xxx reist, um den Beschwerdeführer zu besuchen.

Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht wird. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden.

Der Beschwerdeführer ersucht die Rechtsmittelbehörde, das Vorgebrachte in der Entscheidung zu

berücksichtigen und stellt die

ANTRÄGE,

1.
den angefochtenen Bescheid vom 05.02.2019 ersatzlos aufzuheben und der Behörde 1. Instanz die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen, in eventu
2.
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird."

3.       gemäß § 19 Abs 8 NAG von einer Vorlage des Reisepasses abzusehen.“3. gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG von einer Vorlage des Reisepasses abzusehen.“

Durch die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 12.3.2019 (eingelangt am 15.3.2019) die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt. Ein Antrag wurde von der belangten Behörde nicht gestellt.

Der Entscheidung war nachstehender Sachverhalt als erwiesen zugrunde zu legen:

Der Beschwerdeführer hat – vertreten durch seinen Rechtsvertreter – im Wege der österreichischen Botschaft in xxx am 26.4.2018 einen Erstantrag gemäß § 47
Abs. 2 NAG („Familienangehöriger“) eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat – vertreten durch seinen Rechtsvertreter – im Wege der österreichischen Botschaft in xxx am 26.4.2018 einen Erstantrag gemäß Paragraph 47, , Absatz 2, NAG („Familienangehöriger“) eingebracht.

Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2018 wurde er von der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen diverse fehlende Unterlagen – darunter einen seine Person betreffenden gültigen Reisepass – vorzulegen, widrigenfalls sein Anbringen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 NAG iVm §§ 6 bis 9 NAG-DV zurückgewiesen werden müsste. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.11.2018 wurde er von der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen diverse fehlende Unterlagen – darunter einen seine Person betreffenden gültigen Reisepass – vorzulegen, widrigenfalls sein Anbringen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 9 NAG-DV zurückgewiesen werden müsste.

Mit Schriftsatz vom 4.12.2018 (eingelangt am 5.12.2018) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass er bis dato von der Gattin des Beschwerdeführers die geforderten Unterlagen noch nicht erhalten habe und unter einem um die Verlängerung der gewährten Frist zur Urkundenvorlage bis zum 20.12.2018 ersucht.

Mit E-Mail vom 19.12.2018 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vorstehend in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung angeführten Urkunden vor und führte weiters aus, dass der Mietvertrag nachgereicht werde, ebenso Lohnbestätigungen bezüglich der Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers im Hotel in xxx und wurde diesbezüglich um eine erneute Fristverlängerung bis zum 20.1.2019 ersucht.

Daraufhin wurde durch die infolge Wohnsitzverlegung der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewordene belangte Behörde der Antrag mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen, wobei dies (ausschließlich) damit begründet wurde, dass entgegen dem Verbesserungsauftrag ein gültiger Reisepass des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 19 Abs. 8 NAG nicht belehrt.Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG nicht belehrt.

Diese Feststellungen beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Gemäß § 7 Abs. 1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.       gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

...

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 NAG ist ein Reisedokument gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ist ein Reisedokument gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein.

Gemäß § 19 Abs. 8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:Gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:

1.
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
2.
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
3.
im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2017/22/0107) belastet das Unterbleiben der nach § 19 Abs. 8 NAG gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insoweit von der belangten Behörde die Notwendigkeit einer Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei - verneint wurde, wird von ihr die Rechtslage verkannt. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält § 19 Abs. 8 NAG gerade nicht (vgl. hiezu das zur vergleichbaren Regelung des § 21 Abs. 3 NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ra 2017/22/0107) belastet das Unterbleiben der nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insoweit von der belangten Behörde die Notwendigkeit einer Belehrung nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei - verneint wurde, wird von ihr die Rechtslage verkannt. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält Paragraph 19, Absatz 8, NAG gerade nicht vergleiche hiezu das zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0147).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Der äußerste Rahmen für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Im Falle einer Antragszurückweisung ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Der äußerste Rahmen für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Im Falle einer Antragszurückweisung ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055).

Aus den dargelegten Erwägungen war dem erkennenden Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den begehrten Aufenthaltstitel – und damit auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gemäß § 19 Abs. 8 NAG gestellten Antrag – verwehrt und mit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides vorzugehen. Aus den dargelegten Erwägungen war dem erkennenden Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den begehrten Aufenthaltstitel – und damit auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellten Antrag – verwehrt und mit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides vorzugehen.

Für das fortzusetzende Verfahren wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 19 Abs. 9 NAG hingewiesen. Sie hat sich daher jedenfalls mit dem in der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvorlage des Reisepasses gestellten Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG auseinanderzusetzen und im Falle einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung desselben darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Für das fortzusetzende Verfahren wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 9, NAG hingewiesen. Sie hat sich daher jedenfalls mit dem in der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvorlage des Reisepasses gestellten Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, NAG auseinanderzusetzen und im Falle einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung desselben darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Verbesserungsauftrag, Reisepass

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.485.2.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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