Entscheidungsdatum
05.04.2019Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12. September 2018, Zahl: xxx (xxx), mit dem das Ansuchen vom 5. Juni 2018 auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke am Standort xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2019, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12. September 2018, Zahl: xxx (xxx), wurde das Ansuchen der xxx (im Folgenden: Konzessionswerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin) auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Standort xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, abgewiesen.
In der Begründung wird von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bedarf iSd § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz (ApoG) nicht gegeben sei, da sich in der gegenständlichen Gemeinde eine ärztliche Hausapotheke befinde und lediglich eine Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt sei.In der Begründung wird von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bedarf iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Apothekengesetz (ApoG) nicht gegeben sei, da sich in der gegenständlichen Gemeinde eine ärztliche Hausapotheke befinde und lediglich eine Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. September 2018 und führt im Wesentlichen aus, dass die Zahl der ortsansässigen Ärzte ohne Kassenvertrag nicht berücksichtigt worden sei (Wahlärzte aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Orthopädie und Schmerztherapie). Außerdem seien in der Gemeinde circa 150 Unternehmen unberücksichtigt geblieben. Zudem gebe es ein hohes Verkehrsaufkommen in der Gemeinde xxx aufgrund des Fremdenverkehrs im Sommer und Winter. Die Einwohnerzahl der Gemeinde xxx betrage derzeit 2.233 Einwohner, jene der in unmittelbarer Nähe befindlichen Gemeinden xxx, xxx und xxx gemeinsam über 3.000 Einwohner, was in Summe etwa 5.300 zu versorgende Personen ergebe. Die nächstgelegenen öffentlichen Apotheken seien in xxx (11 Straßenkilometer Entfernung), xxx (12 Straßenkilometer) sowie in xxx (22 Straßenkilometer). Weiters sei nach den Bestimmungen des § 10 Z 7 ApoG zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. September 2018 und führt im Wesentlichen aus, dass die Zahl der ortsansässigen Ärzte ohne Kassenvertrag nicht berücksichtigt worden sei (Wahlärzte aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Orthopädie und Schmerztherapie). Außerdem seien in der Gemeinde circa 150 Unternehmen unberücksichtigt geblieben. Zudem gebe es ein hohes Verkehrsaufkommen in der Gemeinde xxx aufgrund des Fremdenverkehrs im Sommer und Winter. Die Einwohnerzahl der Gemeinde xxx betrage derzeit 2.233 Einwohner, jene der in unmittelbarer Nähe befindlichen Gemeinden xxx, xxx und xxx gemeinsam über 3.000 Einwohner, was in Summe etwa 5.300 zu versorgende Personen ergebe. Die nächstgelegenen öffentlichen Apotheken seien in xxx (11 Straßenkilometer Entfernung), xxx (12 Straßenkilometer) sowie in xxx (22 Straßenkilometer). Weiters sei nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Ziffer 7, ApoG zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen.
Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, mit Verfügung vom 30. Jänner 2019 ersucht, ein Gutachten iSd § 10 Abs. 7 ApoG zu erstatten. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, mit Verfügung vom 30. Jänner 2019 ersucht, ein Gutachten iSd Paragraph 10, Absatz 7, ApoG zu erstatten.
Mit Schreiben vom 21. März 2019 wurde das Gutachten zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Abs. 7 ApoG vom 21. März 2019 übermittelt. Das Gutachten hat folgenden Wortlaut:Mit Schreiben vom 21. März 2019 wurde das Gutachten zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApoG vom 21. März 2019 übermittelt. Das Gutachten hat folgenden Wortlaut:
„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApoG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 ApoG besteht ein Bedarf nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG besteht ein Bedarf nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind.
Laut den der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) vorliegenden Unterlagen befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke (xxx). Gleichzeitig war - gemäß den der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) vorliegenden Informationen - xxx zum Zeitpunkt der AntragsteIlung auch der einzige Arzt in der Gemeinde xxx, welcher eine Vertrags stelle nach § 342 Abs. 1 ASVG besetzte. An diesem Sachverhalt hat sich lt. Homepage (Arztsuche) der Ärztekammer für Kärnten auch nichts geändert (vgl. Anlage).Laut den der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) vorliegenden Unterlagen befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke (xxx). Gleichzeitig war - gemäß den der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) vorliegenden Informationen - xxx zum Zeitpunkt der AntragsteIlung auch der einzige Arzt in der Gemeinde xxx, welcher eine Vertrags stelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG besetzte. An diesem Sachverhalt hat sich lt. Homepage (Arztsuche) der Ärztekammer für Kärnten auch nichts geändert vergleiche Anlage).
Da somit aufgrund des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke befand und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren, derzeit kein Bedarf im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 ApoG an der beantragten öffentlichen Apotheke in xxx besteht, konnte aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) von einer weiteren Bedarfsprüfung abgesehen werden.“Da somit aufgrund des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke befand und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren, derzeit kein Bedarf im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG an der beantragten öffentlichen Apotheke in xxx besteht, konnte aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) von einer weiteren Bedarfsprüfung abgesehen werden.“
In der vorliegenden Angelegenheit fand am 26. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. Das von der Apothekerkammer erstellte Gutachten vom 21. März 2019 wurde beiden Verfahrensparteien in Abschrift ausgehändigt.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung und das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholte Gutachten der Apothekerkammer vom 21. März 2019. Die dargelegten Fakten wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
§ 10 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2016, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 10, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,, hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3) Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke(3) Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
1. eine ärztliche Hausapotheke und
2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.(3a) In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b) Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.(3b) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.(4) Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6) Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.(6) Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“(8) Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
Aus der zitierten Gesetzesstelle ergibt sich, dass der Gesetzgeber drei Fallkonstellationen dargelegt hat, in welchen jedenfalls ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht besteht (§ 10 Abs. 2 leg. cit.). Nach § 10 Abs. 2 Z 1 leg. cit. ist eine Konzessionserteilung dann zu versagen, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besitzt sind. Aus der zitierten Gesetzesstelle ergibt sich, dass der Gesetzgeber drei Fallkonstellationen dargelegt hat, in welchen jedenfalls ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht besteht (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. ist eine Konzessionserteilung dann zu versagen, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besitzt sind.
Im vorliegenden Fall hat die Konzessionswerberin in der Gemeinde xxx um die Erteilung einer Konzession nach dem Apothekengesetz ersucht. Im Gemeindegebiet von xxx ist eine Planstelle für einen Arzt für Allgemeinmedizin mit xxx besetzt (vgl. Anlage zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, vom 21. März 2019, Ausdruck aus dem Verzeichnis der Ärztekammer für Kärnten). Gleichzeitig betreibt xxx in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke. xxx ist Kassenarzt und hat eine volle Planstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG. Im vorliegenden Fall hat die Konzessionswerberin in der Gemeinde xxx um die Erteilung einer Konzession nach dem Apothekengesetz ersucht. Im Gemeindegebiet von xxx ist eine Planstelle für einen Arzt für Allgemeinmedizin mit xxx besetzt vergleiche Anlage zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, vom 21. März 2019, Ausdruck aus dem Verzeichnis der Ärztekammer für Kärnten). Gleichzeitig betreibt xxx in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke. xxx ist Kassenarzt und hat eine volle Planstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG.
Aus der Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg 15.103/1998) zur Bedarfsprüfung bei Apothekenkonzessionen ergibt sich, dass eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Zielsetzung des Apothekengesetzes, das klaglose Funktionieren der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse; es ist eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren.Aus der Judikatur des VfGH vergleiche VfSlg 15.103 aus 1998,) zur Bedarfsprüfung bei Apothekenkonzessionen ergibt sich, dass eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann. Die Zielsetzung des Apothekengesetzes, das klaglose Funktionieren der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu sichern, liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse; es ist eine optimale Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu garantieren.
Nach dem Gesetzeswortlaut besteht ex lege kein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke in xxx aufgrund der vorhin genannten Gegebenheiten. Auch die Apothekerkammer hat in ihrem Gutachten vom 21. März 2019 mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke befand und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren (und weiterhin derselbe Sachverhalt vorherrscht), derzeit kein Bedarf iSd § 10 Abs. 2 Z 1 ApoG an der beantragten öffentlichen Apotheke in xxx besteht und daher aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, von einer weiteren Bedarfsprüfung abgesehen werden konnte.Nach dem Gesetzeswortlaut besteht ex lege kein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke in xxx aufgrund der vorhin genannten Gegebenheiten. Auch die Apothekerkammer hat in ihrem Gutachten vom 21. März 2019 mitgeteilt, dass aufgrund des Umstandes, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde xxx eine ärztliche Hausapotheke befand und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren (und weiterhin derselbe Sachverhalt vorherrscht), derzeit kein Bedarf iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG an der beantragten öffentlichen Apotheke in xxx besteht und daher aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Kärnten, von einer weiteren Bedarfsprüfung abgesehen werden konnte.
Eine in der Gemeinde bestehende Kassenarztpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin nach § 342 Abs. 1 ASVG, der zugleich die ärztliche Hausapotheke betreibt, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur versorgungswirksam. § 10 Abs. 2 ff. ApoG normieren als „negative Bedarfsprüfungsvoraussetzungen“ Umstände, unter denen kein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke besteht. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handelt; treffen die darin genannten Voraussetzungen nicht zu, ist der Bedarf als bestehend anzusehen. Ein Bedarf besteht nicht, wenn sich in der Gemeinde eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind (§ 10 Abs. 2 Z 1 leg. cit.). Die Gesetzesmaterialien erläutern diese Regelung damit, dass in Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag praktiziert, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesem Arzt im Wege einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen soll. Nur dann, wenn sich in einer solchen Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet, soll eine öffentliche Apotheke eröffnen können. Sobald sich in einer Gemeinde mehr als ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag befindet, kann eine öffentliche Apotheke unabhängig vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke errichtet werden (vgl. AA zum IA 751/A BlgNr. 22. GP). Eine in der Gemeinde bestehende Kassenarztpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, der zugleich die ärztliche Hausapotheke betreibt, ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur versorgungswirksam. Paragraph 10, Absatz 2, ff. ApoG normieren als „negative Bedarfsprüfungsvoraussetzungen“ Umstände, unter denen kein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke besteht. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handelt; treffen die darin genannten Voraussetzungen nicht zu, ist der Bedarf als bestehend anzusehen. Ein Bedarf besteht nicht, wenn sich in der Gemeinde eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.). Die Gesetzesmaterialien erläutern diese Regelung damit, dass in Gemeinden, in denen nur ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag praktiziert, die Arzneimittelversorgung vorrangig durch diesem Arzt im Wege einer ärztlichen Hausapotheke erfolgen soll. Nur dann, wenn sich in einer solchen Gemeinde keine ärztliche Hausapotheke befindet, soll eine öffentliche Apotheke eröffnen können. Sobald sich in einer Gemeinde mehr als ein Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag befindet, kann eine öffentliche Apotheke unabhängig vom Bestehen einer ärztlichen Hausapotheke errichtet werden vergleiche AA zum IA 751/A BlgNr. 22. Gesetzgebungsperiode
Der Verfassungsgerichtshof hält die Verneinung eines Bedarfs nach einer öffentlichen Apotheke bei Versorgung von „Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“ durch ärztliche Hausapotheken für verfassungskonform. Die Regelung soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass eine Trennung von ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in bestimmten ländlichen Gebieten aus ökonomischen Gründen nicht sinnvoll und gesundheitspolitischen Zielsetzungen abträglich ist. Die Verfolgung dieses Ziels durch ein Anknüpfung für die Abgrenzung der Zuständigkeit von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken an dem im ASVG verankerten System der Vergabe von Kassenplanstellen liegt – anders als die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete starre Festsetzung eines Mindestversorgungspotenzials – im öffentlichen Interesse, ist zur Zielerreichung, nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen Bevölkerung andererseits, geeignet und greift für sich nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsfreiheit ein (vgl. VfSlg. 18.513/2008; vgl. ebenso die Ausführungen im Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.) zu § 10 ApoG, S. 454 ff.).Der Verfassungsgerichtshof hält die Verneinung eines Bedarfs nach einer öffentlichen Apotheke bei Versorgung von „Ein-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“ durch ärztliche Hausapotheken für verfassungskonform. Die Regelung soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass eine Trennung von ärztlicher Tätigkeit und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in bestimmten ländlichen Gebieten aus ökonomischen Gründen nicht sinnvoll und gesundheitspolitischen Zielsetzungen abträglich ist. Die Verfolgung dieses Ziels durch ein Anknüpfung für die Abgrenzung der Zuständigkeit von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken an dem im ASVG verankerten System der Vergabe von Kassenplanstellen liegt – anders als die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete starre Festsetzung eines Mindestversorgungspotenzials – im öffentlichen Interesse, ist zur Zielerreichung, nämlich der Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung einerseits und der Sicherung der ärztlichen Versorgung der ländlichen Bevölkerung andererseits, geeignet und greift für sich nicht unverhältnismäßig in die Erwerbsfreiheit ein vergleiche , VfSlg. 18.513 aus 2008,; vergleiche ebenso die Ausführungen im Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.) zu Paragraph 10, ApoG, S. 454 ff.).
Somit ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nach der geltenden Rechtslage zu bestätigen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a VwGG). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, VwGG).
Schlagworte
Apothekenkonzession, Bedarfsprüfung, AllgemeinmedizinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2490.6.2018Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019