Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 17.10.2018, xxx, betreffend ein Verfahren nach § 81 iVm §§ 74 ff, 333 und 356 Abs. 1 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 17.10.2018, xxx, betreffend ein Verfahren nach Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraphen 74, ff, 333 und 356 Absatz eins, GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx), nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die xxx der xxx gemäß der §§ 81 iVm 74 ff, 333 und 356 Abs. 1 GewO 1994, die Änderung bzw. Erweiterung der mit Bescheiden vom 27.1.2009, ZI. xxx, vom 3.9.2013, ZI. xxx, sowie vom 2.8.2017, ZI. xxx, rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, Grst.Nrn .. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der unter II. aufgezählten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und der Projektbeschreibung (III.) sowie bei Einhaltung von Auflagen (IV.) genehmigt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die xxx der xxx gemäß der Paragraphen 81, in Verbindung mit 74 ff, 333 und 356 Absatz eins, GewO 1994, die Änderung bzw. Erweiterung der mit Bescheiden vom 27.1.2009, ZI. xxx, vom 3.9.2013, ZI. xxx, sowie vom 2.8.2017, ZI. xxx, rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage im Standort xxx, xxx, Grst.Nrn .. xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der unter römisch zwei. aufgezählten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden und der Projektbeschreibung (römisch drei.) sowie bei Einhaltung von Auflagen (römisch vier.) genehmigt.
Über die Einwendungen wurde wie folgt abgesprochen:
„...I.4.1
Die Einwendungen des Herrn xxx, der Frau xxx und des Herrn xxx, alle whft xxx, xxx, vom 28.6.2018, wonach es sich um ein Wohn- und kein Geschäftsgebiet handelt und sich die ständige Erweiterung der antragstellenden Gesellschaft negativ auf die Lebensqualität der Anrainer im innerstädtischen Raum auswirke, weshalb sich die Firma besser im Industriegebiet ansiedeln sollte, werden als
unzulässig zurückgewiesen.
I.4.2römisch eins.4.2
Die Einwendungen des Herrn xxx, der Frau xxx und des Herrn xxx, alle whft. xxx, xxx, vom 28.6.2018, wonach der Betriebslärm jetzt schon zu hören sei, weshalb anzunehmen sei, dass durch die Erweiterung der Betriebsanlage und den damit einhergehenden vermehrten An- und Ablieferungen, sowie des direketen Zubaus an das Objekt mit der Adresse xxx mit xxx noch mehr Lärm- und Vibrationsemissionen zu rechnen sein wird, werden als
unbegründet abgewiesen.
I.4.3römisch eins.4.3
Die Einwendungen des Herrn xxx, der xxx und des Herrn xxx, alle whft. xxx, xxx, vom 28.6.2018, wonach das Entlüftungsrohr von der neuen Betriebseinheit direkt zu den Fenstern des Objektes mit der Adresse xxx ausgerichtet sei und deshalb mit einer starken Staub- und Geruchsbeeinträchtigung zu rechnen sein wird, werden als
unzulässig zurückgewiesen.
I.4.4römisch eins.4.4
Die Einwendungen des Herrn xxx, der Frau xxx und des Herrn xxx, alle whft. xxx, xxx, vom 28.6.2018, wonach durch den Schranken in der xxx keine uneingeschränkte Passierbarkeit der Anrainer mehr gegeben sei, werden als
unzulässig zurückgewiesen.
I.4.5römisch eins.4.5
Die Einwendungen des Herrn xxx, der Frau xxx und des Herrn xxx, alle whft. xxx, xxx, vom 28.6.2018, wonach sie gegen die Erweiterung der Betriebsanlagegenehmigung seien, um ihren Kindern am Kinderspielplatz im Innenhof eine lärm- und geruchsfreie Spielfläche zu ermöglichen, werden als
unbegründet abgewiesen.
I.4.6römisch eins.4.6
Die Einwendungen des Herrn xxx, whft. xxx, xxx, vom 5.7.2018 werden als
verspätet zurückgewiesen.
I.4.7römisch eins.4.7
Die Einwendungen der Frau xxx und des Herrn xxx, beide, whft. xxx, der Frau xxx, whft. xxx, xxx, vom 3.7.2018 wegen befürchteter Belästigungen durch Lärm, Staub und Geruch werden als
unbegründet abgewiesen,
die Einwendungen gegen die Erweiterung der Betriebszeiten und im Hinblick auf die Forderung einer Lärmmessung über einen längeren Zeitraum im Herbst, des Einbaus von Schallschutzfenstern und einer schalldämmenden Auskleidung der geplanten Innenmauer in der Tischlerei, sowie jene des Herrn xxx, lt. Vollmacht whft. xxx, xxx, vom 3.7.2018 werden als
unzulässig zurückgewiesen.
I.4.8römisch eins.4.8
Die Einwendungen des Herrn Rechtsanwalt xxx als Vertreter der xxx als Eigentümerin der Liegenschaft mit den Adressen xxx, xxx, vom 3.7.2018, wonach durch die geplante Änderung und Verlegung der Anlage in den 1. Stock sowie Ausweitung der Betriebsanlage und der Betriebszeiten die öffentlich subjektiven Rechte der xxx auf massivste Weise beeinträchtigt würden, das Recht der Mieter auf ungestörte Wohnungsnahme erheblich beeinträchtigt würde und damit eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung verbunden bzw. vorhersehbar sei, die Betriebsanlage bereits jetzt eine Belastung der Wohnqualität darstelle, durch die Verwendung von äußerst lauten Maschinen und die Art des Betriebs nicht nur das Eigentum der xxx als Nachbarin, sondern auch das Leben und die Gesundheit der in den Häusern lebenden Menschen gefährdet würden, durch die Art des Betriebes feinster Staub verursacht werde, welcher in weiterer Folge auch auf die Liegenschaft der xxx gelangen würde, mit dem Betrieb ein erheblicher Lärm verbunden sei, der eine unzumutbare Belastung und erhebliche Gefährdung der Gesundheit der benachbarten Bewohner darstelle, mit vermehrten Erschütterungen zu rechnen sei, sodass auch Schäden an den benachbarten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden könnten, die Emissionsbelastung auch hinsichtlich des unmittelbar zur Betriebsanlage benachbarten Spielplatzes zu berücksichtigen sei, zumal damit gerechnet werden müsste, dass die Standards für den Kinderspielplatz nicht mehr eingehalten würden, werden als
unzulässig zurückgewiesen.
I.4.9römisch eins.4.9
Die Einwendungen des Herrn xxx, whft. xxx, und der Frau xxx, whft. xxx, xxx, vom 3.7.2018, wonach durch die geplante Änderung und Verlegung der Anlage in den 1. Stock sowie Ausweitung der Betriebsanlage und der Betriebszeiten das Recht auf ungestörte Wohnungsnahme erheblich beeinträchtigt würde und damit eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung verbunden bzw. vorhersehbar sei, durch die Verwendung von äußerst lauten Maschinen und die Art des Betriebs das Leben und die Gesundheit gefährdet würden, durch die Art des Betriebes feinster Staub verursacht werde, welcher in weiterer Folge auch auf die Liegenschaft der xxx gelangen würde, mit dem Betrieb ein erheblicher Lärm verbunden sei, der eine unzumutbare Belastung und erhebliche Gefährdung der Gesundheit darstelle, werden als
unbegründet abgewiesen,
die Einwendungen, wonach die Betriebsanlage bereits jetzt eine Belastung der Wohnqualität darstelle, mit vermehrten Erschütterungen zu rechnen sei, sodass auch Schäden an den benachbarten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden könnten und die Emissionsbelastung auch hinsichtlich des unmittelbar zur Betriebsanlage benachbarten Spielplatzes zu berücksichtigen sei, zumal damit gerechnet werden müsste, dass die Standards für den Kinderspielplatz nicht mehr eingehalten würden, und die gesetzlichen Normen des § 74 GewO, insbesondere Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 4, vollinhaltlich eingehalten werden müssten, werden alsdie Einwendungen, wonach die Betriebsanlage bereits jetzt eine Belastung der Wohnqualität darstelle, mit vermehrten Erschütterungen zu rechnen sei, sodass auch Schäden an den benachbarten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden könnten und die Emissionsbelastung auch hinsichtlich des unmittelbar zur Betriebsanlage benachbarten Spielplatzes zu berücksichtigen sei, zumal damit gerechnet werden müsste, dass die Standards für den Kinderspielplatz nicht mehr eingehalten würden, und die gesetzlichen Normen des Paragraph 74, GewO, insbesondere Absatz 2, Ziff. 2 und Ziff. 4, vollinhaltlich eingehalten werden müssten, werden als
unzulässig zurückgewiesen.“
Hinsichtlich der Betriebs- und Projektsbeschreibung wird ausgeführt:
„II. Projektsunterlagen
Die Parien bestehen jeweils aus:
Dokumente
Antrag auf Abänderung der bestehenden Betriebszeiten
Einschränkung der Betriebszeiten hinsichtlich der An- und Ablieferungen
Beschreibung der vorhandenen Parkplätze
Planliche Darstellung der 5 Parkplätze auf Eigengrund
Änderungsanzeige betr. Verlegung der Tischlerei vom EG ins OG
Beschreibung Tischlerei OG
Aufteilung Tischlerei – Verlegung vom EG ins OG
Belichtung/Belüftung Tischlerei OG
Grundrissplan Tischlerei OG
Grundrissplan KG, EG, OG
Lageplan Tischlerei OG
Lageplan EG
Technische Beschreibungen und Abnahmebefunde der Maschinen in der Tischlerei
Maschinen- und Anlagenliste
III. Betriebs-, Projektbeschreibungrömisch drei. Betriebs-, Projektbeschreibung
Die bestehenden Betriebsanlage soll insofern geändert werden, als die Betriebszeiten wie folgt erweitert, die Tischlerei vom EG ins das OG verlegt und fünf Parkplätze auf Eigengrund errichtet und betrieben werden sollen.
maschinelle Ausstattung: lt. Projekt“
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:
„...Sachverhalt:
Die Fa. xxx, xxx hat eine Betriebs-Erweiterung projektiert:
- Wobei dieser Neubau der xxx bislang zudem eine Pufferzone zwischen der angrenzenden Häuserzeile der xxx mit ihren zahlreichen Wohneinheiten und der alten, ebenerdigen Produktions-Stätte der xxx, gebildet hat.
Nach der projektierten Verlegung der Tischlerei in das 1. OG des Neubaus der xxx, wird diese neue Produktions-Stätte dann jedoch nur mehr ca. 5 Meter von den Anrainer- Balkonen und -Fenstern der Wohnungen der xxx entfernt sein.
II.) Darüber hinaus will die Fa. xxx ihre Betriebszeiten ausweiten, auf: römisch zwei.) Darüber hinaus will die Fa. xxx ihre Betriebszeiten ausweiten, auf:
Mo. - Fr.: 6 - 20:30 Uhr
Sa.: 6 - 15 Uhr
Im Betriebs-Anlage-Änderungs-Genehmigungs- Verfahren durch Fr. xxx sollte u.a. festgestellt werden, ob das gegenständliche Vorhaben geeignet erscheint, das Leben oder die Gesundheit u.a. der NachbarInnen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der NachbarInnen zu gefährden.
- Wobei die gewerbe-/umwelttechnische Beurteilung mit Gutachten am 26.6.2018 erfolgte, mittels der man herausfinden wollte, ob die neue Produktions-Stätte der Fa. xxx sowie die erweiterten Betriebs-Zeiten beeinträchtigend auf die AnrainerInnen wirken können, insbesondere durch:
- Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abfallwirtschaftskonzept, Licht, ...
Hierzu möchte ich grundsätzlich darauf aufmerksam machen, dass:
Die Messungen zur Eruierung von Emissionen, die sich u.a. äußern sollten, in:
• Lärm
• Erschütterungen
• Staub
• Geruch
deswegen keine Belastungen nachweisen konnten, weil diese Messungen zu einer Zeit vorgenommen worden waren, als die Fa. xxx ihre Maschinen, sowie ihr Abluft- Rohr etc. in ihrem neuen Gebäude noch nicht in Betrieb genommen hat.
- Daher weisen die ermittelten Werte der Gutachter keine Signifikanz für die Zukunft auf.
Es gibt hier jedoch AnwohnerInnen, in der direkt an die xxx angrenzenden Wohnhaus-Zeile der xxx, die hier bereits seit mehr als 30 Jahren (wie auch ich - xxx - selber) oder noch länger wohnen und deswegen aussagen können, dass bspw. bereits vorbeilaufende Passanten auf der nordseitigen xxx so starke Schwingungen und Vibrationen verursachen, sodass diese in unserer Häuserzeile der xxx bis zumindest in den 2. Stock herauf spürbar sind.
- Sowie es auch bei lauteren Gesprächen der Fall ist, die auf der xxx geführt werden, welche sogar bis in unsere südseitig gelegenen Räume, hörbar sind. (- Also bis in die hofseitigen Räumlichkeiten, welche von uns aus zur Fa. xxx ausgerichtet sind.)
- Wenn also sogar derartige leichtere Erschütterungen und Geräusche quer durch unser gesamtes Haus und zumind. bis in den 2. Stock hinauf zu verspüren sind, dann wird doch wohl umso mehr davon auszugehen sein, dass der Betrieb schwererer Produktions-Maschinen der xxx, umso mehr in Form von Lärm und Vibrationen vernehmbar sein wird.
- Wenn diese Maschinen dann doch in Räumlichkeiten der xxx betrieben werden, die von Süd - Westen her direkt Mauer an Mauer an unsere Häuserzeile der xxx angrenzen und dann nur mehr ca. 5 m. von unseren Wohnungen entfernt sein werden, wodurch dann auch beste Voraussetzungen für Vibrations- u. Lärm-Emissionen gegeben sind.
Wenn diese Fa. xxx ihre Tischlerei in ihrer alten Produktions-Stätte beließe, wäre dem ja auch nichts Sonderliches entgegen zu halten. Weil dann der oben beschriebene Neubau, der direkt an unsere Häuserzelle grenzt, und wo sie nun Ihre Tischlerei hintransferieren will, weiterhin als Puffer dient, wodurch man den jetzigen Betriebs-Lärm - zwar sehr wohl - jedoch noch nicht derart drastisch störend vernimmt.
- Wobei in der Zukunft und nach der projektierten Betriebs-Anlagen-Veränderung, dann aber sehr wohl eklatante Störungen zu erwarten sind - an 5 Tagen/Woche v. 6-20:30 h u. Sa. -15 h.
Es geht bei diesem Betriebs-Erweiterungs- Verfahren doch auch darum, zu eruieren, wie sehr die hunderten AnrainerInnen hierdurch in Mitleidenschaft gezogen werden?
- Nun, es ist ja jetzt bereits der Fall, dass wir in Mitleidenschaft gezogen werden. Zahlreiche AnrainerInnen und ich haben es Fr. xxx der Abteilung Baurecht und Gewerberecht bereits versucht in Einwand-Schreiben verständlich zu machen, wobei unsere Belange aber lediglich als unwichtig und irrelevant erachtet wurden. (Vergl. Sie bitte d. Einwand i. Anhang.)
Nun bringen wir unsere fundierten Einwände bei Ihnen vor und machen darauf aufmerksam, dass hier aufgrund u.a. auch der Bauweise unserer Häuser sowie des Untergrunds bereits kleinste Erschütterungen sowie auch Schall sehr leicht fortgepflanzt und weiter getragen werden.
- Und dass diese sogar ohne hochtechnische Mess-Instrumente wahrnehmbar sind und sich störend auf das Leben hier auswirken.
Wir bitten daher sehr darum, diese derzeitigen störenden Einflüsse, nicht noch zu erhöhen, indem hier südseitig eine Fabrik direkt Hausmauer an unserer Hausmauer ihren lauten Betrieb erweitern darf.
Denn es liegt auf der Hand, dass eine derartige Fabrik mit Tischlerei und weiteren Maschinen und An- u. Ablieferungen mittels LKW naturgemäß auch Lärm verursachen wird.
- Zumal auch noch neue Betriebs-Zeiten in Kraft treten sollen, die sich in Zukunft dann sogar in Tageszeiten erstrecken werden, in denen die Welt eigentlich noch ganz still sein sollte, weil geschäftiges Treiben zu den Zeiten noch nicht eingesetzt hat oder schon wieder vorbei sein sollte.
- Weil diese Zeiten Ruhezeiten darstellen, die Menschen in einer immer hektischeren Welt auch dringend benötigen, um sich erholen und ihre Leistungsfähigkeit erhalten zu können, die von ihnen in der heutigen Arbeitswelt abverlangt wird.
- Zudem werden auch die Menschen, die die Maschinen der xxx bedienen, zusätzlichen Lärm verursachen, wenn sie sich mit Ohr-Schützern unterhalten.
Ich bitte Sie, wirken Sie bitte nicht gegen eine Befriedung und Erhaltung von Ruhe innerhalb eines begrenzten innerstädtischen Wohnraums, sondern unterstützen Sie die Lebens-Qualität vieler BürgerInnen - in einer Zeit, in der Lebens-Qualität und Ruhe ein immer unabdingbares und wertvolleres Gut darstellen.
Aus diesem Grund wurden u.a. ja wohl auch eigene Industrie-Gebiete an den Peripherien der Städte mit ganz spezifischer Infrastruktur geschaffen, wo derartige Betriebe dadurch bestens unterstützt werden können. - Und wo derartige Betriebe dann auch den nötigen Raum finden, um sich ungestört ausbreiten zu können - ohne Menschen zuvor aus ihrem gelebten Wohnraum verdrängen und vergraulen zu müssen.
- Weil sich an Peripherien von Städten dann auch keine hunderten von AnrainerInnen befinden, die sich durch Lärm von Maschinen, von hin- und her-reversierenden Transport- Fahrzeugen und Verlade-Kränen und deren Abgasen sowie von Entlüftungs-Rohren, als auch von lauten Arbeits-Gesprächen gestört fühlen.
Deswegen bitte ich Sie, sehr geehrte Damen und Herren des Verwaltungsgerichts, sehr darum, nicht dem Bescheid Fr. xxx zu folgen, wie z.B. auch nicht ihrem Pkt.
I.4.2 der S. 12: römisch eins.4.2 der S. 12:
- wonach It. unseres Einwands an Fr. xxx: „... der Betriebslärm jetzt schon zu hören sei, weshalb [ ... in Hinkunft und bei Produktion im direkten Nachbarhaus .. ] mit noch mehr Lärm- und Vibrations-Emissionen zu rechnen sein wird ... „ - wonach römisch eins t. unseres Einwands an Fr. xxx: „... der Betriebslärm jetzt schon zu hören sei, weshalb [ ... in Hinkunft und bei Produktion im direkten Nachbarhaus .. ] mit noch mehr Lärm- und Vibrations-Emissionen zu rechnen sein wird ... „
Dies wurde von Fr. xxx als unbegründet abgewiesen, weil es It. ihr: „... nur um den alleinigen Gegenstand des Änderungsprojekts gehe.“ Dies wurde von Fr. xxx als unbegründet abgewiesen, weil es römisch eins t. ihr: „... nur um den alleinigen Gegenstand des Änderungsprojekts gehe.“
- Wir wollten hierdurch aber natürlich darauf aufmerksam machen, dass ja - erst dieses Änderungsprojekt - bewirken wird, dass vermehrt Lärm und Vibrationen, von der dann unmittelbar an unsere Häuser angrenzenden xxx, zu uns her emittiert werden.
- Und dass dies natürlich (vermehrt) erst NACH der Bewilligung dieses Änderungsprojekts stattfinden wird.
- Weil der Betrieb der Sägen und Maschinen dann sehr viel näher, als jetzt - nämlich direkt angrenzend an unseren Häusern in ca. 5 m. Entfernung, stattfinden wird.
- Wenn Derartiges, so wie oben zitiert, ja schon heute, aber jetzt noch aus sehr viel weiterer Entfernung, störend wahrnehmbar ist.
Also hängen die zu erwartenden zusätzlichen Lärm- und Vibrations-Belastungen kausal unmittelbar mit dem Änderungsprojekt zusammen.
Daher können das Bewilligungs-Verfahren und die Lärm- und Vibrations-Belastungen, die nach der Bewilligung auftreten werden, nicht als getrennt betrachtet werden.
- Wenn das eine erst nach dem anderen eintreten wird.
Dies entspricht somit Verstößen gegen § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, die hier in Zukunft dadurch mit Sicherheit gegenständlich werden. Dies entspricht somit Verstößen gegen Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994, die hier in Zukunft dadurch mit Sicherheit gegenständlich werden.
Ich bitte Sie, sehr geehrte Damen und Herren des Verwaltungsgerichts aber auch folgendem Ansichts-Punkt des Bescheids Fr. xxx nicht Folge zu leisten:
Zu: 1.4.3, S. 12
Das Entlüftungs-Rohr, welches It. Fr. xxx auch: „... keinen Bezug zum jetzigen Betriebs-Erweiterungs-Verfahren der xxx aufweist und daher unbeachtet bleiben sollte.“ Das Entlüftungs-Rohr, welches römisch eins t. Fr. xxx auch: „... keinen Bezug zum jetzigen Betriebs-Erweiterungs-Verfahren der xxx aufweist und daher unbeachtet bleiben sollte.“
- Wie Fr. xxx auch hier keinen Zusammenhang erkennen kann, bleibt ebenso vollkommen unverständlich.
Denn natürlich muss dieses Entlüftungs-Rohr ebenso in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jetzigen Betriebs-Erweiterungs-Verfahren stehen, weil dieses Entlüftungs-Rohr ja ebenfalls - wie auch der zusätzliche Lärm etc. erst - NACH der Bewilligung der Betriebs- Erweiterung in Betrieb gesetzt werden wird.
- Und dann wird es sich sehr wohl negativ auf uns zahlreiche AnrainerInnen und unsere Leben hier auswirken.
Da dieses Rohr nämlich direkt in Richtung des Innenhofes der xxx sowie xxx gerichtet ist und es sich in nur ca. 7 Metern Entfernung zu den dort befindlichen Fenstern und Balkonen der nächsten Wohnungen befindet, ist durch dieses Ent-Lüftungs-Rohr mit einer eklatanten Verschlechterung der Luft-Qualität zu rechnen.
- Weil es ja verbrauchte und darüber hinaus sehr wahrscheinlich auch noch mit Feinstaub u.Ä. belastete und kontaminierte Abluft der xxx durch die Ausrichtung dieses Rohrs dann direkt in Richtung der zahlreichen Wohnungen im Innenhof der xxx und xxx transportieren wird.
- Wo diese Abluft dann aufgrund der erhöhten Gebäude rundherum auch nicht gleich ohne Weiteres durch natürliches Wind-Aufkommen verdünnt und verteilt werden kann, sondern damit zu rechnen ist, dass sich diese kontaminierte Abluft der xxx in besagt. Innenhof stauen wird und sich dies alles durch die vorliegenden geografischen Gegebenheiten dann noch einmal umso mehr belastend auf die zahlreichen AnwohnerInnen hier auswirken wird.
Somit wird auch diesbezügl. damit zu rechnen sein, dass durch die v. Fr. xxx gewollte Betriebs-Erweiterung d. xxx, Verstöße geg. § 74 Abs. 2 Z 2 GewO schlagend werden. Somit wird auch diesbezügl. damit zu rechnen sein, dass durch die v. Fr. xxx gewollte Betriebs-Erweiterung d. xxx, Verstöße geg. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO schlagend werden.
Dem Pkt. 1.4.4, S. 12
des Bescheids Fr. xxx ist entgegenzuhalten, dass:
der, von der xxx angebrachte Schranken lt. § 74 Abs. 2 ZA GewO 1994 Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf der xxx - sehr wohl sehr beeinträchtigt, weil PassantInnen - wie auch ich selber - mit bspw. meinem Einkaufs-Wagen, nun immer dazu genötigt werden, vom Gehweg herunter auf die Fahrbahn zu steigen, um den Schranken passieren zu können. der, von der xxx angebrachte Schranken lt. Paragraph 74, Absatz 2, ZA GewO 1994 Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf der xxx - sehr wohl sehr beeinträchtigt, weil PassantInnen - wie auch ich selber - mit bspw. meinem Einkaufs-Wagen, nun immer dazu genötigt werden, vom Gehweg herunter auf die Fahrbahn zu steigen, um den Schranken passieren zu können.
Derartiges steht also sowohl dem Fluss, als auch der Leichtigkeit entgegen, die im § 74 Abs. 2 Z.4 der GewO genannt werden und wirkt darüber hinaus auch noch gefährdend, wenn man als Fußgänger deswegen nun immer den ich sicheren Gehweg verlassen und dafür dann die Fahrbahn begehen muss. Derartiges steht also sowohl dem Fluss, als auch der Leichtigkeit entgegen, die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, der GewO genannt werden und wirkt darüber hinaus auch noch gefährdend, wenn man als Fußgänger deswegen nun immer den ich sicheren Gehweg verlassen und dafür dann die Fahrbahn begehen muss.
Zudem stelle ich die Frage in den Raum, wie sich dies dann wohl auch erst erschwerend und gefährdend auf Rollstuhl-FahrerInnen oder auch auf Personen mit Kinderwagen oder Personen in Begleitung mehrerer Kinder auswirken wird?
Außerdem kann man auch nicht davon sprechen, dass der Straßenverkehr hiervon unangetastet bleiben wird, wenn Menschen aufgrund der ungünstigen und undurchdachten Anbringung des Schrankens zur xxx hin, ständig gefährdend vom Gehweg auf die schmale Straße ausweichen müssen.
- Oder auch, wenn der Schranken verschlossen ist und die PKW-FahrerInnen, die die xxx seit vielen Jahren gewohnheitsmäßig nutzen, immer unvorhersehbar und unangekündigt einen Umweg machen müssen. - Was sich auf ortsfremde Personen bezogen, wohl erst recht negativ auswirken muss.
Bezügl. der Einwände d. Pkt. 1.4.8, S. 14:
Zit. Fr. xxx: „... Hinsichtlich der restlichen Einwendungen fehlt es der xxx an der erforderlichen Nachbareigenschaft [ ... ] und auch seitens der dort wohnhaften Mieter kein Vertretungsauftrag behauptet oder nachgewiesen wurde.“
- Dem möchte ich entgegenhalten, dass die xxx als Verwalterin unserer Mietwohnungen natürlich in vertretender Funktion, für uns hier lebende MieterInnen, aufgetreten ist.
- Wir bezahlen sie u.a. ja genau hierfür!
Und sie wurde von uns ja überhaupt auch erst hinzugezogen!
- Nachdem der Magistrat seinerseits verabsäumt hat, die xxx als wichtiges und unbedingt einzubindendes Gremium von der bevorstehenden Bauverhandlung in Kenntnis zu setzen!
Und wenn die xxx auf die zahlreichen Nachteile hinweist, die mit der Betriebs- Erweiterung der xxx im Zusammenhang stehen, dann geschieht es ebenfalls voll und ganz in unserem Auftrag, weil die xxx ja dazu verpflichtet ist, unsere Interessen bestens zu wahren und zu vertreten und somit gegen unten zitierte, zu erwartende Nachteile, aufzutreten:
„... nämlich, dass die geplante Änderung und Verlegung der Anlage in den 1. Stock sowie Ausweitung der Betriebsanlage und der Betriebszeiten das Recht der Mieter auf ungestörte Wohnungsnahme erheblich beeinträchtigt werden wird und damit eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung verbunden bzw. vorhersehbar sei, die Betriebsanlage bereits jetzt eine Belastung der Wohnqualität darstelle, durch die Verwendung von äußerst lauten Maschinen und die Art des Betriebs nicht nur das Eigentum der xxx als Nachbarin, sondern auch das Leben und die Gesundheit der in den Häusern lebenden Menschen gefährdet würden, durch die Art des Betriebes feinster Staub verursacht werde, welcher in weiterer Folge auch auf die Liegenschaft der xxx gelangen würde, mit dem Betrieb ein erheblicher Lärm verbunden sei, der eine unzumutbare Belastung und erhebliche Gefährdung der Gesundheit der benachbarten Bewohner darstelle, mit vermehrten Erschütterungen zu rechnen sei, sodass auch Schäden an den benachbarten Gebäuden nicht ausgeschlossen werden könnten, die Emissionsbelastung auch hinsichtlich des unmittelbar zur Betriebsanlage benachbarten Spielplatzes zu berücksichtigen sei, zumal damit gerechnet werden müsste, dass die Standards für den Kinderspielplatz nicht mehr eingehalten würden, ... "
- Hierzu möchte ich zur Kenntnis bringen, dass diese Einschätzung der xxx, sowie Hrn. RA xxx auch von mir so gesehen wird und unsere Befürchtungen und die zu erwartenden Nachteile, die mit einer Betriebs-Erweiterung der Fa. xxx einhergehen werden, vollkommen widerspiegelt.
- Wie man auch den Einsprüchen der anderen Parteien entnehmen kann, die Einwendungen beim xxx eingebracht haben.
Die zu erwartenden Verwirklichungen obiger Beanstandungs-Punkte legen also nahe, dass durch diese Betriebs-Erweiterung der xxx in der Tat mit Verstößen gegen den § 74 Abs. 2 Z 2 und 4 GewO 1994 idgF. zu rechnen sein wird und dass dieser Betriebs-Erweiterung der Fa. xxx demgemäß keinesfalls stattgegeben werden sollte, weil die damit verbundenen Risiken, zu groß sind.Die zu erwartenden Verwirklichungen obiger Beanstandungs-Punkte legen also nahe, dass durch diese Betriebs-Erweiterung der xxx in der Tat mit Verstößen gegen den Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 GewO 1994 idgF. zu rechnen sein wird und dass dieser Betriebs-Erweiterung der Fa. xxx demgemäß keinesfalls stattgegeben werden sollte, weil die damit verbundenen Risiken, zu groß sind.
Daher bitte ich Sie hiermit, diese Betriebs-Erweiterung nicht zu bewilligen, weil die Erweiterung der Fa. xxx unser aller Leben und die Lebens-Qualität hier gröbstens in Mitleidenschaft ziehen würde.
- Was letztlich sicher auch nicht nur (ebenfalls ad 1.4.8, S. 14 d. Bescheids):
zum Verlust der Wohn- und Lebensqualität hier führen wird, sondern auch zu einem zusehenden Wertverfall dieser Wohnungen, die im Grunde im Besitz des Landes Kärnten stehen - und in weiterer Folge zwangsläufig - in eine wachsende Unverwertbarkeit führen wird, aufgrund zunehmender mangelnder Rentabilität.
Dies wird schließlich einer Vernichtung der Substanz der Häuserzeile, xxx mitsamt zahlreicher Wohnungen gleichkommen, wobei die GewO in einem derartigen Fall ja aber doch wohl, sehr wohl: „den Schutz des Eigentums eines Nachbarn“ vorzusehen scheint.
- Denn Ruhe und Erholung werden heutzutage in einer ohnehin sehr Stress-beladenen Zeit immer wertvoller. Daher werden die Menschen zusehends auch nicht mehr bereit sein, sich um jeden Preis und unter allen Bedingungen überall einzumieten.
- Insbesondere dann nicht, wenn bei einer Nachbarschaft, wie bei der xxx, von Vornherein kein ruhiges Umfeld zu erwarten ist.
Denn an Bekanntheit dieses Falls mangelt es heute schon nicht mehr. - Weil einerseits zahlreiche Kärntner Print-Medien immer wieder über die geplante Betriebs-Erweiterung der xxx berichten.
- Und nun sogar auch schon die VA in der Sendung „Bürgeranwalt“ des ORF öffentlich über die (bislang nur) xxx und, die dort angebrachten Schranken, zu diskutieren begonnen hat. -Wir werden d. VA nun natürlich auch zur Betriebs-Erweiterung selber anrufen.
Daher ist die Öffentlichkeit im Bilde des Geschehens hier und werden sich Menschen hinkünftig sehr wahrscheinlich eher weigern, in eines der zahlreichen umliegenden Wohnobjekte bei der xxx und xxx zu ziehen, wo deshalb dann auch mit einem einsetzenden Mieter-Schwund zu rechnen sein wird.
- Wenn innerhalb dieses städtischen Wohnraums ständig einer Fabrik der Vorrang vor Wohnraum-benötigenden Menschen gegeben wird.
Durch den angefochtenen Bescheid:
Zudem enthält, der von Fr. xxx dargestellte Sachverhalt, mangelhafte Beweise.
- Da es dem angefochtenen Bescheid an brauchbaren Lärm-, Vibrations- und Abgas- Messungen mangelt, weil der projektierte, zu erwartende Betrieb der xxx zur Zeit dieser Messungen, im Juni 2018, noch gar nicht angelaufen ist - und die Messungen daher keine Signifikanz für die Zukunft darstellen können.
Aufgrund der zahlreichen Gründe, die in dieser Beschwerde genannt werden, wird besagter Bescheid Fr. xxx in vollem Umfang angefochten.
Ich stelle an das Verwaltungsgericht Kärnten zudem folgenden:
A N T R A G
Das Verwaltungsgericht Kärnten möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Das Verwaltungsgericht Kärnten möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Abgesehen davon sollte man grundsätzlich das Interesse des Betreibers der Fa. xxx - also einer Einzel-Person - hinter die Wünsche hunderter AnrainerInnen hier stellen, weil doch wohl noch immer Menschen mehr zählen, als der finanzielle Gewinn eines einzelnen Individuums.
Ich hoffe daher sehr, dass Sie auch im Interesse dieser Menschen, die hier wohnen, menschlich entscheiden werden.
- Ich danke Ihnen sehr und verbleibe mit freundlichen Grüßen, ...“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Mit Eingabe vom 11.4.2018 beantragte die xxx die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung und Erweiterung der mit den Bescheiden vom 27.1.2009, ZI. xxx, vom 3.9.2013, ZI. xxx, sowie vom 2.8.2017, ZI. xxx, genehmigten Betriebsanlage.
Die belangte Behörde hat sodann Stellungnahmen bzw. Gutachten von Amtssachverständigen für die Bereiche Luft, Lärm und Abfallwirtschaft, eines medizinischen, eines brandschutztechnischen sowie eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.
Der Amtssachverständige für Schalltechnik, xxx, hat in seinem Gutachten vom 26.6.2018 auszugsweise wörtlich ausgeführt:
„...2. Art und Umfang der Betriebsanlagenänderung:
Auf der GPZ xxx, xxx und xxx KG xxx, xxx, sollen die Betriebszeiten geändert werden, die Tischlerei verlegt werden und 5 Parkplätze auf Eigengrund errichtet werden.
Der Betrieb grenzt an städtisches Wohngebiet.
Der Betrieb grenzt an städtisches Wohngebiet.,
Betriebszeiten: Montag – Freitag 06:00- 20:30 Uhr
Samstag 06:00- 15:00 Uhr
*Anlieferungszeiten: Montag – Freitag 07:00- 19:00 Uhr
Samstag 08:00- 12:00 Uhr (in Ausnahmefällen)*Anlieferungszeiten: Montag – Freitag 07:00- 19:00 Uhr , Samstag 08:00- 12:00 Uhr (in Ausnahmefällen)
Heizung: Bestand
*Betriebsverkehr: max.10 PKW/Tag
max. 7 LKW/Tag
max. 10 Kleintransporter/Paketdienste*Betriebsverkehr: max.10 PKW/Tag, max. 7 LKW/Tag, max. 10 Kleintransporter/Paketdienste
Parkplatz: 5 Pkw-Stellplätze
Parkplatz: 5 Pkw-Stellplätze,
*Telefonische Projektergänzung vom 26.06.2018 um 09:00 Uhr von Herrn xxx
Weitere Details laut Projektunterlagen.
3. Istmaß:
Lärm:
Beschreibung und örtliche Lage der Messpunkte zur Ermittlung der Istsituation:
Zur Bestimmung der Istsituation wurden 3 Messpunkte festgelegt.
Die Auswahl der Messpunkte wurde so durchgeführt, dass die Lärmsituation
(= Istmaß) im Bereich der nächstliegenden Anrainergrundstücke mit Aufenthaltsräumen für Personen erfasst wird. Die Auswahl der Messpunkte wurde so durchgeführt, dass die Lärmsituation , (= Istmaß) im Bereich der nächstliegenden Anrainergrundstücke mit Aufenthaltsräumen für Personen erfasst wird.
Bezugspunkt ist 0,5 m vor dem geöffnetem Fenster eines Aufenthaltsraumes.
Auf Grund der angegebenen Betriebszeiten erfolgt die Darstellung der örtlichen Lärmverhältnisse für die Wochentage (Montag – Samstag) im Zeitbereich:
Tag 06:00 – 19:00 Uhr
Abend 19:00 – 20:30 Uhr
Tag 06:00 – 19:00 Uhr, Abend 19:00 – 20:30 Uhr,
Beschreibung der Messpunkte:
Beschreibung der Messpunkte:,
MP1 xxx in ca. 10m Höhe
MP2 xxx in ca. 3m Höhe
MP3 xxx in ca. 8m Höhe
xxx
Die nächstliegenden Anrainergrundstücke mit Wohnbebauung befinden sich an den Standorten xxx, xxx und xxx.
Die bestehende ortsübliche Lärmsituation im Bereich der nächstliegenden Anrainer wird durch Verkehrslärm, ausgehend vom Verkehr in der xxx und xxx bestimmt.
Verwendete Messgeräte:
integrierender Schallpegelmesser Fabr.: Brüel & Kjaer Typ: 2250
Genauigkeitsklasse 0,7 letzte amtliche Eichung laut Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen 05/16.
Akustischer Kalibrator Fabr.: Brüel & Kjaer Typ: 4231
Genauigkeitsklasse 0,6 letzte amtliche Eichung laut Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen 05/16.
Messergebnisse:
In den Übersichtstabellen werden für die angeführten Beurteilungszeiträume die Werte für den Grundgeräuschpegel, den Dauerschallpegel, sowie den mittleren Spitzenpegel laut ÖNORM S5004 dargestellt.
Messergebnis für die Wochentage Mo - Sa:
Tag:
Mo - Sa
Tag
LAeq
LA1
LA95
LAmax
[dB]
[dB]
[dB]
[dB]
MP1 – xxx
52
56
38
99
MP2 – xxx
46
57
38
80
MP3 – xxx
54
59
37
101
xxx
Abend:
Mo - Sa
Abend
LAeq
LA1
LA95
LAmax
[dB]
[dB]
[dB]
[dB]
MP1 – xxx
44
51
37
84
MP2 – xxx
47
56
36
75
MP3 – xxx
45
56
36
85
xxx
Die Werte für die Tages- und Abendstunden sind repräsentativ für den angeführten Zeitraum. Für den Tageszeitraum werden die 13 Tagesstunden dargestellt. Für den Abendzeitraum werden die 3 Abendstunden dargestellt.
4. Prognosemaß:
Lärm:
Festlegung die für dieses Gutachten relevanten Immissionspunkte:
IP1 – xxx in ca. 10m Entfernung
IP2 – xxx in ca. 13m Entfernung
IP3 – xxx in ca. 8m Entfernung
Die Lage der Immissionspunkte wurde so ausgewählt, dass die jeweils für Anrainer ungünstigste Immissionssituation überprüft wird.
Die Berechnung des Prognosemaßes erfolgt unter Zugrundelegung der unter Pkt. 1 angeführten Normen und Richtlinien.
Für die Tagesstunden werden die 13 Tagesstunden der Beurteilung zugrundegelegt.
Für die Abendstunden werden die 3 Abendstunden der Beurteilung zugrundegelegt.
Folgende Emissionsquellen wirken auf die beschriebenen Immissionspunkte ein:
Lärm, der durch den Betrieb (Produktion mit den Maschinen lt. Maschinenliste)
verursacht wird.
Lärm, der durch die haustechnischen Anlagen (Lüftungsanlagen uä.)
verursacht wird.
Lärm, der durch die Ladetätigkeiten im Bereich der Ladezone verursacht wird.
Lärm, der durch den Betriebsverkehr (Zu- und Abfahrten der Mitarbeiter,
Kunden und Lieferanten), verursacht wird.
Übersicht:
Tag
IP1
IP2
IP3
Betrieb
? 30 dB
? 30 dB
? 30 dB
Haustechnik
25 dB
25 dB
25 dB
Ladetätigkeiten
? 40 dB
? 29 dB
? 36 dB
Betriebsverkehr
? 25 dB
? 25 dB
? 38 dB
Gesamt
? 41 dB
? 34 dB
? 41 dB
Abend
IP1
IP2
IP3
Betrieb
? 30 dB
? 30 dB
? 30 dB
Haustechnik
25 dB
25 dB
25 dB
Ladetätigkeiten
-- dB
-- dB
-- dB
Betriebsverkehr
? 25 dB
? 25 dB
? 39 dB
Gesamt
? 32 dB
? 32 dB
? 40 dB
Luft:
Laut Projektunterlagen ergeben sich keine lufttechnisch relevanten Emissionen.
5. Auflagen:
Im nächstliegenden Aufenthaltsraum darf bei Betrieb der Anlagen ein Anlagengeräuschpegel LAFmax,nT von 25 dB nicht überschritten werden. Es gelten die Begriffsdefinitionen laut OIB Richtlinie 5.
- 25 dB bei Messung mit der Frequenzbewertung A,
- bzw. 35 dB bei Messung mit der Frequenzbewertung C
6. Resultierende Lärmsituation:
Die Änderung der bestehenden Lärmsituation in den Immissionspunkten hervorgerufen durch das gegenständliche Gewerbevorhaben kann wie folgt zusammengefasst werden.
Das angeführte Summenmaß ergibt sich durch energetische Pegeladdition aus Istmaß und Prognosemaß. Die Darstellung erfolgt für die Tages- und Abendstunden.
Grundlage ist die Ausführung laut Einreichunterlagen und die Umsetzung der geforderten Auflagenpunkte.
Mo-Sa Tag
IP1
IP2
IP3
LAeq
LAeq
LAeq
Istmass
52 dB
46 dB
54 dB
Prognosemass
? 41 dB
? 34 dB
? 41 dB
Summenmass
52 dB
46 dB
54 dB
Änderung
0 dB
0 dB
0 dB
Mo-Sa Abend
IP1
IP2
IP3
LAeq
LAeq
LAeq
Istmass
44 dB
47 dB
45 dB
Prognosemass
? 32 dB
? 32 dB
? 40 dB
Summenmass
44 dB
47 dB
46 dB
Änderung
0 dB
0 dB
+1 dB
G U T A C H T E N
7. Zusammenfassende Betrachtung:
Lärm:
Tag:
IP1:
Während des Beurteilungszeitraums 06:00 – 19:00 Uhr am Tag ist in Bezug auf den Dauerschallpegel, verursacht durch das gegenständliche Vorhaben, im Immissionspunkt 1, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Für den Basispegel ist im IP1, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Einzelne Lärmpegelspitzen werden im Immissionsort 1, im Bereich von 65-70 dB zu erwarten sein. Es sind keine Überschreitungen der ortsüblichen Spitzenpegel, die im Bereich von 65-70 dB liegen, zu erwarten.
IP2:
Während des Beurteilungszeitraums 06:00 – 19:00 Uhr am Tag ist in Bezug auf den Dauerschallpegel, verursacht durch das gegenständliche Vorhaben, im Immissionspunkt 2, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Für den Basispegel ist im IP2, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Einzelne Lärmpegelspitzen werden im Immissionsort 2, im Bereich von 55-60 dB zu erwarten sein. Es sind keine Überschreitungen der ortsüblichen Spitzenpegel, die im Bereich von 60-65 dB liegen, zu erwarten.
IP3:
Während des Beurteilungszeitraums 06:00 – 19:00 Uhr am Tag ist in Bezug auf den Dauerschallpegel, verursacht durch das gegenständliche Vorhaben, im Immissionspunkt 3, xxx keine Änderung zu erwarten.
Für den Basispegel ist im IP3, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Einzelne Lärmpegelspitzen werden im Immissionsort 3, im Bereich von 65-70 dB zu erwarten sein. Es sind keine Überschreitungen der ortsüblichen Spitzenpegel, die im Bereich von 65-70 dB liegen, zu erwarten.
Abend:
IP1:
Während des Beurteilungszeitraums 19:00 – 20:30 Uhr am Abend ist in Bezug auf den Dauerschallpegel, verursacht durch das gegenständliche Vorhaben, im Immissionspunkt 1, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Für den Basispegel ist im IP1, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Einzelne Lärmpegelspitzen werden im Immissionsort 1, im Bereich von 55-60 dB zu erwarten sein. Es sind keine Überschreitungen der ortsüblichen Spitzenpegel, die im Bereich von 65-70 dB liegen, zu erwarten.
IP2:
Während des Beurteilungszeitraums 19:00 – 20:30 Uhr am Abend ist in Bezug auf den Dauerschallpegel, verursacht durch das gegenständliche Vorhaben, im Immissionspunkt 2, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Für den Basispegel ist im IP2, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Einzelne Lärmpegelspitzen werden im Immissionsort 2, im Bereich von 45-50 dB zu erwarten sein. Es sind keine Überschreitungen der ortsüblichen Spitzenpegel, die im Bereich von 60-65 dB liegen, zu erwarten.
IP3:
Während des Beurteilungszeitraums 19:00 – 20:30 Uhr am Abend ist in Bezug auf den Dauerschallpegel, verursacht durch das gegenständliche Vorhaben, im Immissionspunkt 3, xxx, eine Änderung von +1 dB zu erwarten.
Für den Basispegel ist im IP3, xxx, keine Änderung zu erwarten.
Einzelne Lärmpegelspitzen werden im Immissionsort 3, im Bereich von 65-70 dB zu erwarten sein. Es sind keine Überschreitungen der ortsüblichen Spitzenpegel, die im Bereich von 65-70 dB liegen, zu erwarten.
Luft/Geruch: (Frau xxx)
Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage sind bei den nächstliegenden Anrainern keine relevanten bzw. messtechnisch nachweisbaren Erhöhungen der bestehenden Luftschadstoffbelastung und keine Geruchsbelästigungen zu erwarten.“
Der medizinische Amtssachverständige, führte - fußend auf diesen Gutachten - aus, dass keine Einwände gegen das Projekt bestehen.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten führte der Amtssachverständige für Schalltechnik ergänzend aus, dass es vier Hauptlärmemittenten gibt, die durch den Betrieb verursacht werden. Zum einen die Anlieferung an der Westseite in der xxx, als zweites die haustechnischen Anlagen, diese werden bei Änderung an die bestehende Anlage angeschlossen. Der dritte Punkt ist der Betriebsverkehr in der xxx und der Betrieb der Tischlerei im ersten Obergeschoss, der durch eine Einhausung, d.h. Raum in Raum, zur Ostseite hin, noch einmal zusätzlich abgeschirmt wird. Im Projekt ist zu den Anlieferungen angemerkt, dass keine weiteren Anlieferungen dazu kommen. Es bleibt wie es ist, von der Anzahl her.
Die Anlieferungszeiten wurden ausgedehnt, und zwar von 7 bis 19 Uhr sowie Samstag von 8 bis 12 Uhr. Der Tageszeitraum wird abgegrenzt von 6 bis 19 Uhr, die ganzen 13 Tagesstunden. Für die Anlieferung habe ich einen Wert von ? 35 dB errechnet. Laut Gutachten wurden max. 7 LKW pro Tag berücksichtigt. Die haustechnischen Anlagen sind mit der Auflage 7 erfasst, sie sind mit 25 dB bzw. 35 dB begrenzt. Der Betriebsverkehr ist ? 25 dB von den max. 7 LKW pro Tag, die zu- und abfahren. Dies wurde deshalb berücksichtigt, weil dieser LKW-Verkehr spezifisch der Betriebsanlage zuzuordnen ist. Bezüglich des Betriebslärms, ausgehend von der Betriebsanlage, nunmehr im ersten Stock (Änderung), ergibt sich aufgrund dieser Einhausung hin zur Ostseite, ein Immissionspegel von ? 29 dB. Der Gesamtlärm der beim IP (Wohnung des Beschwerdeführers, 0,5 m vorm geöffneten Fenster) auftritt, beträgt ? 37 dB. Dadurch ergibt sich als Änderung zur bisherigen örtlichen Lärmsituation eine Addierung von < 1 dB; < 1 dB ist unter der messtechnischen Nachweisgrenze und ist somit nicht feststellbar. Weniger als 1 dB ist also die Änderung.In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten führte der Amtssachverständige für Schalltechnik ergänzend aus, dass es vier Hauptlärmemittenten gibt, die durch den Betrieb verursacht werden. Zum einen die Anlieferung an der Westseite in der xxx, als zweites die haustechnischen Anlagen, diese werden bei Änderung an die bestehende Anlage angeschlossen. Der dritte Punkt ist der Betriebsverkehr in der xxx und der Betrieb der Tischlerei im ersten Obergeschoss, der durch eine Einhausung, d.h. Raum in Raum, zur Ostseite hin, noch einmal zusätzlich abgeschirmt wird. Im Projekt ist zu den Anlieferungen angemerkt, dass keine weiteren Anlieferungen dazu kommen. Es bleibt wie es ist, von der Anzahl her., Die Anlieferungszeiten wurden ausgedehnt, und zwar von 7 bis 19 Uhr sowie Samstag von 8 bis 12 Uhr. Der Tageszeitraum wird abgegrenzt von 6 bis 19 Uhr, die ganzen 13 Tagesstunden. Für die Anlieferung habe ich einen Wert von ? 35 dB errechnet. Laut Gutachten wurden max. 7 LKW pro Tag berücksichtigt. Die haustechnischen Anlagen sind mit der Auflage 7 erfasst, sie sind mit 25 dB bzw. 35 dB begrenzt. Der Betriebsverkehr ist ? 25 dB von den max. 7 LKW pro Tag, die zu- und abfahren. Dies wurde deshalb berücksichtigt, weil dieser LKW-Verkehr spezifisch der Betriebsanlage zuzuordnen ist. Bezüglich des Betriebslärms, ausgehend von der Betriebsanlage, nunmehr im ersten Stock (Änderung), ergibt sich aufgrund dieser Einhausung hin zur Ostseite, ein Immissionspegel von ? 29 dB. Der Gesamtlärm der beim IP (Wohnung des Beschwerdeführers, 0,5 m vorm geöffneten Fenster) auftritt, beträgt ? 37 dB. Dadurch ergibt sich als Änderung zur bisherigen örtlichen Lärmsituation eine Addierung von < 1 dB; < 1 dB ist unter der messtechnischen Nachweisgrenze und ist somit nicht feststellbar. Weniger als 1 dB ist also die Änderung.
Die Amtssachverständige für Luft, xxx, verwies ebenfalls auf ihr Gutachten und führte aus, dass keine relevanten bzw. messtechnisch nachweisbaren Erhöhungen der bestehenden Luftschadstoffbelastung und Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.
Der Amtssachverständige für Gesundheit, xxx, verwies nochmals darauf, dass aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen die Änderung bestehen, zumal sie keinerlei Auswirkungen auf den Organismus der Nachbarn hat.
Seitens des Beschwerdeführers wurde ein Entlüftungsrohr moniert, dieses Lüftungsrohr ist nicht Änderungsprojektbestandteil und auch nicht in Betrieb.
Die Abluft wird über einen Entstauber von der Firma xxx im Raum gereinigt.
Auch der Schranken ist kein Projektbestandteil.Seitens des Beschwerdeführers wurde ein Entlüftungsrohr moniert, dieses Lüftungsrohr ist nicht Änderungsprojektbestandteil und auch nicht in Betrieb. , Die Abluft wird über einen Entstauber von der Firma xxx im Raum gereinigt. , Auch der Schranken ist kein Projektbestandteil.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere auch die zugrunde liegenden Projektunterlagen. Im Verfahren wurden die Amtssachverständigen für Schalltechnik und Luft sowie der medizinische Amtssachverständige beigezogen. Insgesamt waren die Ausführungen der Amtssachverständigen glaubhaft und nachvollziehbar und werden bei projektgemäßem Betrieb der Betriebsanlage nach erfolgter Änderung beim Beschwerdeführer keinerlei Belästigungsreaktionen durch Lärm oder Luftschadstoffe hervorgerufen.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Gemäß § 75 Abs. 3 leg. cit. sind als Nachbarn auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 3, leg. cit. sind als Nachbarn auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
Gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 77 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine ÜberschreitungGemäß Paragraph 77, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Vorangestellt wird, dass für das nunmehr durchgeführte Verfahren Beurteilungsmaßstab das eingereichte Projekt ist.
Laut Antrag auf Änderung der Betriebsanlage vom 11.4.2018 wird es zu keiner Änderung der Zahl der Anlieferungen kommen, die Anlieferungszeiten wurden ausgedehnt, und zwar von 7:00 bis 19:00 Uhr und Samstag von 8:00 bis 12:00 Uhr. Für die Anlieferungen ist ein Wert von ? 35 dB berechnet.
Die haustechnischen Anlagen sind in der Auflage 7 mit 25 dB bzw. 35 dB begrenzt und ist der Betriebsverkehr von max. 7 LKW pro Tag, die zu- und abfahren, spezifisch mit ? 25 dB dem Betrieb zuzuordnen. Die Betriebsablage befindet sich nunmehr im ersten Stock und ergibt sich aufgrund der Einhausung hin zur Ostseite ein Immissionspegel von ? 29 dB. Der Amtssachverständige hat errechnet, dass zur bisherigen örtlichen Lärmsituation der Gesamtlärm, der bei der Wohnung des Beschwerdeführers 0,5 m vor dem geöffneten Fenster auftritt, ? 37 dB beträgt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass durch die zur Genehmigung beantragten Änderungen unzumutbare Belästigungen durch Lärm und Vibrationen beim Beschwerdeführer hervorgerufen werden, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal die schalltechnischen Messungen bzw. Berechnungen ergeben haben, dass die beantragten Änderungen nicht von schalltechnischer Relevanz sind. Das gleiche gilt für die Luftschadstoffe und Geruchsbelästigung. Es kommt zu keiner relevanten und messtechnisch nachweisbaren Erhöhung der bestehenden Luftschadstoffbelastung und zu keiner Geruchsbelästigung. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige hat – unter Zugrundelegung der Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen und der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung – die nach den Projekt zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft beurteilt und ist zum Ergebnis gelangt, dass dies keinerlei Auswirkungen auf den Organismus der Nachbarn hat.
Das erkennende Verwaltungsgericht gelangt in seiner Beurteilung insgesamt zum Ergebnis, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch Lärm, Luftschadstoffe oder Geruch – ausgehend von der geänderten Betriebsanlage – bei konsensmäßigem Betrieb unter Einhaltung der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen auszuschließen ist.
Die Schrankenanlage sowie das Entlüftungsrohr der Tiefgarage sind nicht Projektbestandteil und daher von dieser Entscheidung nicht mitumfasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Betriebsanlagenänderung, Nachbarrechte, LärmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.2805.8.2018Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019