Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 4.4.2019, Zahl: xxx, gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 4.4.2019, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 4.4.2019, Zahl: xxx, ersatzlos
b e h o b e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Festgestellter Sachverhalt: römisch eins. Festgestellter Sachverhalt:
Aufgrund von Anrainerbeschwerden und behördlichen Überprüfungen am 12. und 13.3.2019 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.3.2019, Zahl: xxx, der xxx GmbH nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auszugsweise wortwörtlich zur Kenntnis gebracht:
„[…]
Die Verwendung von nicht genehmigten Flächen zu Parkzwecken für Kunden bzw. Firmenangehörige stellt eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung dar.
Im Hinblick auf die von Anrainern vorgebrachten Beschwerden und auf den erfolgten Ortsaugenschein am 13. März 201.9 durch einen Vertreter der Gewerbebehörde ist es unzweifelhaft, dass durch diese Änderung nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeigeführt werden. Im Hinblick auf die von Anrainern vorgebrachten Beschwerden und auf den erfolgten Ortsaugenschein am 13. März 201.9 durch einen Vertreter der Gewerbebehörde ist es unzweifelhaft, dass durch diese Änderung nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeigeführt werden.
In Ihrem Falle würde es bedeuten, dass die Nutzung der insgesamt zehn Stellplätze in der xxx unmittelbar rechts von der Haupteinfahrt und unmittelbar links von der Betriebszufahrt zur Werkshalle bzw. Ersatzteilelager sowie die Nutzung der befestigten Fläche auf GSt.Nr. xxx, der KG xxx, gänzlich zu untersagen ist und die Zufahrt zu diesen Stellplätzen und zu GSt.Nr. xxx, der KG xxx, wirksam abzusperren ist, d.h. die Zufahrten sind mittels Absperrband, Absperrkette oder Boilern so versperrt zu halten, sodass ein Zufahren zu den Stellplätzen und GSt.Nr. xxx, der KG xxx, mit Kraftfahrzeugen bzw. ein Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist beabsichtigt, Ihnen die Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufzutragen. In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens geboten.
Hinweis:
Gegen die Verfahrensanordnung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig […].“
Im Weiteren wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 4.4.2019 erlassen und lautet der Spruch dieses Bescheides wie folgt:
„Mit Verfahrensanordnung vom 18. März 2019, ZI.: xxx, wurde die xxx GMBH aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand - dies bedeutet in diesem Fall, dass die Nutzung der insgesamt zehn Stellplätze in der xxx unmittelbar rechts von der Haupteinfahrt und unmittelbar links von der Betriebszufahrt zur Werkshalle bzw. Ersatzteilelager sowie die Nutzung der befestigten Fläche auf GSt. Nr. xxx, der KG xxx, gänzlich zu untersagen ist - binnen einer Frist von zwei Wochen wieder herzustellen.
Dieser Aufforderung ist die xxx GMBH innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Die Gewerbebehörde hat entschieden:
Spruch
Der xxx GMBH wird die Nutzung der insgesamt zehn Stellplätze in der xxx unmittelbar rechts von der Haupteinfahrt und unmittelbar links von der Betriebszufahrt zur Werkshalle bzw. Ersatzteilelager sowie die Nutzung der befestigten Fläche auf GSt.Nr. xxx, der KG xxx, gänzlich untersagt und ist die Zufahrt zu diesen Stellplätzen und zu GSt.Nr. xxx, der KG xxx, wirksam abzusperren, d.h. die Zufahrten sind mittels Absperrband, Absperrkette oder Boilern so versperrt zu halten, sodass ein Zu- und Abfahren zu den Stellplätzen und GSt.Nr. xxx, der KG xxx, mit Kraftfahrzeugen bzw. ein Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage:
§ 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“
Binnen offener Frist wurde von der xxx GmbH das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften einerseits und unrichtige rechtliche Beurteilung andererseits gerügt. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 3.5.2019 hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, in welchen durch das erkennende Gericht Einsicht genommen wurde.
III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen:
§ 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
§ 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
§ 360 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 360, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder
Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn
und solange im konkreten Einzelfall(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder , Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn , und solange im konkreten Einzelfall
Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.
(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(2) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 6 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(3) Ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.(4) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(5) Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.(5) Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
IV. Erwägungen: römisch vier. Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 4.4.2019 wurde der xxx GmbH die Nutzung der insgesamt 10 Stellplätze in der xxx unmittelbar rechts von der Haupteinfahrt und unmittelbar links von der Betriebszufahrt zur Werkshalle bzw. Ersatzteillager sowie die Nutzung der befestigten Fläche auf Grundstück Nr. xxx, der KG xxx, gänzlich untersagt und weiters aufgetragen, dass die Zufahrt zu diesen Stellplätzen und zu Grundstück Nr. xxx, der KG xxx, wirksam abzusperren ist, d.h. die Zufahrten mittels Absperrband, Absperrkette oder Pollern versperrt zu halten sind, sodass ein Zu- und Abfahren zu den Stellplätzen auf Grundstück Nr. xxx, der KG xxx, mit Kraftfahrzeugen bzw. ein Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO 1994 – GewO 1994 angeführt. Als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 – GewO 1994 angeführt.
Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ist der Schriftsatz der belangten Behörde vom 18.3.2019, Zahl: xxx, gerichtet an die xxx GmbH vorangegangen.
Entsprechend der Bestimmung des § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, so der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, so der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.
Verfahrensanordnungen stellen nach herrschender Ansicht keine Bescheide dar. Sie bedürfen auch keiner Begründung. Gegen sie ist eine abgesonderte Berufung gem § 63 Abs 2 AVG nicht zulässig. Eine Verfahrensanordnung ist ihrem Wesen nach als nicht weiter sanktionierte Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einem Vollzug nicht zugänglich (VwGH 27.7.1993,
ZI 93/04/0034, 93/04/0036). Verfahrensanordnungen stellen nach herrschender Ansicht keine Bescheide dar. Sie bedürfen auch keiner Begründung. Gegen sie ist eine abgesonderte Berufung gem Paragraph 63, Absatz 2, AVG nicht zulässig. Eine Verfahrensanordnung ist ihrem Wesen nach als nicht weiter sanktionierte Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einem Vollzug nicht zugänglich (VwGH 27.7.1993, , ZI 93/04/0034, 93/04/0036).
Das Wesen dieser Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen (Beschluss des VwGH Slg 13.893 A [1993]).
Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den hier in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt; also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage oder die Einstellung des unbefugten Änderns einer Betriebsanlage bzw. Betreibens einer Betriebsanlage im geänderten Umfang, soferne es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.
Die Verfahrensanordnung hat somit zwei Teile zu umfassen: Erstens die Darstellung der Gesetzwidrigkeit und zweitens die Aufforderung, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten auf Dauer eingestellt wird oder so lange eingestellt wird, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen vorliegen für die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens. (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 360 Rz. 5, (Stand 1.3.2015, rdb.at)).Die Verfahrensanordnung hat somit zwei Teile zu umfassen: Erstens die Darstellung der Gesetzwidrigkeit und zweitens die Aufforderung, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten auf Dauer eingestellt wird oder so lange eingestellt wird, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen vorliegen für die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens. vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Paragraph 360, Rz. 5, (Stand 1.3.2015, rdb.at)).
Die im § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung im Sinne des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (vgl. VwGH 16.7.1996, Zahl: 96/04/0062).Die im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung im Sinne des Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist vergleiche VwGH 16.7.1996, Zahl: 96/04/0062).
Soweit nun die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom 18.3.2019 ausführt „[…] im Hinblick auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist beabsichtigt, Ihnen die Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufzutragen. In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens geboten […]“ wird durch die belangte Behörde nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.
Mit der Wortwahl „ist beabsichtigt, Ihnen die Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufzutragen“ wird keinesfalls ein konkreter Auftrag erteilt, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde gedenkt, einen Auftrag im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1994, sohin eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu erlassen.Mit der Wortwahl „ist beabsichtigt, Ihnen die Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufzutragen“ wird keinesfalls ein konkreter Auftrag erteilt, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde gedenkt, einen Auftrag im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994, sohin eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu erlassen.
Zumal dem gegenständlich angefochtenen Bescheid somit keine entsprechende Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO vorausgegangen ist, eine solche aber gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 einem Bescheid zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voranzugehen hat und eine Voraussetzung für diesen darstellt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.Zumal dem gegenständlich angefochtenen Bescheid somit keine entsprechende Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO vorausgegangen ist, eine solche aber gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 einem Bescheid zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voranzugehen hat und eine Voraussetzung für diesen darstellt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das im Betreff als „Verfahrensanordnung“ titulierte Schreiben vom 18.3.2019 mangelhaft ist und eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorliegt. Der angefochtene Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 war daher (weil mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet) unzulässig (vgl. VwGH 16.7.1996, Zahl: 96/04/0062, zu einer mangelhaften Aufforderung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994).Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das im Betreff als „Verfahrensanordnung“ titulierte Schreiben vom 18.3.2019 mangelhaft ist und eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 nicht vorliegt. Der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 war daher (weil mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet) unzulässig vergleiche VwGH 16.7.1996, Zahl: 96/04/0062, zu einer mangelhaften Aufforderung gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmsweise kann diese Entscheidung in der Sache in Stattgebung der Beschwerde eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bescheid insofern rechtswidrig ist, als ein amtswegiger Bescheid ohne Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen erlassen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2018), Rz. 1061 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018), § 28 VwGVG, Rz. 17 f).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmsweise kann diese Entscheidung in der Sache in Stattgebung der Beschwerde eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bescheid insofern rechtswidrig ist, als ein amtswegiger Bescheid ohne Vorliegen der dafür normierten Voraussetzungen erlassen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht (2018), Rz. 1061 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018), Paragraph 28, VwGVG, Rz. 17 f).
Ein derartiger Fall liegt hier vor:
Die belangte Behörde hat von Amts wegen einen Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassen, obwohl nicht sämtliche dafür im Gesetz normierten Voraussetzungen vorliegen, weil eine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensanordnung zuvor nicht ergangen ist. Dementsprechend hätte in dieser Sache aber von der belangten Behörde überhaupt kein Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassen werden dürfen.Die belangte Behörde hat von Amts wegen einen Bescheid gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 erlassen, obwohl nicht sämtliche dafür im Gesetz normierten Voraussetzungen vorliegen, weil eine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Verfahrensanordnung zuvor nicht ergangen ist. Dementsprechend hätte in dieser Sache aber von der belangten Behörde überhaupt kein Bescheid gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 erlassen werden dürfen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Betriebsanlagenänderung, Wiederherstellung, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.887.2.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019