TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/3 KLVwG-522/7/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
ZustG §17
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31. Juli 2018, Zahl: xxx, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG), zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde vom 31. August 2018 wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet Die Beschwerde vom 31. August 2018 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.
Festgestellter Sachverhalt:

Aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt und dessen unbedenklichem Akteninhalt sowie aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergeben sich nachstehend folgende Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20. April 2018 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. November 2015 auf Errichtung von fünf Schutzpiloten gemäß §§ 8, 38, 98 und 105 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz (WRG) abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20. April 2018 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. November 2015 auf Errichtung von fünf Schutzpiloten gemäß Paragraphen 8, 38, 98 und 105 Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz (WRG) abgewiesen.

Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden, unbedenklichen Rückschein wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 27. April 2018 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben und daher nach zweiwöchiger Frist am 15. Mai 2018 wieder an die belangte Behörde zurückgesendet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten (Stempelgebühr iHv 14,30 Euro) des mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2018 vorgeschriebenen Betrages gemahnt. Der RSb Rückschein der Mahnung wurde von der Gattin des Beschwerdeführers am 27. Juni 2018 als „Mitbewohnerin“ unterzeichnet. Die Kosten wurden sodann einbezahlt.

Am 24. Juli 2017 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2018 erhoben und mit demselben Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der belangten Behörde eingebracht. Beigeschlossen wurde die Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten vom 11. Juli 2018, der gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter bei der belangten Behörde erschienen ist, in einer Verwaltungsstrafsache. Darin zeigt sich der Beschwerdeführer „verwundert über jene Mitteilung, dass er (ich) den ablehnenden Bescheid der Wasserrechtsbehörde über seinen (meinen) Antrag zur Errichtung von 5 Schutzpiloten bereits erhalten haben sollte.“

Im Schriftsatz vom 24. Juli 2018 wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 7. April 2018 bis 20. Mai 2018 ortsabwesend gewesen sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien befunden habe. Die Zustellung sei daher erst am 11. Juli 2018 erfolgt (Übergabe durch die Behörde in einem anderen Verfahren).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2018, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – selbst unter der Annahme, dass er über den angegebenen Zeitraum ortsabwesend gewesen sei – spätestens nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub von der versuchten Zustellung des Bescheides und der Verständigung über die postalische Hinterlegung des Schriftstücks Kenntnis erlangt habe. Die Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Zustellung nicht erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides am 11. Juli 2018 im Verfahren xxx erfolgte, zumal die Gattin des Beschwerdeführers die gegenständliche Mahnung mit Hinweis auf den erlassenen Bescheid mit ihrer Unterschrift am 27. Juni 2018 übernommen habe. Es liege offenkundige Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vor und damit kein minderer Grad des Versehens.

Festgehalten wird durch das erkennende Gericht, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers geführt hat und auch keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid dazu getroffen hat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. August 2018 und führte begründend aus, dass die belangte Behörde selbst zugestehe, dass der Beschwerdeführer im Zustellungszeitraum ortsabwesend gewesen sei, trotzdem unterlasse sie es, Feststellungen zur aufgeworfenen mangelhaften Zustellung zu treffen. Selbst bei einer erstmaligen Zustellung mit 27. Juni 2018 sei die erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2018 fristgerecht. Es werden die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Bescheides, nämlich, dass die Beschwerde vom 24. Juli 2018 als rechtzeitig erhoben zulässig sei bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werde, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellt.

 

Mit Schreiben vom 20. März 2019 legte die belangte Behörde den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der vorliegenden Beschwerde vom 31. August 2018 zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. August 2019 aufgefordert, unter Bezugnahme auf sein Vorbringen Beweismittel für seine angeführte Ortsabwesenheit von 7. April 2018 bis 20. Mai 2018 aufgrund eines Aufenthaltes in Spanien vorzulegen (wie etwa Flugtickets, Hotelrechnung etc.). Das gegenständliche Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt und eine Frist von zwei Wochen gewährt.

Mit Fristerstreckungsantrag vom 9. September 2019 ersuchte der Rechtsvertreter die Frist zur Urkundenvorlage um weitere zwei Wochen, nämlich bis 23. September 2019, zu erstrecken. Diesem Antrag wurde von Seiten des Gerichtes stattgegeben.

Bis zum Entscheidungsdatum (3. Oktober 2019) wurden keine Urkunden oder Beweismittel durch den Beschwerdeführer vorgelegt und auch keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Das erkennende Gericht nimmt im Ergebnis daher als erwiesen an, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2018 nach einem am 26. April 2018 durchgeführten Zustellversuch am 27. April 2018 ordnungsgemäß bei der Postfiliale 9872 hinterlegt und am 15. Mai 2018 von der Post an die belangte Behörde als nicht behoben retourniert wurde. Dies ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung durch das Gericht und stattgegebenem Fristsetzungsantrag keine wie immer gearteten Beweismittel zur Belegung seiner Ortsabwesenheit vorgelegt sowie nicht einmal eine Stellungnahme dazu abgegeben hat (wie bspw. das Nicht-Auffinden Solcher). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ortsabwesenheit im Zeitraum der Zustellung des Bescheides vom 20. April 2018 werden daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unwahr der Entscheidung des Gerichtes zugrunde gelegt.

II.römisch zwei.
Maßgebliche Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

„§ 71. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.
die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

„§ 17. Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG die Versäumung einer Frist, durch die die Partei einen Rechtsnachteil erleidet. Versäumt ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwGH 2011/05/0076 mwN). Eine Versäumung kann nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes nicht rechtswirksam, das heißt unter Einhaltung der Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt ist (VwGH 92/12/0018). Eine rechtswirksame Zustellung ist somit formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG die Versäumung einer Frist, durch die die Partei einen Rechtsnachteil erleidet. Versäumt ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwGH 2011/05/0076 mwN). Eine Versäumung kann nicht eintreten, wenn die Zustellung des Schriftstückes nicht rechtswirksam, das heißt unter Einhaltung der Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt ist (VwGH 92/12/0018). Eine rechtswirksame Zustellung ist somit formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Nach § 17 Abs.1 ZustG erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Ermittlungsverfahren durch das erkennende Gericht hat – wie vorhin ausgeführt – ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des Bescheides vom 20. April 2018 entgegen seinen Behauptungen nicht ortsabwesend war und die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist.Nach Paragraph 17, Absatz eins, ZustG erfolgt die Zustellung durch Hinterlegung, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das Ermittlungsverfahren durch das erkennende Gericht hat – wie vorhin ausgeführt – ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung des Bescheides vom 20. April 2018 entgegen seinen Behauptungen nicht ortsabwesend war und die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges auch nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt (VwGH 2013/05/0175 und 2004/04/0033). Zudem hat gemäß § 17 Abs. 4 ZustG weder eine allfällige Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 71 und 72 AVG liegen (was der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht hat); die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (VwGH Ra 2015/08/0213). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges auch nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt (VwGH 2013/05/0175 und 2004/04/0033). Zudem hat gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG weder eine allfällige Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den Paragraphen 71 und 72 AVG liegen (was der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht hat); die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden (VwGH Ra 2015/08/0213).

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unter Verweis auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung, dass der Bescheid vom 20. April 2018 mit 27. April 2018 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde und an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat sowie in der Folge ungenutzt verstrichen ist. Somit ist ein Fristversäumnis iSd § 71 Abs. 1 AVG gegeben.Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unter Verweis auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung, dass der Bescheid vom 20. April 2018 mit 27. April 2018 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde und an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat sowie in der Folge ungenutzt verstrichen ist. Somit ist ein Fristversäumnis iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegeben.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24. Juli 2018 gibt der Beschwerdeführer als Grund für das Versäumen der Frist einen gesetzwidrigen Zustellvorgang aufgrund seiner Ortsabwesenheit an und führt ergänzend aus, dass in eventu eine Verspätung der Beschwerde auf einen allenfalls minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführers zurückzuführen sei.

Im Hinblick auf die unter Wahrung des Parteiengehörs festgestellte Rechtswirksamkeit der Zustellung ist nunmehr das Vorbringen hinsichtlich des minderen Grades des Versehens zu beurteilen.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten und zu begründen, aus welchem Grund der Wiedereinsetzungswerber den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, zu beschreiben und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, 98/19/0167, u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt ist (vgl. Hauer/Leukauf,Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten und zu begründen, aus welchem Grund der Wiedereinsetzungswerber den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, zu beschreiben und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH 08.09.2000, 98/19/0167, u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt ist vergleiche Hauer/Leukauf,

Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, § 71 AVG, Anm. 7 d und Anm. 7 e).Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Paragraph 71, AVG, Anmerkung 7, d und Anmerkung 7 e).

„Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 22.09.1992, 92/04/0194, u.a.).

Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 40 (2009) mwN). Die Partei ist im Rahmen der ihr im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, allfällige Unklarheiten über die möglichen bzw. zu ergreifenden Maßnahmen gegen einen rechtskräftigen Bescheid durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen oder bei der Behörde zu beseitigen (VwGH 95/19/0637 mwN).Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung ist, dass die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 40 (2009) mwN). Die Partei ist im Rahmen der ihr im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, allfällige Unklarheiten über die möglichen bzw. zu ergreifenden Maßnahmen gegen einen rechtskräftigen Bescheid durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen oder bei der Behörde zu beseitigen (VwGH 95/19/0637 mwN).

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Gattin des Beschwerdeführers die gegenständliche Mahnung mit Hinweis auf den erlassenen Bescheid vom 20. April 2018 mit ihrer Unterschrift am 27. Juni 2018 übernommen hat. Da der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, zwar eine Bezahlung des offenen Betrages in die Wege geleitet hat, jedoch nicht unmittelbar auch bei der belangten Behörde Informationen betreffend die Zustellung des Bescheides eingeholt hat, liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verhalten des Beschwerdeführers vor, zumal im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen eine besondere Sorgfalt erforderlich ist (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 97/06/0004).Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die Gattin des Beschwerdeführers die gegenständliche Mahnung mit Hinweis auf den erlassenen Bescheid vom 20. April 2018 mit ihrer Unterschrift am 27. Juni 2018 übernommen hat. Da der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, zwar eine Bezahlung des offenen Betrages in die Wege geleitet hat, jedoch nicht unmittelbar auch bei der belangten Behörde Informationen betreffend die Zustellung des Bescheides eingeholt hat, liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verhalten des Beschwerdeführers vor, zumal im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen eine besondere Sorgfalt erforderlich ist vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 97/06/0004).

Im Rahmen der ihn treffenden Sorgfaltspflichten wäre der Beschwerdeführer daher – spätestens – ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, entsprechende Maßnahmen zu setzen oder allfällig weitere Informationen bei der Behörde einzuholen, sodass in Folge nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens iSd genannten Bestimmung ausgegangen werden kann.

Gleichzeitig ist dieser Zeitpunkt (Zustellung der Mahnung betreffend den Bescheid vom 20. April 2018 am 27. Juni 2018) auch für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschlaggebend. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z 1 leg.cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 24. Juli 2018 erhoben. Gleichzeitig ist dieser Zeitpunkt (Zustellung der Mahnung betreffend den Bescheid vom 20. April 2018 am 27. Juni 2018) auch für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ausschlaggebend. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 24. Juli 2018 erhoben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt zusammen mit dem gewährten Parteiengehör eindeutig aus den Akten ergab und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ sowie weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU gegenständlich dem Entfall der Verhandlung entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt zusammen mit dem gewährten Parteiengehör eindeutig aus den Akten ergab und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ sowie weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der EU gegenständlich dem Entfall der Verhandlung entgegenstehen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Zustellung, Friststreckungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.522.7.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten