Entscheidungsdatum
06.02.2020Index
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
GdPlanungsG Krnt 1995 §24 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung von Bauvorschriften bei der Abänderung des Teilbebauungsplanes vom 29.09.2017 betreffend das Grundstück Parzelle xxx, KG xxx, xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung von Bauvorschriften bei der Abänderung des Teilbebauungsplanes vom 29.09.2017 betreffend das Grundstück Parzelle xxx, KG xxx, xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.01.2020, direkt eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten, hielten die Beschwerdeführer fest, dass sie Beschwerde wegen der Verletzung von Bauvorschriften bei der Abänderung des Teilbebauungsplanes des Grundstückes Parzelle xxx, KG xxx, xxx, xxx, erheben. In diesem Schriftsatz wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Verordnung der Stadt xxx für den Teilbebauungsplan xxx bis dato nicht im Internet bekanntgeben worden sei und eine Vermessung für die Baugrundfläche noch nicht stattgefunden habe. Weiters wurde ausgeführt, dass der von der Stadt xxx am 07.12.2011 erteilte Teilbebauungsplan für das Grundstück xxx, xxx, nach einer Beschwerde der Anrainer xxx vom 23.07.2015 vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als gesetzwidrig festgestellt worden sei und eine Baubewilligung untersagt worden sei.
Darüber hinaus wurde die Änderung des Teilbebauungsplanes vom 29.09.2017 gegenüber dem Teilbebauungsplan vom 07.12.2011 dargelegt und seitens der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Baugrundfläche nicht ausreichend sei und dass Bruttogeschoßflächen 4,72-fach überschritten worden seien. Darüber hinaus sei eine Ablehnung der Höhenentwicklung durch den Architekturbeirat gegeben und die Abstandsflächen an der Grundgrenze zur Parzelle xxx sei nicht ordnungsgemäß, ebenso wie zum Hochhaus xxx. Grünflächen seien nicht berücksichtigt worden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Am 16.01.2020 ging beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein mit Beschwerde wegen der Verletzung von Bauvorschriften bei der Abänderung des Teilbebauungsplanes des Grundstückes Parzelle xxx, KG xxx, xxx in xxx, titulierter Schriftsatz ein. Im Schriftsatz wurden Einwendungen gegen diese Änderung des Teilbebauungsplanes erhoben.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz - B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 24 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz – K-GplG hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.
Gemäß § 26 Abs. 1 K-GplG gelten für die Kundmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes und für die dagegen erhobenen Einwendungen die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kundmachung lediglich der Bezirkshauptmannschaft und jenen Nachbargemeinden mitzuteilen ist, die unmittelbar an das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet angrenzen, und der Bürgermeister von einer schriftlichen Verständigung absehen kann, wenn in einer in Kärnten erscheinenden regionalen, auflagestarken Tageszeitung ein Hinweis auf die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes aufgenommen wird; der Hinweis hat bei einer Bekanntgabe nach § 13 Abs. 2 einmal, sonst zweimal während der ersten beiden Wochen der Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, K-GplG gelten für die Kundmachung des Entwurfes des Bebauungsplanes und für die dagegen erhobenen Einwendungen die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kundmachung lediglich der Bezirkshauptmannschaft und jenen Nachbargemeinden mitzuteilen ist, die unmittelbar an das vom Bebauungsplan erfasste Gebiet angrenzen, und der Bürgermeister von einer schriftlichen Verständigung absehen kann, wenn in einer in Kärnten erscheinenden regionalen, auflagestarken Tageszeitung ein Hinweis auf die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes aufgenommen wird; der Hinweis hat bei einer Bekanntgabe nach Paragraph 13, Absatz 2, einmal, sonst zweimal während der ersten beiden Wochen der Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 1 K-GplG ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und im Internet bekanntzugeben und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und den Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Der Bürgermeister hat die grundbücherlichen Eigentümer, jener Grundflächen, an deren Flächenwidmung sich Änderungen ergeben, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen, wenn eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, K-GplG ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung an der Amtstafel und im Internet bekanntzugeben und der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und den Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme mitzuteilen. Die Kundmachung hat die Auflagefrist und den Hinweis zu enthalten, dass innerhalb der Auflagefrist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, schriftlich begründete Einwendungen gegen den Entwurf des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Der Bürgermeister hat die grundbücherlichen Eigentümer, jener Grundflächen, an deren Flächenwidmung sich Änderungen ergeben, zugleich mit der Kundmachung der Auflage des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen, wenn eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 2 K-GplG ist, wenn von der Gemeinde regelmäßig ein Publikations- oder ein Mitteilungsblatt herausgegeben wird, die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 überdies durch Kundmachung in diesem bekanntzugeben. Abs. 1 dritter Satz gilt dabei sinngemäß. Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung dieser Kundmachung berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erlassung (Änderung) des Flächenwidmungsplanes nicht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, K-GplG ist, wenn von der Gemeinde regelmäßig ein Publikations- oder ein Mitteilungsblatt herausgegeben wird, die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes nach Absatz eins, überdies durch Kundmachung in diesem bekanntzugeben. Absatz eins, dritter Satz gilt dabei sinngemäß. Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung dieser Kundmachung berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erlassung (Änderung) des Flächenwidmungsplanes nicht.
Gemäß § 13 Abs. 3 K-GplG sind die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen vom Gemeinderat bei der Beratung über den Flächenwidmungsplan in Erwägung zu ziehen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, K-GplG sind die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen vom Gemeinderat bei der Beratung über den Flächenwidmungsplan in Erwägung zu ziehen.
Gemäß § 27 Abs. 1 K-GplG gelten für das Verfahren bei der Änderung des Bebauungsplanes die Bestimmungen des § 26.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, K-GplG gelten für das Verfahren bei der Änderung des Bebauungsplanes die Bestimmungen des Paragraph 26,
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von VerordnungenGemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Auf Anträge gemäß Ziffer 3 und 4 ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Wie der Flächenwidmungsplan ist auch der Bebauungsplan eine Verordnung der Gemeinden, die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen ist. Die zu beachtenden Ziele werden in § 24 Abs. 5 K-GplG, seine Inhalte in § 25, das Verfahren in § 26 normiert. Wie der Flächenwidmungsplan ist auch der Bebauungsplan eine Verordnung der Gemeinden, die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen ist. Die zu beachtenden Ziele werden in Paragraph 24, Absatz 5, K-GplG, seine Inhalte in Paragraph 25,, das Verfahren in Paragraph 26, normiert.
Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, dass sich seine Beschwerde gegen den Teilbebauungsplan vom 29.09.2017 richtet. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einem Bebauungsplan bzw. einem Teilbebauungsplan um eine Verordnung der Gemeinde, im gegenständlichen Fall der Stadt xxx, handelt und die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Verordnungen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zukommt, ist eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Prüfung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes bzw. hinsichtlich der Änderung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes vom 29.09.2017 nicht gegeben. Diesbezüglich ist auch auf die Bestimmung des Art. 130 B-VG zu verweisen, in welcher festgehalten ist, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde entscheiden. Die Prüfung der Änderung des Teilbebauungsplanes der Stadt xxx fällt nicht in den Kompetenzbereich des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und war daher die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, dass sich seine Beschwerde gegen den Teilbebauungsplan vom 29.09.2017 richtet. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei einem Bebauungsplan bzw. einem Teilbebauungsplan um eine Verordnung der Gemeinde, im gegenständlichen Fall der Stadt xxx, handelt und die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Verordnungen ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zukommt, ist eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Prüfung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes bzw. hinsichtlich der Änderung des gegenständlichen Teilbebauungsplanes vom 29.09.2017 nicht gegeben. Diesbezüglich ist auch auf die Bestimmung des Artikel 130, B-VG zu verweisen, in welcher festgehalten ist, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie gegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde entscheiden. Die Prüfung der Änderung des Teilbebauungsplanes der Stadt xxx fällt nicht in den Kompetenzbereich des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und war daher die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtet war und auch die formalen Voraussetzungen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (anwaltliche Vertretung, Gebühren) nicht aufweist, war daher eine Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht vorzunehmen. Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtet war und auch die formalen Voraussetzungen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (anwaltliche Vertretung, Gebühren) nicht aufweist, war daher eine Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG nicht vorzunehmen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Änderung des Teilbebauungsplanes, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.112.114.2.2020Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021