TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/20 KLVwG-109/4/2019

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

AVG §42
BauO Krnt §6 litb
BauO Krnt §10 Abs1 litb
BauO Krnt §17
BauO Krnt §23 Abs3 litg
BauO Krnt §36 Abs1
BauO Krnt §54 Abs1
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.10.2018, Zahl: xxx, wegen der Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Garage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.       Der Beschwerde wird insofernrömisch eins. Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n ,

 
als in den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 02.10.2017, Zahl: xxx, als Auflage Nr. xxx Folgendes eingefügt wird:
 
„Die Montage der westseitigen Zuganker im Bereich der westseitigen Außenwand hat derart zu erfolgen, dass der äußere Abschluss des Bauteiles (Zuganker) zumindest flächenbündig oder vertieft in Bezug auf die Putzoberfläche ausgeführt wird.“

 
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 12.11.2014 ersuchte der Bauwerber xxx die Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Garage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 05.01.2015 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 14.01.2015 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom 05.01.2015 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 14.01.2015 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.

Mit der Kundmachung vom 19.01.2016 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx nach Abberaumung der für 14.01.2015 geplanten Verhandlung für den 28.01.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 neuerlich eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.Mit der Kundmachung vom 19.01.2016 beraumte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx nach Abberaumung der für 14.01.2015 geplanten Verhandlung für den 28.01.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 neuerlich eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.

Der Anrainer xxx erhob durch seine Rechtsvertretung mit der Eingabe vom 27.01.2016 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er der Baubehörde bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass baubewilligungspflichtige Arbeiten schon ohne Baubewilligung durchgeführt worden seien. Im Besonderen seien Gewölbedecken, Innenmauern etc. abgetragen worden, weshalb akute Einsturzgefahr bestehen würde. Der Bauwerber habe aus diesem Grund Zugstangen angebracht, um die Außenwände des Gebäudes zusammenzuhalten. Den eingereichten Plänen sei zu entnehmen, dass der mit Baubescheid vom 18.03.1993 bewilligte Zustand nicht vorhanden sei. Tatsächlich sei in wesentlichen Punkten abweichend von der Baubewilligung gebaut worden. Zum Teil seien noch nicht bewilligte Räume und Baulichkeiten unrichtig als „Bestand“ dargestellt. Das Fundament und der Dachstuhl samt Dachrinne des Gebäudes würden sich auf seinem Grundstück befinden. Im Kellergeschoß seien an der Westseite drei Kelleröffnungen ausgeführt worden, wofür keine Bewilligung existieren würde. Im Fall eines Brandes könne sich das Feuer ungehindert auf das Grundstück des Anrainers ausbreiten. Im Einreichplan seien an der Westseite der Garage zwei Fenster nicht eingezeichnet worden, obwohl diese tatsächlich vorhanden seien. Im Einreichplan seien im Dachgeschoß über der Garage und im Dachgeschoß des Wohnhauses südlich und westlich des Vorraumes jeweils „Zimmer“ (in Summe drei) als Bestand ausgewiesen. Tatsächlich würde für diese Zimmer keine Baubewilligung vorliegen. Schließlich sei die Dachkonstruktion des bestehenden Gebäudes anders ausgeführt als bewilligt. Der Lageplan würde von den örtlichen Gegebenheiten abweichen. Die Güllelagerstätte und Güllegrube sei im Lageplan nicht eingezeichnet worden. Schließlich bemängelte der Anrainer das statische Gutachten des xxx.

Der brandschutztechnische Amtssachverständige führte in seiner Beurteilung vom 26.05.2017 auf der Grundlage der Einreichunterlagen vom 12.11.2014 sowie des Ortsaugenscheines vom 17.05.2017 aus, dass den Einreichunterlagen die wesentlichen Anforderungen des Fachbereiches Brandschutzes zu entnehmen seien. Aus fachlicher Sicht würde bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung kein Einwand gegen das beabsichtigte Vorhaben bestehen.

Mit dem Bescheid vom 02.10.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Garage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher angeführten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Berufung und machte darin geltend, dass seine Parz.Nr. xxx, KG xxx, dahingehend in Anspruch genommen werden würde, als sich das Fundament und der Dachstuhl samt Dachrinne sowie die Stahlzuganker des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf seinem Grundstück befinden würden. Eine Zustimmung seinerseits zur Bauführung würde nicht vorliegen. Das geplante Vorhaben würde einen Umbau darstellen. Die Baubehörde hätte daher zunächst prüfen müssen, ob der vorliegende Bestand konsensgemäß sei. Tatsächlich würden zu den bestehenden Baugenehmigungen folgende Abweichungen vorliegen:

a)
Im Erdgeschoß seien an der Westseite drei Kelleröffnungen errichtet worden, obwohl es dafür keine Baubewilligung geben würde. Im Falle eines Brandes könne sich das Feuer ungehindert auf das Grundstück des Anrainers ausbreiten.
b)
Im vorliegenden Einreichplan seien an der Westseite der Garage zwei Fenster nicht eingezeichnet worden, obwohl diese vorhanden seien.
c)
Im vorliegenden Einreichplan seien im Dachgeschoß über der Garage und im Dachgeschoß des Wohnhauses südlich und westlich des Vorraumes jeweils „Zimmer“ (insgesamt drei) als Bestand eingezeichnet. Tatsächlich würden für diese Zimmer keine Baubewilligungen vorliegen.
d)
Die Dachkonstruktion sei anders ausgeführt worden als bewilligt. Im Baubewilligungsbescheid seien Dächer mit Hohlkelle beantragt und bewilligt worden. Ausgeführt sei im Bereich der Garage ein Dachvorsprung mit Untersicht und im Bereich des Wohnhauses sei eine Dachrinne montiert worden. Die Projektunterlagen, die der statischen Beurteilung des xxx zur Verfügung gestanden hätten, würden mit den bewilligten Einreichplänen nicht übereinstimmen. In brandschutztechnischer Hinsicht würde sich die Baubehörde auf die Ausführungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 26.05.2017 beziehen. Diese Unterlage sei dem Berufungswerber nicht übermittelt worden. Inhaltlich sei zu den brandschutztechnischen Ausführungen auszuführen, dass der Plan vom Naturbestand erheblich abweichen würde und auch die Auflagen der früheren Baubewilligungsbescheide nicht eingehalten worden seien. Die monierten Abweichungen zum bewilligten Bestand würden eine brandschutztechnische Gefährdungslage für den Anrainer darstellen.

Aufgrund seines Beschlusses vom 02.10.2018 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 03.10.2018, Zahl: xxx, die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 02.10.2017, Zahl: xxx, als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Anrainer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte darin sein bisheriges Vorbringen in Bezug auf die konsenslose Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens, die Inanspruchnahme seines Grundstückes, die mangelnde Standsicherheit des Vorhabens und den Brandschutz.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den bezughabenden Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führte am 02.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, der Bauwerber, dessen Rechtsvertreter, der Vertreter der Stadtgemeinde xxx, der bautechnische Amtssachverständige xxx sowie der brandschutztechnische Amtssachverständige xxx gehört.

II.     Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:

Mit der Eingabe vom 12.11.2014, eingelangt bei der Baubehörde der Stadtgemeinde xxx am 13.11.2014, beantragte der Bauwerber xxx die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des Wohnhauses mit Garage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Dieses Bauvorhaben umfasst folgende Maßnahmen:

Im Erdgeschoß an der Ostseite des Wohnhauses soll ein Fenster eingebaut werden.

In drei erdgeschoßigen Zimmern werden die Tramdecken abgebrochen und durch Hohlsteindecken ersetzt.

In den erdgeschoßigen Räumen mit Gewölbedecken werden Zugstangen/Zuganker eingebaut.

In der Garage im Erdgeschoß wird ein Pfeiler abgebrochen, mittels Breitflanschträger unterfangen und so die Garagenöffnung vergrößert.

Der Bauwerber xxx ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude samt Garage ist auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, so situiert, dass dessen westliche Außenwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Parz.Nr. xxx, KG xxx, liegt.

Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist der Beschwerdeführer xxx.

Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude samt Garage weist ein Alter von zumindest 30 Jahren auf. Alle Bauteile des geplanten Vorhabens, im Besonderen die Zuganker/Zugstangen, kommen auf dem Baugrundstück xxx, KG xxx, zu liegen. Die im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses formulierte Auflage Nr 14 stellt sicher, dass sämtliche Bestandteile bzw. Bauteile der Zuganker maximal flächenbündig mit der Außenwand abschließen und dementsprechend jedenfalls auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommen.

Das geplante Bauvorhaben bewirkt in brandschutztechnischer Hinsicht im Vergleich zum Zustand der vor der Durchführung des beabsichtigten Bauvorhabens bestanden hat, keine negative Veränderung. Es führt in Bezug auf den Austausch der Holztramdecke durch eine massive Hohlsteindecke zu einer brandschutztechnischen Verbesserung.

III.    Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Eigentümerschaft an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken stützen sich auf das offene Grundbuch.

Die Feststellungen zum geplanten Bauvorhaben stützen sich auf die genehmigten Einreichunterlagen vom 12.11.2014 in der Fassung vom 05.12.2014 sowie die Baubeschreibung vom 12.11.2014, die Bestandteil des Bauantrages sind.

Die Feststellung zur Lage des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an der Grundstücksgrenze konnte aufgrund der Darstellung im bewilligten Einreichplan getroffen werden. Darin ist das Bestandsgebäude so dargestellt, dass die Außenkante der westlichen Außenmauer mit der Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ident ist. Im Übrigen gaben der Bauwerber und der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.03.2020 übereinstimmen an, dass auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Urteils die Grundstücksgrenze zwischen den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, mit der Außenkante der westlichen Außenmauer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes übereinstimmt. Im genehmigten Einreichplan vom 12.11.2014 in der Fassung vom 05.12.2014, erstellt von der xxx, sind die beabsichtigten Baumaßnahmen planlich dargestellt. Diesem Plan ist zu entnehmen, dass im Erdgeschoß an der Ostseite des Wohngebäudes ein Fenster neu eingebaut werden soll. In drei erdgeschoßigen Zimmern soll die Holztramdecke abgebrochen und durch eine massive Hohlsteindecke ersetzt werden. Darüber hinaus sollen die erdgeschoßigen Räumlichkeiten, die ein Deckengewölbe aufweisen, mit Zugstangen versehen werden. Schließlich soll im Garagenbereich ein Stützpfeiler abgebrochen, mittels Breitflanschträger unterfangen und so die Öffnung vergrößert werden. Den Einreichunterlagen ist damit zu entnehmen, dass eine Änderung der Gebäudehülle insbesondere an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten und damit für ihn relevanten Gebäudefront mit Ausnahme des Einbaues der Zuganker nicht erfolgen soll, daraus folgt, dass auch eine Änderung der Abmessungen des Bestandsgebäudes nicht Verfahrensgegenstand ist.

In seiner ständigen Rechtsprechung (zuletzt Erk. vom 17.12.2019, Ra 2019/06/0058) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ist. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind (vgl. z.B. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182, 8.4.2014, 2012/05/0057, 29.4.2015, 2013/05/0025, 29.9.2015, 2013/05/0114, oder auch 15.12.2009, 2007/05/0057, jeweils mwN).In seiner ständigen Rechtsprechung (zuletzt Erk. vom 17.12.2019, Ra 2019/06/0058) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages ist. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind vergleiche z.B. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182, 8.4.2014, 2012/05/0057, 29.4.2015, 2013/05/0025, 29.9.2015, 2013/05/0114, oder auch 15.12.2009, 2007/05/0057, jeweils mwN).

Im eingangs zitierten Erkenntnis vom 17.12.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die von ihm genannte Rechtsprechung, wonach sich ein Abbruchauftrag (nur) dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen darf, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind, nämlich (nur) in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Falle einer Trennbarkeit nur jene Bauteile vom Abbruchauftrag erfasst sein sollen, durch deren Entfernung die Konsenswidrigkeit bzw. Konsenslosigkeit beseitigt werden kann. Ist eine Trennbarkeit zwar gegeben, sodass eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne der Rechtsprechung nicht vorliegt, jedoch jeder Bauteil für sich genommen als konsenslos, konsenswidrig bzw. bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechend anzusehen, hat der baupolizeiliche Auftrag naturgemäß jeden Bauteil, d.h. wiederum die gesamte bauliche Anlage zu erfassen. Im Ergebnis will diese Rechtsprechung vermeiden, dass eine Änderung an einer zu beseitigenden (weil konsenslosen) Baulichkeit bewilligt wird.

Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet das, dass – folgt man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach für die von ihm angeführten Maßnahmen (ua 3 Kellerfenster, 2 Garagenfenster) keine Baubewilligung erteilt wurde – ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nach § 36 Abs 1 K-BO 1996 jeweils nur für die vom Beschwerdeführer monierte Konsenswidrigkeit, dh: den jeweils betroffenen Bauteil (= die Fenster), zu erteilen wäre und nicht etwa das gesamte Wohngebäude beseitigt werden müsste. Daraus folgt weiter, dass sich die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht auf jene Bauteile bzw. Bereichen beziehen, die der Beschwerdeführer als konsenswidrig erachtet. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet das, dass – folgt man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach für die von ihm angeführten Maßnahmen (ua 3 Kellerfenster, 2 Garagenfenster) keine Baubewilligung erteilt wurde – ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 jeweils nur für die vom Beschwerdeführer monierte Konsenswidrigkeit, dh: den jeweils betroffenen Bauteil (= die Fenster), zu erteilen wäre und nicht etwa das gesamte Wohngebäude beseitigt werden müsste. Daraus folgt weiter, dass sich die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht auf jene Bauteile bzw. Bereichen beziehen, die der Beschwerdeführer als konsenswidrig erachtet.

Die vom Anrainer xxx ins Treffen geführten Konsenswidrigkeiten zum vorhandenen Baubestand stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, sind doch die vom Beschwerdeführer jeweils angeführten Bauteile nicht in jenen Bereichen gelegen, auf die sich die beabsichtigten Baumaßnahmen beziehen. So deckt sich Lage der Zuganker nicht mit der Position der – vom Beschwerdeführer genannten – drei Kelleröffnungen sowie die beiden Garagenfenster, weshalb insofern von einer Trennbarkeit auszugehen ist und damit eine die Rechte des Beschwerdeführers verletzende Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden kann.

Der bautechnische Amtssachverständige hat festgestellt, dass sich die Außenabmessungen des vorhandenen Wohngebäudes samt Garage mit den Abmessungen im vorliegenden Einreichplan decken. Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieser sachverständigen Angabe zu zweifeln haben sich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Vorbringen erstattet hat, nicht ergeben. Mit dem Bescheid vom 21.02.1953, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der (damaligen) Gemeinde xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausaufstockung, dies nach Maßgabe des Einreichplanes. Im Einreichplan ist das Wohngebäude so dargestellt, dass es aus einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß sowie einem Dachgeschoß bestehen soll.

Mit der Baubewilligung vom 18.03.1993, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx die Baubewilligung für den Zubau einer Garage und den Ausbau des Dachgeschoßes beim bestehenden Wohnhaus auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Den bezughabenden Planunterlagen ist eine Darstellung des Bestands sowie die beabsichtigten Baumaßnahmen zu entnehmen. Der Vergleich der, mit den beiden zuletzt genannten Bescheiden genehmigten, Einreichpläne zeigt, dass die Aufstockung des Wohnhauses, die mit dem Bescheid vom 21.02.1953 bewilligt wurde, nicht ausgeführt wurde. Das erste Obergeschoß wurde nicht ausgeführt und auch das Dach wurde in veränderter Form errichtet. Insbesondere, der Umstand, dass schon im Jahr 1953 eine Änderung des bestehenden Wohngebäudes bewilligt wurde, lässt darauf schließen, dass das verfahrensgegenständliche Wohngebäude in Bezug auf seine äußere Gestaltung inklusive der Abmessungen des Gebäudes einen Bestand darstellt der zumindest ein Alter von 30 Jahren aufweist, zumal auch die grundrissliche Bemaßung in den genehmigen Plänen im Wesentlichen übereinstimmt.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.03.2020 hat der brandschutztechnische Amtssachverständige xxx nachvollziehbar ausgeführt, dass das geplante Vorhaben aus brandschutztechnischer Sicht für die unmittelbar angrenzende westliche Liegenschaft insofern eine brandschutztechnische Verbesserung darstellt, als die Holztramdecken in drei erdgeschoßigen Zimmern abgetragen und durch massive Hohlsteindecken ersetzt werden sollen. Dies stellt aus seiner fachlicher Sicht jedenfalls eine Verbesserung dar. Im Hinblick darauf, dass an der äußeren Gestaltung des Wohngebäudes an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Gebäudefront, mit Ausnahme der Zuganker, keinerlei Änderungen an der Außenhülle des Gebäudes erfolgen sollen, erscheint die Ausführung des Sachverständigen, dass keine nachteilige brandschutztechnische Veränderung für den Beschwerdeführer eintritt, damit plausibel und auch nachvollziehbar. Die an den Amtssachverständigen vom Beschwerdeführer gestellten Fragestellungen konnte dieser nachvollziehbar und plausibel beantworten, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, wonach es zu keiner negativen brandschutztechnischen Veränderung betreffend das geplante Vorhaben für den Beschwerdeführer kommt.

IV.      Gesetzliche Grundlagen: römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17Paragraph 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Paragraph 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Paragraph 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

       1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

        2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwal-  tungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer   erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF, lauten (auszugsweise):

Vorhaben

§ 6 Paragraph 6,

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:

...

b)
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

…

Voraussetzungen

§ 17Paragraph 17

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende (2) Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

Parteien, Einwendungen

§ 23 Paragraph 23,

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

…

e) die Anrainer (Abs. 2). e) die Anrainer (Absatz 2,).

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

…

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über (3) Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

V.       Erwägungen: römisch fünf. Erwägungen:

Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Änderung (§ 6 lit. b Kärntner Bauordnung 1996) eines bestehenden zumindest 30 Jahre alten Wohngebäudes samt Garage. In den bezughabenden und genehmigten Einreichunterlagen ist im Wesentlichen eine Änderung im Innenbereich dieses Gebäudes beabsichtigt. Es sollen im Erdgeschoß in drei Zimmern die Holztramdecken durch massive Hohlsteindecken ersetzt werden sowie die Räumlichkeiten, die ein Gewölbe aufweisen mit Zugankern gesichert werden. An der ostseitigen Außenwand des Wohngebäudes soll ein Fenster errichtet werden und im Garagenbereich soll ein Träger durch einen Breitflanschträger ersetzt werden. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die Änderung (Paragraph 6, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996) eines bestehenden zumindest 30 Jahre alten Wohngebäudes samt Garage. In den bezughabenden und genehmigten Einreichunterlagen ist im Wesentlichen eine Änderung im Innenbereich dieses Gebäudes beabsichtigt. Es sollen im Erdgeschoß in drei Zimmern die Holztramdecken durch massive Hohlsteindecken ersetzt werden sowie die Räumlichkeiten, die ein Gewölbe aufweisen mit Zugankern gesichert werden. An der ostseitigen Außenwand des Wohngebäudes soll ein Fenster errichtet werden und im Garagenbereich soll ein Träger durch einen Breitflanschträger ersetzt werden.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Im Baubewilligungsverfahren ist der im Antrag zur Erteilung der Baubewilligung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Gegenstand des Verfahrens ist somit das im Antrag dargestellte Vorhaben. Das gilt auch für einen nachträglichen Antrag zur Erteilung der Baubewilligung für eine konsenslos errichtete Anlage. Da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist ohne Bedeutung ob andere konsenslos errichtete bauliche Anlagen bestehen, die bereits in der Natur hergestellten Ausführungen bzw. die Bauausführung im Allgemeinen (vgl. dazu Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht 2017, § 17 Rz 6 ff). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Im Baubewilligungsverfahren ist der im Antrag zur Erteilung der Baubewilligung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Gegenstand des Verfahrens ist somit das im Antrag dargestellte Vorhaben. Das gilt auch für einen nachträglichen Antrag zur Erteilung der Baubewilligung für eine konsenslos errichtete Anlage. Da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, ist ohne Bedeutung ob andere konsenslos errichtete bauliche Anlagen bestehen, die bereits in der Natur hergestellten Ausführungen bzw. die Bauausführung im Allgemeinen vergleiche dazu Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht 2017, Paragraph 17, Rz 6 ff).

Entsprechend der gesetzlichen Konzeption, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, kommt es daher nicht darauf an, ob sämtliche bereits ausgeführten Maßnahmen im eingereichten Bauprojekt enthalten sind. Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das verfahrensgegenständliche Wohngebäude in seinen Außenabmessungen konsensgemäß errichtet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer die Konsenslosigkeit bzw. Konsenswidrigkeit des Daches in Bezug auf den Dachvorsprung und die Dachrinnen rügt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass in Bezug auf diese Bauteile keine Veränderung beantragt sind, weshalb diese nicht den Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bilden und damit außer Betracht zu bleiben haben. Gleiches gilt für die Öffnungen im Kellerbereich, auch der Kellerbereich bildet nicht den Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens und bleibt daher außer Betracht. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer kritisierten Öffnungen im Garagenbereich sind im Bereich dieser Wand bzw. dieser Öffnungen sind keinerlei Änderungen beabsichtigt, weshalb es auf diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konsenswidrigkeiten nicht ankommt.

Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmung § 54 Kärntner Bauordnung 1996 zu beachten. Nach dieser Regelung wird für Gebäude die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist. Das Wohngebäude ist ausgehend von der Erteilung der Baubewilligung für seine Aufstockung im Jahr 1953 jedenfalls älter als 30 Jahre, dessen Errichtung ist jedenfalls baubewilligungspflichtig und wurde, folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, abweichend (mehrere Fenster, Dach), von der Baubewilligung errichtet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung § 54 Abs 1 K-BO 1996 differenzieren nicht danach, ob der Bau konsenslos (es existiert überhaupt keine Baubewilligung) oder konsenswidrig (Baubewilligung wurde zwar erteilt, die Errichtung des bewilligten Baus erfolgte jedoch abweichend von dieser) erfolgte. Würde man ausschließlich darauf abstellen, dass lediglich konsenslose Bauten unter § 54 Abs 1 K-BO 1996 zu subsummieren sind, so wäre dies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung; denn es wäre derjenige privilegiert für dessen Bau überhaupt keine Bewilligung existiert im Vergleich zu demjenigen dessen Bau zwar über eine Baubewilligung verfügt, der Bau jedoch abweichend von der Bewilligung errichtet wurde. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.10.2011, 2008/05/0154, folgendes ausgesprochen: Nach der Rechtsprechung trifft § 54 K-BO 1996 eine materiell-rechtliche Regelung über die Annahme des Vorliegens einer Bewilligung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0225). Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob die mindestens 30 Jahre bestehenden Baulichkeiten seinerzeit in rechtskonformer Weise errichtet wurden, weshalb auch solche Baulichkeiten von ihr erfasst werden (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, 2002, S 362 ff, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Aufgrund des Alters des Wohngebäudes (Baubewilligung für dessen Aufstockung 1953), der Tatsache, dass die Errichtung desselben sowohl damals als auch heute baubewilligungspflichtig war bzw. ist, der (vom Beschwerdeführer behaupteten) konsenswidrigen Errichtung und damit der nicht nachgewiesenen Baubewilligung sowie der fehlenden baubehördlichen Beanstandung jedenfalls in den 30 Jahren ab Errichtung, greift die rechtliche Vermutung des rechtmäßigen Bestandes des Wohngebäudes jedenfalls bezüglich der grundrisslichen Ausmaße iSd § 54 Abs 1 Kärntner Bauordnung 1996.Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmung Paragraph 54, Kärntner Bauordnung 1996 zu beachten. Nach dieser Regelung wird für Gebäude die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist. Das Wohngebäude ist ausgehend von der Erteilung der Baubewilligung für seine Aufstockung im Jahr 1953 jedenfalls älter als 30 Jahre, dessen Errichtung ist jedenfalls baubewilligungspflichtig und wurde, folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, abweichend (mehrere Fenster, Dach), von der Baubewilligung errichtet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 differenzieren nicht danach, ob der Bau konsenslos (es existiert überhaupt keine Baubewilligung) oder konsenswidrig (Baubewilligung wurde zwar erteilt, die Errichtung des bewilligten Baus erfolgte jedoch abweichend von dieser) erfolgte. Würde man ausschließlich darauf abstellen, dass lediglich konsenslose Bauten unter Paragraph 54, Absatz eins, K-BO 1996 zu subsummieren sind, so wäre dies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung; denn es wäre derjenige privilegiert für dessen Bau überhaupt keine Bewilligung existiert im Vergleich zu demjenigen dessen Bau zwar über eine Baubewilligung verfügt, der Bau jedoch abweichend von der Bewilligung errichtet wurde. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.10.2011, 2008/05/0154, folgendes ausgesprochen: Nach der Rechtsprechung trifft Paragraph 54, K-BO 1996 eine materiell-rechtliche Regelung über die Annahme des Vorliegens einer Bewilligung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0225). Diese Bestimmung stellt nicht darauf ab, ob die mindestens 30 Jahre bestehenden Baulichkeiten seinerzeit in rechtskonformer Weise errichtet wurden, weshalb auch solche Baulichkeiten von ihr erfasst werden vergleiche Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, 2002, S 362 ff, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Aufgrund des Alters des Wohngebäudes (Baubewilligung für dessen Aufstockung 1953), der Tatsache, dass die Errichtung desselben sowohl damals als auch heute baubewilligungspflichtig war bzw. ist, der (vom Beschwerdeführer behaupteten) konsenswidrigen Errichtung und damit der nicht nachgewiesenen Baubewilligung sowie der fehlenden baubehördlichen Beanstandung jedenfalls in den 30 Jahren ab Errichtung, greift die rechtliche Vermutung des rechtmäßigen Bestandes des Wohngebäudes jedenfalls bezüglich der grundrisslichen Ausmaße iSd Paragraph 54, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996.

In brandschutztechnischer Hinsicht besteht entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. g Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht des Anrainers. Die Interessen der Brandsicherheit wurden im gegenständlichen Fall bereits auf Ebene der belangten Behörde geprüft. Auch hat der brandschutztechnische Amtssachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht keine brandschutztechnischen Nachteile für den Beschwerdeführer zu befürchten sind, weshalb eine Verletzung seiner Rechte auszuschließen ist.In brandschutztechnischer Hinsicht besteht entsprechend der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera g, Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht des Anrainers. Die Interessen der Brandsicherheit wurden im gegenständlichen Fall bereits auf Ebene der belangten Behörde geprüft. Auch hat der brandschutztechnische Amtssachverständige anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht keine brandschutztechnischen Nachteile für den Beschwerdeführer zu befürchten sind, weshalb eine Verletzung seiner Rechte auszuschließen ist.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass, sofern der Bauwerber nicht auch gleichzeitig Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung vorliegen muss (vgl. dazu § 10 Abs 1 lit b K-BO 1996). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Stahlzuganker, die angebracht werden sollen, auch auf sein Grundstück xxx, KG xxx, ragen würden. Da sie an der Außenwand vorstehen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesbezüglich eine ergänzende Auflage Nr. xxx formuliert wurde, wonach sämtliche Bauteile so auch die Zuganker flächenbündig mit der Außenwand auszuführen sind. Aufgrund des Umstandes, dass die Außenkante der westlichen Außenwand des Gebäudes mit der Grundstücksgrenze übereinstimmt, ist damit eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen.Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass, sofern der Bauwerber nicht auch gleichzeitig Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung vorliegen muss vergleiche dazu Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO 1996). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Stahlzuganker, die angebracht werden sollen, auch auf sein Grundstück xxx, KG xxx, ragen würden. Da sie an der Außenwand vorstehen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesbezüglich eine ergänzende Auflage Nr. xxx formuliert wurde, wonach sämtliche Bauteile so auch die Zuganker flächenbündig mit der Außenwand auszuführen sind. Aufgrund des Umstandes, dass die Außenkante der westlichen Außenwand des Gebäudes mit der Grundstücksgrenze übereinstimmt, ist damit eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Standsicherheit des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes durch den Einbau der Stahlzuganker. Abgesehen davon, dass dem Bauansuchen die statische Berechnung des xxx vom 13.02.2014 beigefügt ist und die Baubehörde diesen Sachverständigen ergänzend befragt hat (Stellungnahme vom 11.05.2016), ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (siehe Erk. vom 30.01.2014, 2012/05/0177) bereits mit der vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern beschäftigt hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof geprüfte Bestimmung des oberösterreichischen BTG ist im Hinblick auf die Anführung der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke durchaus mit der Bestimmung § 1 K-BV (Abs 2 lit a: Standsicherheit) zu vergleichen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, dargelegt hat, kann der Nachbar aus den im § 3 BTG enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableiten. Bezüglich der Statik (Standfestigkeit und Rutschgefahr eines zu bewilligenden Bauvorhabens) bestehen nämlich keine dem Schutz gerade der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen (auch jenem Beschwerdeverfahren lag ein Vorbringen zugrunde, nach dem die Nachbarhäuser durch das Bauvorhaben in ihrem Bestand gefährdet seien). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsmeinung auch zu § 31 Abs. 4 BO nach der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 vertreten (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0098). Der Verwaltungsgerichtshof hat also weder die Regelungen des § 3 BTG noch jene des § 2 Z 36 BTG als solche angesehen, die entsprechende Nachbarrechte begründen könnten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, zu einer anderen Rechtsmeinung zu führen, wobei auch auf die obigen Ausführungen zu Auswirkungen der Bausubstanz selbst hinzuweisen ist. Unberührt davon bleibt es, dass die Baubehörde das zu bewilligende Bauvorhaben nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit und Festigkeit allgemein zu prüfen hat (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 27. August 1996) und dass dem Nachbarn gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bauwerber zustehen. Im Baubewilligungsverfahren ist das Vorbringen der Nachbarn betreffend die Statik und Tragfähigkeit hingegen nicht zielführend.Der Beschwerdeführer bemängelt die Standsicherheit des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes durch den Einbau der Stahlzuganker. Abgesehen davon, dass dem Bauansuchen die statische Berechnung des xxx vom 13.02.2014 beigefügt ist und die Baubehörde diesen Sachverständigen ergänzend befragt hat (Stellungnahme vom 11.05.2016), ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (siehe Erk. vom 30.01.2014, 2012/05/0177) bereits mit der vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern beschäftigt hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof geprüfte Bestimmung des oberösterreichischen BTG ist im Hinblick auf die Anführung der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke durchaus mit der Bestimmung Paragraph eins, K-BV (Absatz 2, lit a: Standsicherheit) zu vergleichen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, dargelegt hat, kann der Nachbar aus den im Paragraph 3, BTG enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht ableiten. Bezüglich der Statik (Standfestigkeit und Rutschgefahr eines zu bewilligenden Bauvorhabens) bestehen nämlich keine dem Schutz gerade der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen (auch jenem Beschwerdeverfahren lag ein Vorbringen zugrunde, nach dem die Nachbarhäuser durch das Bauvorhaben in ihrem Bestand gefährdet seien). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsmeinung auch zu Paragraph 31, Absatz 4, BO nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, vertreten vergleiche das Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2004/05/0098). Der Verwaltungsgerichtshof hat also weder die Regelungen des Paragraph 3, BTG noch jene des Paragraph 2, Ziffer 36, BTG als solche angesehen, die entsprechende Nachbarrechte begründen könnten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, zu einer anderen Rechtsmeinung zu führen, wobei auch auf die obigen Ausführungen zu Auswirkungen der Bausubstanz selbst hinzuweisen ist. Unberührt davon bleibt es, dass die Baubehörde das zu bewilligende Bauvorhaben nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit und Festigkeit allgemein zu prüfen hat vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 27. August 1996) und dass dem Nachbarn gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bauwerber zustehen. Im Baubewilligungsverfahren ist das Vorbringen der Nachbarn betreffend die Statik und Tragfähigkeit hingegen nicht zielführend.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die vorliegende Baubewilligung nicht zu erkennen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Baubewilligung, Brandschutz, Holztramdecke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.109.4.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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