Entscheidungsdatum
23.07.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Säumnisbeschwerde der xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen die Untätigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx im Verfahren zur Zahl: xxx, aufgrund der Beschwerde vom 03.06.1996, mit dem Antrag auf Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtung vor dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, den
B E S C H L U S S :
I. Die Beschwerde wird als unzulässig römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 erhebt die Beschwerdeführerin erstens Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx und gleichzeitig Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der belangten Behörde im Verfahren zur Zahl: xxx, aufgrund ihrer Beschwerde vom 03.06.1996 mit dem Antrag auf Beseitigung der konsenslos errichteten Steinschlichtung vor dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei und sich darin die Grundstücke xxx und xxx befinden. Sie habe diese Liegenschaften von ihrer Mutter geerbt. Die mitbeteiligte Partei habe gemeinsam mit weiteren Nachbarn 1989 entlang des linken Ufers des xxxbaches eine massive Steinschlichtung bzw. Uferbefestigung errichtet, wobei hievon die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx umfasst seien. Alle Linkslieger haben den jeweiligen Befestigungsabschnitt ohne vorheriges Einholen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Diese Uferbefestigungsmaßnahmen seien größtenteils im öffentlichen Wassergut, nämlich im Bachbett des xxxbaches gelegen. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe gegen die Uferbaumaßnahmen der Linkslieger am 03.06.1996 bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht. Im Zuge dieser Beschwerde habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge den Linksliegenden auftragen, die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach zu entfernen. Infolge dieser Beschwerde habe die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung für den 28.08.1996 geladen. Bei dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Die Sachverständigen haben in der Verhandlung festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen zur Gänze auf öffentlichen Wassergut errichtet worden seien. Vom Sachverständigen sei auch ausgeführt worden, dass es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig kommen könne. In dieser mündlichen Verhandlung sei angeregt worden, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, woraufhin ein Einreichprojekt des Baumeister xxx im Mai 1997 seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten ein Gegengutachten von xxx am 26.05.2020 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, welches nur dann keinen Einwand gegen das Vorhaben habe, wenn die Auflagen der sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen berücksichtigt werden. Weiters verweist sie auf die Auskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung - xxx, wonach nur dann kein Einwand gegen die nachträgliche Bewilligung für den bereits errichteten Uferschutz im xxxbach auf öffentlichem Wassergut erhoben werde, wenn diese den Vorstellungen des Amtssachverständigen für Wasserbau entspreche. Sollte der Uferschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen, sei dieser wieder aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Zudem fehle eine Stellungnahme der Abteilung xxx zum neuen Projekt von Baumeister xxx. Es habe eine weitere mündliche Verhandlung am 04.03.1998 stattgefunden, zu welcher jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin geladen worden seien. Auf die Aussagen der Sachverständigen in dieser mündlichen Verhandlung wird in der Beschwerde hingewiesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.03.1998 widerspreche klar dem Akteninhalt. Die Steinschlichtung liege ausschließlich im öffentlichen Wassergut. Zudem gehe aus der Niederschrift zur Verhandlung hervor, dass der Sachverständige eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger bzw. Unterlieger sehe. Tatsächlich seien die Uferschutzmaßnahmen in einem wesentlich größeren Umfang ausgeführt worden, als im Einreichprojekt angegeben. Es liege keine plan- und projektgemäße Ausführung vor. Zudem entsprechen die Uferschutzmaßnahmen nicht dem Stand der Technik und es fehle der Standsicherheitsnachweis. Zudem werden von der mitbeteiligten Partei laufend Ausbesserungs- und/oder Erweiterungsarbeiten mit kleinerem Steinmaterial vorgenommen und entsprechen diese Ausbesserungsarbeiten nicht dem Stand der Technik. Weiters seien die Auflagen 4. und 5. des Bescheides nicht erfüllt worden.
Anlagen wie die gegenständliche in einem schmalen Bachbett wie jene des xxxbaches führen zu einer Erosion der gegenüberliegenden Ufer. Durch die steile Bruchsteinschlichtung und die wahrscheinlich vorgenommenen Anschüttungen komme es mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle eines Hochwassers zu großflächigen Überschwemmungen des Grundstücks xxx der Beschwerdeführerin als im ursprünglichen Zustand ohne Bruchsteinschlichtung. Es sei ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die Bruchsteinschlichtung und wahrscheinlich vorgenommene Anschüttungen nun die Abflussverhältnisse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert worden seien und es im rechten Vorland auf Grundstück xxx zu erhöhten Abflüssen und zu erhöhten Erosionen komme, insbesondere bei HQ 30 und/oder HQ 100. Aufgrund der Einengung des Abflussquerschnittes und die einseitige linksufrige Ufersicherung sei eine Veränderung des Bachbettes nach rechtsufrig und ein Verlust an nutzbarem Grund für die Beschwerdeführerin möglich. Der Altbestand der Steinschlichtung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht wasserrechtlich genehmigungsfähig. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx der Beschwerdeführerin seien nicht durchgeführt worden und es habe diese Nichtbeachtung somit die oben beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Grundstück xxx. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx könnte nur bei Kenntnis des Geländes vor 1989 durchgeführt werden. Wesentliche Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin sei nicht nur plausibel möglich und sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten aus ihren Grundeigentum verletzt. Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfe erst dann erteilt werden, wenn feststehe, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt werde. Im Bescheid fehle auch eine Begründung und konkrete Aussagen zu den Rechten der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 2 WRG. Eine rechtliche Beurteilung der projektbedingten nachteiligen Auswirkungen der mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Anlagen sei mangels entsprechender Erhebungen nicht möglich gewesen. Die Verweigerung der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig gewesen. Bei der Steinschlichtung handle es sich zudem um eine Vergrößerung der bebaubaren Grundfläche sowie um die Anhebung des Geländeniveaus durch Anschüttungen. Es sei daher kein Regulierungswasserbau, sondern eine Bewilligung nach § 38 WRG zu prüfen gewesen. Die wasserbauliche Anlage habe nachweislich und unzweifelhaft nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin und sei es auch daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Zudem sei gemäß § 12a Abs. 3 WRG bei allen dem WRG unterliegenden Anlagen der Stand der Technik einzuhalten. Auch diese Voraussetzung fehle. Zudem hätte die Behörde nicht nach § 138 Abs. 2 WRG vorgehen dürfen, da ein Antrag der Beschwerdeführerin nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG vorgelegen sei, über welchen die Behörde noch nicht entschieden habe. Zudem fehle auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin und des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Errichtung der Anlage. Es fehle auch die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei und sei daher ihr Antrag gemäß § 42 WRG abzuweisen gewesen. Schließlich wird noch auf die Widersprüche in der Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Bescheid auf Beseitigung der konsenslos errichteten Anlage am 03.06.1996 beantragt, wobei am 28.06.1996 über Anlass des Antrages eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die belangte Behörde sei bis heute untätig geblieben. Die Beschwerde sei daher gemäß § 9 Abs. 5 VwGVG fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin begehrt über den Antrag vom 03.06.1996 auf Beseitigung der konsenslos errichteten Bruchsteinschlichtung und Erdanschüttungen vor und auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie im öffentlichen Wassergut stattgebend zu entscheiden. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, sei und sich darin die Grundstücke xxx und xxx befinden. Sie habe diese Liegenschaften von ihrer Mutter geerbt. Die mitbeteiligte Partei habe gemeinsam mit weiteren Nachbarn 1989 entlang des linken Ufers des xxxbaches eine massive Steinschlichtung bzw. Uferbefestigung errichtet, wobei hievon die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx umfasst seien. Alle Linkslieger haben den jeweiligen Befestigungsabschnitt ohne vorheriges Einholen einer wasserrechtlichen Bewilligung errichtet. Diese Uferbefestigungsmaßnahmen seien größtenteils im öffentlichen Wassergut, nämlich im Bachbett des xxxbaches gelegen. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe gegen die Uferbaumaßnahmen der Linkslieger am 03.06.1996 bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht. Im Zuge dieser Beschwerde habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge den Linksliegenden auftragen, die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach zu entfernen. Infolge dieser Beschwerde habe die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung für den 28.08.1996 geladen. Bei dieser Verhandlung habe die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. Die Sachverständigen haben in der Verhandlung festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen zur Gänze auf öffentlichen Wassergut errichtet worden seien. Vom Sachverständigen sei auch ausgeführt worden, dass es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig kommen könne. In dieser mündlichen Verhandlung sei angeregt worden, um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, woraufhin ein Einreichprojekt des Baumeister xxx im Mai 1997 seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Gutachten ein Gegengutachten von xxx am 26.05.2020 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, welches nur dann keinen Einwand gegen das Vorhaben habe, wenn die Auflagen der sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen berücksichtigt werden. Weiters verweist sie auf die Auskunft der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung - xxx, wonach nur dann kein Einwand gegen die nachträgliche Bewilligung für den bereits errichteten Uferschutz im xxxbach auf öffentlichem Wassergut erhoben werde, wenn diese den Vorstellungen des Amtssachverständigen für Wasserbau entspreche. Sollte der Uferschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen, sei dieser wieder aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Zudem fehle eine Stellungnahme der Abteilung xxx zum neuen Projekt von Baumeister xxx. Es habe eine weitere mündliche Verhandlung am 04.03.1998 stattgefunden, zu welcher jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin geladen worden seien. Auf die Aussagen der Sachverständigen in dieser mündlichen Verhandlung wird in der Beschwerde hingewiesen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.03.1998 widerspreche klar dem Akteninhalt. Die Steinschlichtung liege ausschließlich im öffentlichen Wassergut. Zudem gehe aus der Niederschrift zur Verhandlung hervor, dass der Sachverständige eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger bzw. Unterlieger sehe. Tatsächlich seien die Uferschutzmaßnahmen in einem wesentlich größeren Umfang ausgeführt worden, als im Einreichprojekt angegeben. Es liege keine plan- und projektgemäße Ausführung vor. Zudem entsprechen die Uferschutzmaßnahmen nicht dem Stand der Technik und es fehle der Standsicherheitsnachweis. Zudem werden von der mitbeteiligten Partei laufend Ausbesserungs- und/oder Erweiterungsarbeiten mit kleinerem Steinmaterial vorgenommen und entsprechen diese Ausbesserungsarbeiten nicht dem Stand der Technik. Weiters seien die Auflagen 4. und 5. des Bescheides nicht erfüllt worden. , , Anlagen wie die gegenständliche in einem schmalen Bachbett wie jene des xxxbaches führen zu einer Erosion der gegenüberliegenden Ufer. Durch die steile Bruchsteinschlichtung und die wahrscheinlich vorgenommenen Anschüttungen komme es mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle eines Hochwassers zu großflächigen Überschwemmungen des Grundstücks xxx der Beschwerdeführerin als im ursprünglichen Zustand ohne Bruchsteinschlichtung. Es sei ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die Bruchsteinschlichtung und wahrscheinlich vorgenommene Anschüttungen nun die Abflussverhältnisse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert worden seien und es im rechten Vorland auf Grundstück xxx zu erhöhten Abflüssen und zu erhöhten Erosionen komme, insbesondere bei HQ 30 und/oder HQ 100. Aufgrund der Einengung des Abflussquerschnittes und die einseitige linksufrige Ufersicherung sei eine Veränderung des Bachbettes nach rechtsufrig und ein Verlust an nutzbarem Grund für die Beschwerdeführerin möglich. Der Altbestand der Steinschlichtung sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht wasserrechtlich genehmigungsfähig. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx der Beschwerdeführerin seien nicht durchgeführt worden und es habe diese Nichtbeachtung somit die oben beschriebenen negativen Auswirkungen auf das Grundstück xxx. Eine dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung der Auswirkungen auf das Grundstück xxx könnte nur bei Kenntnis des Geländes vor 1989 durchgeführt werden. Wesentliche Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin sei nicht nur plausibel möglich und sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten aus ihren Grundeigentum verletzt. Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfe erst dann erteilt werden, wenn feststehe, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt werde. Im Bescheid fehle auch eine Begründung und konkrete Aussagen zu den Rechten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Eine rechtliche Beurteilung der projektbedingten nachteiligen Auswirkungen der mit dem bekämpften Bescheid bewilligten Anlagen sei mangels entsprechender Erhebungen nicht möglich gewesen. Die Verweigerung der Parteistellung der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig gewesen. Bei der Steinschlichtung handle es sich zudem um eine Vergrößerung der bebaubaren Grundfläche sowie um die Anhebung des Geländeniveaus durch Anschüttungen. Es sei daher kein Regulierungswasserbau, sondern eine Bewilligung nach Paragraph 38, WRG zu prüfen gewesen. Die wasserbauliche Anlage habe nachweislich und unzweifelhaft nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin und sei es auch daher nicht bewilligungsfähig gewesen. Zudem sei gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG bei allen dem WRG unterliegenden Anlagen der Stand der Technik einzuhalten. Auch diese Voraussetzung fehle. Zudem hätte die Behörde nicht nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG vorgehen dürfen, da ein Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG vorgelegen sei, über welchen die Behörde noch nicht entschieden habe. Zudem fehle auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin und des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Errichtung der Anlage. Es fehle auch die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei und sei daher ihr Antrag gemäß Paragraph 42, WRG abzuweisen gewesen. Schließlich wird noch auf die Widersprüche in der Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Bescheid auf Beseitigung der konsenslos errichteten Anlage am 03.06.1996 beantragt, wobei am 28.06.1996 über Anlass des Antrages eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Die belangte Behörde sei bis heute untätig geblieben. Die Beschwerde sei daher gemäß Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin begehrt über den Antrag vom 03.06.1996 auf Beseitigung der konsenslos errichteten Bruchsteinschlichtung und Erdanschüttungen vor und auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sowie im öffentlichen Wassergut stattgebend zu entscheiden.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor.
Der mitbeteiligten Partei, als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, wurde die Beschwerde zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
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Die Beschwerdeführerin ist seit 28.07.1999 Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx. Davor war die Mutter der Beschwerdeführerin, die am 24.02.1999 verstorben ist, Eigentümerin dieser Grundstücke. Beide Grundstücke liegen am xxxbach; das Grundstück xxx am linken Ufer, das Grundstück xxx am rechten Ufer. An das Grundstück xxx schließen die Grundstücke xxx, xxx und xxx an und liegen auf der gegenüberliegenden Bachseite des Grundstückes der Beschwerdeführerin xxx.
Mit Schreiben vom 03.06.1996 teilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beschwerdeführerin, der belangten Behörde mit, dass die Grundstückseigentümer der Grundstücke xxx und xxx sowie xxx im Zeitraum von 1992 bis 1994 im südlichen Bereich des Grundstückes xxx am linken Ufer auf einer Länge von ca. 70 m als Uferbefestigung eine grobe Steinschlichtung errichtet haben. Aus den beigelegten Fotos sei ersichtlich, dass die Nachbarn die Steinschlichtung so angelegt haben, dass der xxxbach sein Bachbett über das rechte Ufer hinaus auf das Grundstück xxx verlagert habe, sodass der Bach mittlerweile schon ca. 1 m Breite des Grundstückes xxx auf eine Länge von ca. 70 m abgetreten habe. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer ersuchte in diesem Schreiben, eine Überprüfung und Beurteilung der Sachlage vorzunehmen und beantragte, dass die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach entfernt und der ursprüngliche Grenzverlauf bei ihrem Grundstück wiederhergestellt werde.
In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 28.08.1996 anberaumt, zu welcher auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als auch alle anderen betroffenen Grundstückseigentümer geladen wurden.
In einem Schreiben vom 20.08.1996 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass der Bachverlauf des xxxbaches entlang der Liegenschaften xxx, xxx und xxx sich nie verändert habe; hievon zeuge der Erlenbestand des Baches. Die Liegenschaft auf Grundstück xxx sei nie überflutet worden; auch nicht heuer im Jahr des Jahrhunderthochwassers in den Gemeinden xxx und xxx. Der Liegenschaftseigentümer des Grundstückes xxx und xxx habe keinerlei Uferbefestigungsarbeiten vorgenommen.
In der mündlichen Verhandlung am 28.08.1996 gab der Sachverständige xxx, Amt für xxx, Folgendes zu Protokoll:
„Beim Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass die errichtete Steinschlichtung bei der Liegenschaft xxx, linksufrig des xxxbaches, eindeutig auf öffentlichem Wassergut errichtet wurde. Demnach bedarf die Errichtung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es konnte festgestellt werden, dass infolge der Bruchsteinschlichtung eine Querschnittseinengung von ca. 0,5 m² bis zur Ausuferung vorliegt. Bei einer angenommenen Fließgeschwindigkeit von 2 – 3 m/Sek. entspricht dies etwa einer Durchflussverminderung von 1 – 2 m³/Sek., wodurch es bei Hochwasserabfluss zu einer geringfügig früheren Ausuferung rechtsufrig kommen kann. Weiters wurde im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, dass ab dieser Bruchsteinsicherung rechtsufrig, als auch linksufrig, ein Zaun errichtet wurde, der dem Anschein nach ebenfalls auf öffentlichem Wassergut steht und ein Abflusshindernis bzw. eine Verklausungsgefahr (zum Teil) darstellt. Die Frist wurde einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin mit 30.09.1996 festgelegt. Eine Verbesserung linksufrig des öffentlichen Wassergutes im Bereich der Parzelle xxx hat gezeigt, dass die linksufrige Grenze des öffentlichen Wassergutes landseitig der Böschungsoberkante läuft und somit eben zum Ausdruck gebracht werden kann, dass die Bruchsteinsicherung im Bereich des öffentlichen Wassergutes liegt. Die Breite des öffentlichen Wassergutes kann aus dem Vermessungsplan bzw. Lageplan entnommen werden. Sie beträgt ca. 6 m bis zu dem Bereich bachabwärts ca. 5 m.“
In dieser mündlichen Verhandlung gab xxx von der Abteilung xxx des Amtes der Landesregierung Folgendes zu Protokoll:
„Grundsätzlich schließe ich mich der Stellungnahme des xxx an, ferner wird festgestellt, dass bei der heutigen Verhandlung anhand der Maßerstellung des xxx ersichtlich war, dass die gesetzten Maßnahmen zur Gänze auf öffentlichem Wassergut errichtet wurden. Für die Steinschlichtung im Bereich der Parzelle xxx ist um eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, der im übrigen auf Parzelle xxx, KG xxx, errichtete Zaun ist zur Gänze zu beseitigen, und zwar aus dem öffentlichen Wassergut.“
Die Beschwerdeführerin als Vertreterin ihrer Rechtsvorgängerin führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie verlange, dass das Niveau der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei den ihren angeglichen wird.
Mit Schriftsatz vom 03.09.1996 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 2 WRG auf, die Uferschutzmaßnahme, welche noch nicht bewilligt ist, bis zum 30.09.1996 zu beseitigen, oder um eine Bewilligung dafür bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anzusuchen., Mit Schriftsatz vom 03.09.1996 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG auf, die Uferschutzmaßnahme, welche noch nicht bewilligt ist, bis zum 30.09.1996 zu beseitigen, oder um eine Bewilligung dafür bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anzusuchen.
Mit Schreiben vom 13.09.1996 stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vorgenommene Uferschutzmaßnahme und für den bachseitigen Teil der bestehenden Einfriedung. Aus dem nachgereichten Einreichprojekt des Baumeisters xxx vom Mai 1997 geht hervor, dass die Steinschlichtung auf eine Länge von 30 lfm erfolgt. An der höchsten Stelle beträgt der Höhenunterschied von Bachsohle zu Böschungsoberkante ca. 2,5 m. Der Durchmesser der verwendeten Steine beträgt ca. 0,7 bis 1,0 m. Im Bereich der Bachsohle wurde der Querschnitt der Niederwasserrinne nicht verändert. Da die Steinschlichtung eine etwas steilere Böschungsneigung als die ursprüngliche Naturböschung aufweist, wird der Gesamtquerschnitt leicht reduziert. Die Wurzelstöcke des ursprünglichen Erlenbestandes wurden stehengelassen. Die Lage und Höhe der Baumaßnahme ist aus dem beigelegten Lageaufnahme vom April 1997 zu ersehen. In den Querprofilen ist die ursprüngliche Böschung schwarz, die neue rot eingetragen. Für die hydraulische Berechnung wurde ein Sohlgefälle von 10 Promille, vom Maueranfang bis ca. 100 m bachabwärts gemessen.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte mit, dass es gegen das Vorhaben keinen Einwand hat, wenn die Auflagen der sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen berücksichtigt werden.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige xxx teilte in einem Schreiben vom 28.07.1997 mit, dass aufgrund der beigebrachten hydraulischen Berechnungen hervorgeht, dass durch die Steinschlichtung zwar der Querschnitt geringfügig eingeengt wurde, aber dass es durch diesen Umstand zu keiner wesentlichen Änderung der Spiegellage bzw. zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Seitenliegers kommt.
Für den Landeshauptmann wird von Seiten der Abteilung xxx - xxx im Schreiben vom 26.02.1998 mitgeteilt, dass gegen die Erteilung der nachträglichen Bewilligung für den bereits errichteten Uferschutz im xxxbach auf öffentlichem Wassergut nur dann kein Einwand erhoben wird, wenn dieser den Vorstellungen des Amtssachverständigen für Wasserbau entspricht. Sollte der Uferschutz nicht dem Stand der Technik entsprechen, ist dieser wieder aus dem öffentlichen Wassergut zu entfernen. Der Errichtung der bachseitigen Einfriedung wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass diese zur Gänze auf Eigengrund zu stehen kommt.
In weiterer Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.03.1998 an Ort und Stelle anberaumt, zu welcher die mitbeteiligte Partei, nicht aber die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin geladen wurden. In dieser Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx –xxx, xxx, Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Im nachgereichten Projekt des Baumeisters xxx, in welchem die linksufrige Steinschlichtung auf eine Länge von 30 lfm dargestellt, lage- und höhenmäßig fixiert wurde und eine hydraulische Berechnung durchgeführt wurde, geht hervor, dass durch diese Maßnahme eine Beeinträchtigung des Seitenliegers nur in einer vernachlässigbaren Größenordnung gegeben ist. Nachdem es sich bei der gegenständlichen Ufersicherungsmaßnahme um einen Altbestand handelt, aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls eine andere Lösung eher zielführend gewesen wäre, wird unter dem Gesichtspunkt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Seitenlieger bzw. Unterlieger gegeben ist, zugestimmt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass ein Standsicherheitsnachweis für die bestehende Steinschlichtung nicht vorhanden ist, sodass keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob im Falle eines Hochwassers die Standsicherheit gewährleistet wird. Bezüglich der bachseitigen geplanten Einfriedung wird bemerkt, dass diese auf Eigengrund zu errichten ist, als auch einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens einem halben Meter haben muss. Der geplante Zaun soll einen Betonsockel in einer Höhe von ca. 20 cm aufweisen und eine Lattenhöhe von durchschnittlich 1,10 m haben. In diesen Zusammenhang wird sowohl vom Amtssachverständigen für Wasserbau als auch vom WLV gefordert, dass die einzelnen Zaunfelder abnehmbar bzw. flexibel sind, um im Falle einer Instandhaltungsmaßnahme eine ungehinderte Zufahrt zum Bach zu gewährleisten.“
Der gewässerökologische Amtssachverständige xxx gab in dieser mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:
„Aufgrund der natürlichen Gegebenheiten des xxxbaches, wobei auch anstehender Fels bzw. steinig- bis grobblockiges Material vorhanden ist, widerspricht die Steinschlichtung nicht grundsätzlich diesen natürlichen Gegebenheiten und kann daher als nachträglich bewilligungsfähig angesehen werden. Sie entspricht aber, wie bereits in der vorangegangenen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeführt, nicht nur dem wasserbautechnischen Stand der Technik, sondern auch nicht dem aktuellen ökologischen Stand der Technik. Im Falle einer Wiederherstellung der Uferverbauung nach erfolgtem Hochwasserschaden müsste demnach Rücksprache mit dem wasserbautechnischen, WLV und gewässerökologischen Amtssachverständigen getroffen werden.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Uferschutzmaßnahmen im xxxbach im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, sowie durch bachseitige Einfriedung, auf der Grundlage des vom Baumeister xxx, Hoch- und Tiefbau, xxx, vom Mai 1997 erstellten Projektes, welches einen wesentlichen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides darstellt, sowie nach Maßgabe bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst nicht zugestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2020, Zahl: xxx wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zu Zahl xxx abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2020, Zahl: xxx, wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Seiten- und Unterlieger betreffend die wasserrechtlich bewilligte Uferschutzmaßnahme (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx) festgestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 27.03.1998, Zahl: xxx, innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Einlangen des Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde, zuzustellen und die der Beschwerdeführerin zukommenden Parteienrechte im Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz zu gewähren hat.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.04.2020 zugestellt und mit Schriftsatz vom 28.05.2020 wurde dagegen Beschwerde sowie Säumnisbeschwerde erhobenen.
Der gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zahl: KLVwG-874/3/2020 stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen. Der gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zahl: KLVwG-874/3/2020 stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt.
Das Beweisverfahren hat klar hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 03.06.1996 der Behörde zur Kenntnis gebracht hat, dass die Grundstückseigentümer der Grundstücke xxx und xxx sowie xxx Uferbefestigungen errichtet haben. In diesen Schreiben hat die Beschwerdeführerin auch beantragt, dass die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach entfernt und der ursprüngliche Grenzverlauf beider Grundstücke wieder hergestellt werden soll. Klar hervorgekommen ist auch, dass eine mündliche Verhandlung am 28.08.1996 stattgefunden hat, zu welcher auch die Beschwerdeführerin geladen wurde und in welcher diverse Feststellungen getroffen wurden. Der Grundstückseigentümer des Grundstückes xxx begehrte in weiterer Folge eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Uferschutzmaßnahmen und wurde diese von der Behörde nach Durchführung eines Verfahrens ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin auch erteilt.
Zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Grundstück xxx, wurde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.06.2020 die Parteistellung zuerkannt und ihr der Bescheid am 06.04.2020 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat sodann einerseits Beschwerde gegen den Bescheid aus dem Jahr 1998 erhoben und auch gleichzeitig eine Säumnisbeschwerde zu ihrem Antrag vom 03.06.1996 (nur) in Bezug auf da Grundstück xxx eingebracht., Zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Grundstück xxx, wurde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.06.2020 die Parteistellung zuerkannt und ihr der Bescheid am 06.04.2020 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat sodann einerseits Beschwerde gegen den Bescheid aus dem Jahr 1998 erhoben und auch gleichzeitig eine Säumnisbeschwerde zu ihrem Antrag vom 03.06.1996 (nur) in Bezug auf da Grundstück xxx eingebracht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, lauten wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8Paragraph 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1.
die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2.
die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtschutz gegen Säumnis der Behörde. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, denjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtschutz gegen Säumnis der Behörde. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, denjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Festzuhalten ist, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.06.1996 der Behörde mitteilte, dass die Grundstückseigentümer der Grundstücke xxx und xxx sowie xxx am linken Ufer des xxxbaches auf einer Länge von ca. 70 m als Uferbefestigung eine grobe Steinschlichtung errichtet haben ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung und beantragt die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auch, dass die ungesetzlichen Anschüttungen und Befestigungen am xxxbach entfernt und der ursprüngliche Grenzverlauf bei ihrem Grundstück wieder hergestellt werde.
Weiters ist festzuhalten, dass durch die dingliche Wirkung von wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden es so ist, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin in die Rechte ihrer Rechtsvorgängerin eintritt und berechtigt ist, das ursprünglich von ihrer Rechtsvorgängerin begehrte Vorhaben bei der Behörde weiter zu betreiben und bestehende Parteienrecht wahrzunehmen (VwGH 07.06.1971, 2005/70).
Die belangte Behörde hat zunächst am 28.08.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin durchgeführt und auch festgestellt, dass die Uferschutzmaßnahmen am Grundstück xxx einer Bewilligung bedurft hätten. In weiterer Folge wurde die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstückes xxx gemäß § 138 Abs. 2 WRG aufgefordert, die konsenslos errichtete Uferbefestigung zu beseitigen oder um eine wasserrechtliche Bewilligung dafür anzusuchen. Die mitbeteiligte Partei hat schließlich um wasserrechtliche Bewilligung angesucht, dem durchgeführten Bewilligungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht als Partei hinzugezogen und wurde ihr auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Uferschutzmaßnahmen am Grundstück xxx erteilt wurde, zunächst nicht zugestellt. Erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.06.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019, wurde der Beschwerdeführerin die Parteistellung in diesem Verfahren xxx zuerkannt und die Behörde gleichzeitig verpflichtet, den Bescheid vom 27.03.1998 der Beschwerdeführerin zuzustellen. Nach Zustellung dieses Bescheides brachte die Beschwerdeführerin auch eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch entschieden.Die belangte Behörde hat zunächst am 28.08.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin durchgeführt und auch festgestellt, dass die Uferschutzmaßnahmen am Grundstück xxx einer Bewilligung bedurft hätten. In weiterer Folge wurde die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstückes xxx gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG aufgefordert, die konsenslos errichtete Uferbefestigung zu beseitigen oder um eine wasserrechtliche Bewilligung dafür anzusuchen. Die mitbeteiligte Partei hat schließlich um wasserrechtliche Bewilligung angesucht, dem durchgeführten Bewilligungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht als Partei hinzugezogen und wurde ihr auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.03.1998, Zahl: xxx, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Uferschutzmaßnahmen am Grundstück xxx erteilt wurde, zunächst nicht zugestellt. Erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.06.2020, Zahl: KLVwG-2228/5/2019, wurde der Beschwerdeführerin die Parteistellung in diesem Verfahren xxx zuerkannt und die Behörde gleichzeitig verpflichtet, den Bescheid vom 27.03.1998 der Beschwerdeführerin zuzustellen. Nach Zustellung dieses Bescheides brachte die Beschwerdeführerin auch eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein und wurde über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag auch entschieden.
Die Behörde hat auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.06.1996 zunächst durchaus reagiert, sie hat eine mündliche Verhandlung am 28.08.1996 anberaumt und in weiterer Folge den Grundstückseigentümer des Grundstückes xxx auch aufgetragen, um eine Bewilligung anzusuchen oder die Steinschlichtung zu beseitigen. Dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig zum folgenden Bewilligungsverfahren nicht als Partei hinzugezogen wurde und damit ihr gegenüber der Bewilligungsbescheid nicht rechtskräftig geworden ist, wurde erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2020 festgestellt.
Wenn eine Säumnisbeschwerde als Instrument anzusehen ist, um eine Beschwer durch die Untätigkeit der Behörde zu beseitigen, und eine Entscheidung in der Sache zu erwirken, so liegt seit der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin keine Säumnis der Behörde mehr vor. Dass die Behörde damals nach § 138 Abs. 2 WRG vorgegangen ist, trotz des Antrages der Beschwerdeführerin nach § 138 Abs. 1 WRG, konnte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen den 1998 erlassenen Bescheid nunmehr geltend machen und ist sie derzeit nicht durch die Untätigkeit der Behörde beschwert. Wenn eine Säumnisbeschwerde als Instrument anzusehen ist, um eine Beschwer durch die Untätigkeit der Behörde zu beseitigen, und eine Entscheidung in der Sache zu erwirken, so liegt seit der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin keine Säumnis der Behörde mehr vor. Dass die Behörde damals nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG vorgegangen ist, trotz des Antrages der Beschwerdeführerin nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG, konnte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gegen den 1998 erlassenen Bescheid nunmehr geltend machen und ist sie derzeit nicht durch die Untätigkeit der Behörde beschwert.
Da somit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht gegeben sind, war diese als unzulässig zurückzuweisen. , Da somit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht gegeben sind, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2020,).
Schlagworte
Konsenslose Errichtung, Steinschlichtung, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.875.2.2020Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021