TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/12 KLVwG-1190/2/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
L10012 Gemeindeordnung, Gemeindeaufsicht, Gemeindehaushalt Kärnten

Norm

AVG §63 Abs2
AVG §66 Abs4
BauO Krnt §26
BauO Krnt §43 Abs1
BauO Krnt §44
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 24.6.2020, AZ: xxx, betreffend Verlangen gemäß § 44 Abs. 2 K-BO (Beibringung eines Versickerungskonzeptes für die anfallenden Niederschlagswässer der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx), gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 24.6.2020, AZ: xxx, betreffend Verlangen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, K-BO (Beibringung eines Versickerungskonzeptes für die anfallenden Niederschlagswässer der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx), gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als dass im Spruch des bekämpften Bescheides die Wortfolge: „als unbegründet ab“ durch die Wendung: „als unzulässig zurück“ zu ersetzen ist.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 27.1.2020, AZ: xxx, verlangte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, die Beibringung von folgenden Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung:

„Versickerungskonzept für die anfallenden Niederschlagswässer der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, das die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer der baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx nachweist und den Anforderungen des § 42 der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung vom 05.05.2003 entspricht.„Versickerungskonzept für die anfallenden Niederschlagswässer der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx, das die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer der baulichen Anlagen auf dem Grundstück xxx, KG xxx nachweist und den Anforderungen des Paragraph 42, der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung vom 05.05.2003 entspricht.“

Dies binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.

Als Rechtsrundlage wurde § 44 Abs. 2 K-BO zitiert. Als Rechtsrundlage wurde Paragraph 44, Absatz 2, K-BO zitiert.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.2.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen wurde:

I.       Sachverhalt:

1.
Mit Bescheid vom 05.05.2003 wurde Herrn xxx und Frau xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück xxx, KG xxx erteilt.

2.
Dieser Baubewilligung ist zu entnehmen, dass das Bauvorhaben laut der Baubeschreibung und den genehmigten Plänen unter Einhaltung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, den Kärntner Bauvorschriften sowie der Fachtechnischen Vorschriften (ÖNORMEN) zu errichten ist.

3.
Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die Oberflächenwässer auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden.

4.
Mit Eingabe vom 23.08.2019 wurde der Baubehörde mitgeteilt, dass beim Wohnhaus xxx die Oberflächenwässer nicht schadlos zur Versickerung gelangen bzw. nicht ordnungsgemäß auf Eigengrund versickert werden.

5.
Am 06.11.2019 wurde eine baupolizeiliche Überprüfung hinsichtlich der Verbringung der Oberflächenwässer am Grundstück xxx, KG xxx vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Verbringung der Dachflächenwässer nicht dem Stand der Technik - im nordöstlichen Bereich nur in Form einer Regentonne auf Grobschotter, ohne Versickerungsschacht und ohne Ableitungsleitung, im südlichen Bereich kein Fallrohr, jedoch Versickerung auf Eigengrund - entsprechend erfolgt.

6.
Mit Parteiengehör und Verständigung der Beweisaufnahme vom 06.12.2019 wurde Frau xxx über den Umstand, dass keine schadlose Verbringung der Oberflächenwässer erfolgt, informiert und Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

In diesem Zusammenhang wurde der Grundstückseigentümerin auch mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtigt, ihr die Vorlage eines Versickerungskonzeptes und in weiterer Folge die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

7.
Mit Eingabe am 23.12.2019 hat Frau xxx zum Parteiengehör Stellung genommen.

Dabei ist sie jedoch den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Berufungswerberin ersuchte von der Vorschreibung zur Errichtung eines Sickerschachtes Abstand zu nehmen.

8.
Mit Bescheid vom 27.01.2020 hat der Bürgermeister von der Möglichkeit des Verlangens der Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen nach § 44 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht. Dies insofern, als die Berufungswerberin aufgefordert wurde, innerhalb von 4 Wochen ein Versickerungskonzept für die anfallenden Niederschlagswässer des Gebäudes und der sonstigen baulichen Anlagen auf dem Verfahrensgrundstück nach dem Stand der Technik und den Anforderungen zum Baubewilligungszeitpunkt (= 05.05.2003) vorzulegen. Mit Bescheid vom 27.01.2020 hat der Bürgermeister von der Möglichkeit des Verlangens der Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen nach Paragraph 44, Absatz 2, Kärntner Bauordnung 1996 Gebrauch gemacht. Dies insofern, als die Berufungswerberin aufgefordert wurde, innerhalb von 4 Wochen ein Versickerungskonzept für die anfallenden Niederschlagswässer des Gebäudes und der sonstigen baulichen Anlagen auf dem Verfahrensgrundstück nach dem Stand der Technik und den Anforderungen zum Baubewilligungszeitpunkt (= 05.05.2003) vorzulegen.

Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass es der Eigentümerin überlassen sein soll, auf welche Art und Weise die unschädliche Beseitigung erfolgt und nicht durch Vorschreibung der Behörde.

9.
Gegen den Bescheid vom 27.01.2020 hat die Grundstückseigentümerin fristgerecht Berufung - wenn auch in Bezug auf die Bezeichnung der Behörde mangelhaft - erhoben. Sie führt aus wie folgt:

Gegen die im Spruch des dortigen Bescheids v. 27.01.2020 AZ: xxx, erhebe ich fristgerecht Berufung und begründe dies wie folgt:

1.
Die anfallenden Niederschlagswässer des Gebäudes werden großflächig über Grobschotter abgeleitet. Daher ist meiner Meinung nach kein weiteres Versickerungskonzept notwendig.
2.
Bei der baupolizeilichen Überprüfung v. 06.11.2019 wurde dieser Zustand von der Sachverständigen ebenfalls wahrgenommen und sogar Fotos gemacht (siehe I. Pkt. 7). Bei der baupolizeilichen Überprüfung v. 06.11.2019 wurde dieser Zustand von der Sachverständigen ebenfalls wahrgenommen und sogar Fotos gemacht (siehe römisch eins. Pkt. 7).
3.
In meiner Stellungnahme v. 20.12.2019 wird festgehalten, dass der Abstand vom Zaunpodest- Außenkante bis zur Mitte des Fallrohres 3,25 m beträgt, sowie zur Außenseite der Regentonne (hausseitig) sogar 3,55 m. Daher kann nicht von unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück die Rede sein (siehe I. Pkt. 4.4). Außerdem handelt es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um ein asphaltiertes Privatgrundstück. In meiner Stellungnahme v. 20.12.2019 wird festgehalten, dass der Abstand vom Zaunpodest- Außenkante bis zur Mitte des Fallrohres 3,25 m beträgt, sowie zur Außenseite der Regentonne (hausseitig) sogar 3,55 m. Daher kann nicht von unmittelbarer Nähe zum Nachbargrundstück die Rede sein (siehe römisch eins. Pkt. 4.4). Außerdem handelt es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um ein asphaltiertes Privatgrundstück.
4.
Unter Pkt. III. 6. wird seitens der Baupolizei befürchtet, dass dadurch Fundamente unterspült werden. Wenn überhaupt, dann höchstens punktuell (100 mm Durchmesser), daher keine Gefahr für das bestehende Wohnhaus und dem davor liegenden Stiegenpodest. Unter Pkt. römisch drei. 6. wird seitens der Baupolizei befürchtet, dass dadurch Fundamente unterspült werden. Wenn überhaupt, dann höchstens punktuell (100 mm Durchmesser), daher keine Gefahr für das bestehende Wohnhaus und dem davor liegenden Stiegenpodest.
5.
Entgegen der im Punkt III. 7. angeführten Darlegung bin ich der Meinung, dass bei einer Gesamtbreite von 5 m und einer Länge von 11 m bis zum Zaunsockel im Osten sehr wohl von einer großflächigen Versickerung ausgegangen werden kann, zumal der unmittelbare Bereich mit Grobschotter ausgestattet ist. Daher kann sicherlich von der Errichtung eines Sickerschachtes Abstand genommen werden. Entgegen der im Punkt römisch drei. 7. angeführten Darlegung bin ich der Meinung, dass bei einer Gesamtbreite von 5 m und einer Länge von 11 m bis zum Zaunsockel im Osten sehr wohl von einer großflächigen Versickerung ausgegangen werden kann, zumal der unmittelbare Bereich mit Grobschotter ausgestattet ist. Daher kann sicherlich von der Errichtung eines Sickerschachtes Abstand genommen werden.
6.
Zu Pkt. III. 8. ersuche ich die Baubehörde, mir die Möglichkeit zu geben, dieses Video ansehen zu dürfen. Ich habe ebenso Fotos und Videos am 21.12.2019 mit starkem Regen gemacht, wo genau ersichtlich ist, dass nichts hinausrinnt bzw. im Grobschotter versickert, die ich gerne bei Bedarf zur Verfügung stelle! Zu Pkt. römisch drei. 8. ersuche ich die Baubehörde, mir die Möglichkeit zu geben, dieses Video ansehen zu dürfen. Ich habe ebenso Fotos und Videos am 21.12.2019 mit starkem Regen gemacht, wo genau ersichtlich ist, dass nichts hinausrinnt bzw. im Grobschotter versickert, die ich gerne bei Bedarf zur Verfügung stelle!
7.
Im Pkt. I. 5. wird behauptet, dass aus einem Schlitz im Zaunsockel Dachwässer auf die Zufahrt gelangen. Meiner Meinung ist das noch lange kein Beweis dafür, dass es sich um Dachwässer handelt (siehe auch Pkt. I. 10.). Außerdem wurde mir It. persönlichem Gespräch - im Zuge der Asphaltierung - mit dem Bauleiter der Fa. xxx versichert, dass eine Unterspülung des Asphalts völlig unmöglich sei. Aus vorgenannten Gründen ersuche ich die Baubehörde Abstand zu nehmen vom Zwang, ein Versickerungskonzept für die anfallenden Niederschlagswässer des Gebäudes auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zu erstellen. Ich hoffe, dass mein Berufungsantrag begründet genug ist. Im Pkt. römisch eins. 5. wird behauptet, dass aus einem Schlitz im Zaunsockel Dachwässer auf die Zufahrt gelangen. Meiner Meinung ist das noch lange kein Beweis dafür, dass es sich um Dachwässer handelt (siehe auch Pkt. römisch eins. 10.). Außerdem wurde mir römisch eins t. persönlichem Gespräch - im Zuge der Asphaltierung - mit dem Bauleiter der Fa. xxx versichert, dass eine Unterspülung des Asphalts völlig unmöglich sei. Aus vorgenannten Gründen ersuche ich die Baubehörde Abstand zu nehmen vom Zwang, ein Versickerungskonzept für die anfallenden Niederschlagswässer des Gebäudes auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zu erstellen. Ich hoffe, dass mein Berufungsantrag begründet genug ist.

Im Zusammenhang mit meinem Berufungsantrag stehend, teile ich der Baubehörde folgendes mit:

1.
Bei der Errichtung des Zaunsockels inkl. Fundament wies der Weg zum östl. gelegenen Grundstück ein wesentlich höheres Niveau auf.
2.
Im Zuge der Errichtung des Baukörpers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wurde das damals vorhandene Niveau um einiges abgesenkt. Dadurch und um die Steilheit des Zufahrtsweges zu reduzieren, musste dieser stark abgesenkt werden. Diese Absenkung erfolgte annähernd gleichmäßig von meiner Gartentür ausgehend.
3.
Dadurch kann es leicht zu Rissbildungen im Zaunsockel und dessen Fundament gekommen sein.
4.
Im Zuge der Neugestaltung des Weges wurde an der N-O-Ecke meines Grundstückes sogar das Zaunsockelfundament um einiges untergraben.
5.
Auf Befragung meines Vaters teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach Fertigstellung des Weges dieser Zustand ordnungsgemäß wieder hergestellt werden wird. Tatsächlich wurden aber lediglich größere Steine aufgestellt, um diesen Zustand zu verdecken.
6.
Um einer evtl. daraus resultierenden Beschwerde - sei es das durchsickernde Wasser unterhalb des Fundaments oder gar der Bruch des Zaunsockels und Zaunsockelfundaments vorzubeugen, teile ich hiermit dies der Baubehörde mit.

II.     Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

1.
Gemäß § 94 Abs. 1 K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

2.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

3.
Gemäß § 43 Abs. 1 K-BO 1996 idgF. müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs. 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, K-BO 1996 idgF. müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

4.
Gemäß § 26 leg. cit. müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. Gemäß Paragraph 26, leg. cit. müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

5.
Gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.

6.
Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde vor einer Verfügung nach Absatz eins, die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.

7.       Die Kärntner Bauvorschriften legen zum Bewilligungszeitpunkt 05.05.2003  unter § 42 Abwasserbeseitigung u. a. Folgendes fest: 7. Die Kärntner Bauvorschriften legen zum Bewilligungszeitpunkt 05.05.2003 unter Paragraph 42, Abwasserbeseitigung u. a. Folgendes fest:

1.
Bei allen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalien, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.
2.
Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitet, sind sie zu klären.
3.
Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.
4.
Gebäude mit nach außen geneigten Dachflächen, deren Säume unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, sind mit Dachrinnen und Abfallrohren auszustatten.

III.     Feststellungen: römisch drei. Feststellungen:

1.
Der Grundstückseigentümerin wurde mit Bescheid vom 05.05.2003 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt.

Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 K-BO 1996 vor. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, K-BO 1996 vor.

2.
Entsprechend der Rechtslage und der Baubewilligung sind bei der Umsetzung des Vorhabens u. a. die Kärntner Bauvorschriften einzuhalten.

3.
Hinsichtlich der Verbringung der Oberflächenwässer legt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung fest, dass bei allen Gebäuden für das Sammeln und Beseitigen der Niederschlagswässer vorzusorgen ist. Darüber hinaus ist auf den Standort der Gebäude oder sonstigen Anlagen Bedacht zu nehmen. Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube einzuleiten.

4.
Die hochbautechnische Amtssachverständige hat nach Vornahme eines Ortsaugenscheins am 06.11.2019 Folgendes festgestellt:

Für das Sammeln und Beseitigen der Niederschlagswässer wurde beim gegenständlichen Wohnhaus an der nordöstlichen Seite des Wohnhauses im Bereich des Hauseingangs von der Dachrinne ein bis zum Boden reichendes Fallrohr mit Abzweiger und an der Südseite des Wohnhauses lediglich ein kurzes Fallrohr in der Höhe errichtet. Im Bereich des Hauseingangs wird das Dachflächenwasser größtenteils in die Regentonne abgeleitet. Das überlaufende Wasser versickert im Grobschotter auf dem die Regentonne platziert wurde. An der Südseite ist kein Ablaufrohr für die Dachentwässerung vorhanden. Das Wasser versickert auf Eigengrund.

Eigene - dem Stand der Technik entsprechende - bauliche Anlagen für das Beseitigen konnten beim Ortsaugenschein nicht festgestellt werden.

5.
Laut Bauakt und Ortsaugenschein gibt es am Grundstück keinen Versickerungsschacht für das Einleiten bzw. das Beseitigen der Dachwässer.

6.
Es ist im Lichte der Feststellungen der Amtssachverständigen weiters festzustellen, dass bei der Ableitung der Dachwässer auf der nordöstlichen Seite (im Bereich des Hauseingangs) hinsichtlich der Beseitigung nicht auf das bestehende Wohnhaus Bedacht genommen wurde. Vielmehr kann durch die Ausführung eine Unterspülung der Fundamente erfolgen.

8.
An der Nordostseite des Gebäudes werden die Niederschlagswässer nicht auf unschädliche Art beseitigt und auch nicht großflächig zur Versickerung gebracht oder direkt in einen Kanal oder Sickergrube eingeleitet. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen und der vorgelegten Beweise der Anrainer.

9.
Somit ist gemäß obigem festzustellen, dass das errichtete Vorhaben (Wohnhaus) in Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwässer nicht den Kärntner Bauvorschriften zum Bewilligungszeitpunkt 05.05.2003 und dem damaligen Stand der Technik entspricht.

10.
Dem Bauakt sind keine Beschreibungen, Berechnungen, Pläne, Darstellungen und Bemessungen bezüglich der Verbringung der Oberflächenwässer zu entnehmen.

11.
Die Berufungswerberin geht in ihrer gesamten Berufung nicht auf den Auftrag der 1. Instanz - und zwar auf die Vorlage eines Versickerungskonzeptes - ein. Sie legt überwiegend dar, dass sie der Meinung ist, dass die Verbringung der Oberflächenwässer ordnungsgemäß erfolgt, kein Versickerungskonzept erforderlich und der Grobschotter unter der Regentonne ausreicht, sodass von der Errichtung eines Sickerschachtes Abstand genommen werden kann. Mit ihren Meinungen tritt sie den Ausführungen der Amtssachverständigen und den Feststellungen der Erstbehörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, zumal die Einschreiterin nicht dargelegt hat, dass sie fachkundig ist. Ebenso wenig kann sie klar darstellen, dass die derzeitige Verbringung den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften entspricht.

12.
Die von der Erstbehörde festgelegte Frist von 4 Wochen erscheint nachvollziehbar als ausreichend zur Auswahl eines Fachkundigen und Erstellung der erforderlichen Unterlagen.

IV.     Ergebnis: römisch vier. Ergebnis:

1.       Obigen Feststellungen zufolge ist zu schließen, dass

1.
die Eigentümerin der baulichen Anlage (Wohnhaus) der Erhaltungspflicht bzw. den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften in Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwasser nicht nachkommt;
2.
die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen hat;
3.
die Behörde von der Möglichkeit des Verlangens der Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen Gebrauch macht; zumal
4.
die Art und Weise der Versickerung der Oberflächenwässer der Eigentümerin überlassen werden soll, einerseits aus Kostengründen (Planungskosten und Ausführungskosten) und andererseits da es mehrere technische Möglichkeiten zur Lösung gibt sowie der Eigentümerin die Auswahl des Fachkundigen überlassen sein soll;

5.       die Frist von 4 Wochen für die Beibringung ausreichend ist;

2.
Die Vorbringen der Berufungswerberin in Bezug auf den mit Bescheid vom 27.01.2020 erteilten Auftrag sind nicht geeignet, die II. Instanz zu einem anderen Ergebnis zu bringen als die Erstbehörde,Die Vorbringen der Berufungswerberin in Bezug auf den mit Bescheid vom 27.01.2020 erteilten Auftrag sind nicht geeignet, die römisch zwei. Instanz zu einem anderen Ergebnis zu bringen als die Erstbehörde,

weshalb die Berufung vom 20.02.2020 im Lichte der obigen, begründeten Feststellungen im Gesamten als unbegründet abzuweisen ist:“

I.römisch eins.
Der Beschwerde war aus nachstehenden (rechtlichen) Erwägungen kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 43 Abs. 1 K-BO müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die aufgrund von Auflagen (§ 18 Abs. 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, K-BO müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die aufgrund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

Gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. gilt dies sinngemäß für Vorhaben nach § 7.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. gilt dies sinngemäß für Vorhaben nach Paragraph 7,

Gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid zu verfügen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid zu verfügen.

§ 44 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Behörde vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen kann. Paragraph 44, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Behörde vor einer Verfügung nach Absatz eins, die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen kann.

Wenngleich gegenständlich seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx das Verlangen gemäß § 44 Abs. 2 K-BO mittels Bescheid an die Beschwerdeführerin ergangen ist, kann dieser nicht mittels Berufung angefochten werden, da es sich dabei um eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG handelt, gegen welche eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Aus § 63 Abs. 2 AVG ergibt sich nämlich, dass Verfahrensanordnungen, die das AVG offenkundig als gegeben voraussetzt, grundsätzlich nicht in Bescheidform zu ergehen haben und auch dann keinen Bescheid darstellen, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind (vgl. VwGH vom 17.5.2001, Zl. 2001/07/0065). Wenngleich gegenständlich seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx das Verlangen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, K-BO mittels Bescheid an die Beschwerdeführerin ergangen ist, kann dieser nicht mittels Berufung angefochten werden, da es sich dabei um eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG handelt, gegen welche eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Aus Paragraph 63, Absatz 2, AVG ergibt sich nämlich, dass Verfahrensanordnungen, die das AVG offenkundig als gegeben voraussetzt, grundsätzlich nicht in Bescheidform zu ergehen haben und auch dann keinen Bescheid darstellen, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sind vergleiche VwGH vom 17.5.2001, Zl. 2001/07/0065).

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Hingegen unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln unanfechtbare Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens.
Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betreffende Partei ein Rechtschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG (selbständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist lediglich dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird.
Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc. ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen.
Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Hingegen unterliegen verfahrensrechtliche Bescheide grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln unanfechtbare Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens. , Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betreffende Partei ein Rechtschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG (selbständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist lediglich dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird. , Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc. ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen.

Mit Rücksicht auf diese Kriterien ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.1.2020 - gestützt auf § 44 Abs. 2 K-BO - an die Beschwerdeführerin gerichtete Verlangen zur Beibringung eines Versickerungskonzeptes selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermag, da an eine Nichtentsprechung dieses Verlangens für die Beschwerdeführerin unmittelbar keine nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Nichtbefolgung eines Verlangens nach § 44 Abs. 2 K-BO stellt zudem auch keinen Verwaltungsstraftatbestand dar, sodass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich freisteht, dem unter Fristsetzung an sie gerichteten Verlangen nachzukommen oder nicht. Die Einwendung, dass eine dem § 42 Abs. 3 K-BV entsprechende Beseitigung der Niederschlagswässer gewährleistet ist, steht ihr im Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes offen (vgl. VwGH vom 18.12.2003, 2002/06/0110, und die darin zitierte Vorjudikatur). Mit Rücksicht auf diese Kriterien ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.1.2020 - gestützt auf Paragraph 44, Absatz 2, K-BO - an die Beschwerdeführerin gerichtete Verlangen zur Beibringung eines Versickerungskonzeptes selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermag, da an eine Nichtentsprechung dieses Verlangens für die Beschwerdeführerin unmittelbar keine nachteiligen Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Nichtbefolgung eines Verlangens nach Paragraph 44, Absatz 2, K-BO stellt zudem auch keinen Verwaltungsstraftatbestand dar, sodass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich freisteht, dem unter Fristsetzung an sie gerichteten Verlangen nachzukommen oder nicht. Die Einwendung, dass eine dem Paragraph 42, Absatz 3, K-BV entsprechende Beseitigung der Niederschlagswässer gewährleistet ist, steht ihr im Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes offen vergleiche VwGH vom 18.12.2003, 2002/06/0110, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Baurecht, Verfahrensanordnung, Versickerungskonzept

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1190.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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