TE Lvwg Beschluss 2020/8/14 KLVwG-1233/2/2020

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L10012 Gemeindeordnung, Gemeindeaufsicht, Gemeindehaushalt Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1
VwGVG 2014 §27
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020, Zahl: xxx, betreffend Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung nach §§ 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017, nachstehenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020, Zahl: xxx, betreffend Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung nach Paragraphen 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017, nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG ist
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Feststellungen, Beweiswürdigung:

Mit dem Bescheid vom 18.05.2020, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Straßenbehörde und Verwalter des öffentlichen Gutes den Antragstellern xxx und des xxx gemäß §§ 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017 die straßenrechtliche Bewilligung für die Auflassung einer Teilfläche des öffentlichen Weg Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht kategorisierte Straße, im näher umschriebenen Bereich unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet auszugweise: Mit dem Bescheid vom 18.05.2020, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Straßenbehörde und Verwalter des öffentlichen Gutes den Antragstellern xxx und des xxx gemäß Paragraphen 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes 2017 die straßenrechtliche Bewilligung für die Auflassung einer Teilfläche des öffentlichen Weg Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht kategorisierte Straße, im näher umschriebenen Bereich unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet auszugweise:

„Gegen diesen Bescheid kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. „Gegen diesen Bescheid kann gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden.

Die Beschwerde muss gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Marktgemeinde xxx eingebracht werden.“Die Beschwerde muss gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Marktgemeinde xxx eingebracht werden.“

Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde u.a. auch der Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) zugestellt, woraufhin diese mit der Eingabe vom 23.06.2020 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhob.

Mit dem Schreiben vom 04.08.2020 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die gegen den Bescheid vom 18.05.2020, Zahl: xxx, erhobene Beschwerde der xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich dabei unstreitig aus der Aktenlage.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 59 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 2017 sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach §§ 8 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 7, 27 Abs. 1, 28 und 40 Abs. 1 letzter Satz sowie § 63 Abs. 1, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – solche des eigenen Wirkungsbereiches.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kärntner Straßengesetzes 2017 sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz 7, 27, Absatz eins, 28 und 40 Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 63, Absatz eins,, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 94 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.Gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Ein im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde ergangener Bescheid kann entsprechend den soeben zitierten Bestimmungen nicht unmittelbar mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden; vielmehr ist der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde (Bürgermeister) mit Berufung an den Gemeindevorstand zu bekämpfen.

Mit dem Bescheid vom 18.05.2020, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Straßenbehörde und Verwalter des öffentlichen Gutes den Antragstellern xxx und des xxx gemäß §§ 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes die straßenrechtliche Bewilligung zur Auflassung einer näher umschriebenen Teilfläche des öffentlichen Weg Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht kategorisierte Straße, in einem näher umschriebenen Bereich erteilt.Mit dem Bescheid vom 18.05.2020, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Straßenbehörde und Verwalter des öffentlichen Gutes den Antragstellern xxx und des xxx gemäß Paragraphen 6 und 24 des Kärntner Straßengesetzes die straßenrechtliche Bewilligung zur Auflassung einer näher umschriebenen Teilfläche des öffentlichen Weg Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, nicht kategorisierte Straße, in einem näher umschriebenen Bereich erteilt.

Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx sieht entgegen der gesetzlichen Bestimmung § 94 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung fälschlicherweise „das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten“ vor. Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx sieht entgegen der gesetzlichen Bestimmung Paragraph 94, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung fälschlicherweise „das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten“ vor.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 wurde von der Beschwerdeführerin in Entsprechung dieser falschen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 18.05.2020, Zahl: xxx, bei der belangten Behörde erhoben.

Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kann durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung die Partei aber niemals ihrem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG entzogen werden; es wird dadurch nicht eine falsche Behörde zuständig und der Partei bleibt es weiter überlassen, ein Rechtsmittel einzubringen.Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kann durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung die Partei aber niemals ihrem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG entzogen werden; es wird dadurch nicht eine falsche Behörde zuständig und der Partei bleibt es weiter überlassen, ein Rechtsmittel einzubringen.

Demzufolge ist gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde trotz falscher Rechtsmittelbelehrung allein das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zulässig.

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass nach herrschender Lehre unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren früheren Rechtslage davon auszugehen sein wird, dass ein Anspruch auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 letzter Fall AVG etwa auch dann anzunehmen sein wird, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fälschlich den Hinweis enthält, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei, und damit implizit ausspricht, dass keine Berufung mehr zur Verfügung steht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 93 zu § 72 AVG).Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass nach herrschender Lehre unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur vergleichbaren früheren Rechtslage davon auszugehen sein wird, dass ein Anspruch auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Fall AVG etwa auch dann anzunehmen sein wird, wenn ein erstinstanzlicher Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fälschlich den Hinweis enthält, dass eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sei, und damit implizit ausspricht, dass keine Berufung mehr zur Verfügung steht vergleiche , Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 93 zu Paragraph 72, AVG).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,).

Schlagworte

Straßenrechtliche Bewilligung, Rechtsmittel, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1233.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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