TE Lvwg Beschluss 2020/9/3 KLVwG-879/15/2020

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, mitbeteiligte Partei vor dem Landesverwaltungsgericht: xxx, gegen das Schreiben der Personenstandsbehörde vom 8.5.2020, Aktenzahl: xxx, mit dem Betreff „Namensbestimmung minderjährige Kinder xxx“ in einer Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. September 2020, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, geb. am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, mitbeteiligte Partei vor dem Landesverwaltungsgericht: xxx, gegen das Schreiben der Personenstandsbehörde vom 8.5.2020, Aktenzahl: xxx, mit dem Betreff „Namensbestimmung minderjährige Kinder xxx“ in einer Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. September 2020, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässigDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführervertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde wird der Zuständigkeit halber gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG 1991 an die belangte Behörde (Marktgemeinde xxx, Standesamt) von Amts wegen weitergeleitet. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführervertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde wird der Zuständigkeit halber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1991 an die belangte Behörde (Marktgemeinde xxx, Standesamt) von Amts wegen weitergeleitet.

III.römisch drei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer stellte am 28.5.2019 über seinen Rechtsvertreter einen Berichtigungsantrag nach § 42 Personenstandsgesetz 2013 und begehrte in diesem Antrag die Berichtigung der Familiennamen seiner minderjährigen Kinder xxx und xxx auf den Familiennamen xxx, da er zur kindesnamensrechtlichen Erklärung keine Zustimmung beim zuständigen Standesamt der Marktgemeinde xxx erteilt hätte.Der Beschwerdeführer stellte am 28.5.2019 über seinen Rechtsvertreter einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 und begehrte in diesem Antrag die Berichtigung der Familiennamen seiner minderjährigen Kinder xxx und xxx auf den Familiennamen xxx, da er zur kindesnamensrechtlichen Erklärung keine Zustimmung beim zuständigen Standesamt der Marktgemeinde xxx erteilt hätte.

Das nun gegenständliche in Beschwerde gezogene Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 8.5.2020 war wie folgt abgefasst:

xxx

xxx

Das bis zu diesem Schreiben geschehene Verwaltungshandeln der belangten Behörde gestaltete sich zusammengefasst wie folgt:

Am 4. Juli 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grundlage seines eingebrachten Antrags bereits mit, dass die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 42 aus den dort ersichtlichen Gründen nicht möglich sei. Die belangte Behörde führte darin an, dass unrichtige Angaben bei der Beurkundung (Beglaubigung kindesnamensrechtlicher Erklärungen) bei Gericht geklärt werden müssten. Gegen dieses Erledigungsschreiben vom 4.7.2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und hat dieses in diesem Zusammenhang mit seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2019 der Beschwerde des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Sache Folge gegeben und die Angelegenheit an die belangte Behörde im Rahmen des § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Am 4. Juli 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Grundlage seines eingebrachten Antrags bereits mit, dass die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß Paragraph 42, aus den dort ersichtlichen Gründen nicht möglich sei. Die belangte Behörde führte darin an, dass unrichtige Angaben bei der Beurkundung (Beglaubigung kindesnamensrechtlicher Erklärungen) bei Gericht geklärt werden müssten. Gegen dieses Erledigungsschreiben vom 4.7.2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und hat dieses in diesem Zusammenhang mit seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2019 der Beschwerde des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Sache Folge gegeben und die Angelegenheit an die belangte Behörde im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Bis zum nun hier relevanten Schreiben vom 8.5.2020 hat die Behörde einzelne Ermittlungsschritte im Verfahren auf Berechtigung gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013, welches vom Beschwerdeführer beantragt worden ist, durchgeführt. Bis zum nun hier relevanten Schreiben vom 8.5.2020 hat die Behörde einzelne Ermittlungsschritte im Verfahren auf Berechtigung gemäß Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013, welches vom Beschwerdeführer beantragt worden ist, durchgeführt.

Beim Schreiben vom 8.5.2020 der belangten Behörde zur Aktenzahl: xxx, handelt es sich um einen nicht die Verwaltungssache erledigenden Bescheid. In § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG 1991 sind die (konstitutiven) Merkmale einer bescheidmäßigen Erledigung für das Administrativverfahren geregelt. Als konstitutives Merkmal eines Bescheides ist jedenfalls gemäß § 58 Abs. 1 AVG 1991 ein über die Verwaltungssache ergangener Spruch bzw. die dazugehörige Rechtsmittelbelehrung und gemäß Abs. 2 der zitierten Bestimmung eine Begründung des Bescheides notwendig. Bei dem genannten Schreiben vom 8.5.2020 ist weder ein Spruch noch eine damit zusammenhängende Begründung in der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ergangenen Judikaturlinie zu erkennen. Außerdem kann im vorliegenden Fall kein abschließender die Rechtssache erledigender normativer Wille bzw. Entscheidungswille der Behörde erblickt werden. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in ihrem Vorbringen ausdrücklich gegenüber dem erkennenden Gericht betont, dass sie auf eine in dieser Sache möglichen zivilrechtlichen Streitigkeit auf die Entscheidung des zuständigen Gerichts warten wollte und daher keinen Bescheid mit dem Schreiben vom 8.5.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer zu seinem Berichtigungsantrag gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 erlassen wollte.Beim Schreiben vom 8.5.2020 der belangten Behörde zur Aktenzahl: xxx, handelt es sich um einen nicht die Verwaltungssache erledigenden Bescheid. In Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, AVG 1991 sind die (konstitutiven) Merkmale einer bescheidmäßigen Erledigung für das Administrativverfahren geregelt. Als konstitutives Merkmal eines Bescheides ist jedenfalls gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1991 ein über die Verwaltungssache ergangener Spruch bzw. die dazugehörige Rechtsmittelbelehrung und gemäß Absatz 2, der zitierten Bestimmung eine Begründung des Bescheides notwendig. Bei dem genannten Schreiben vom 8.5.2020 ist weder ein Spruch noch eine damit zusammenhängende Begründung in der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ergangenen Judikaturlinie zu erkennen. Außerdem kann im vorliegenden Fall kein abschließender die Rechtssache erledigender normativer Wille bzw. Entscheidungswille der Behörde erblickt werden. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in ihrem Vorbringen ausdrücklich gegenüber dem erkennenden Gericht betont, dass sie auf eine in dieser Sache möglichen zivilrechtlichen Streitigkeit auf die Entscheidung des zuständigen Gerichts warten wollte und daher keinen Bescheid mit dem Schreiben vom 8.5.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer zu seinem Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 erlassen wollte.

Das Schreiben vom 8.5.2020 beinhaltet lediglich eine Aneinanderreihung bisheriger Verfahrensabschnitte und damit verbundener Rechtsansichten der belangten Behörde zum § 156 Abs. 1 ABGB bzw. zum § 181 Abs. 1 ABGB. Letzteres kann auch keine ausreichende Begründung für einen Bescheid darstellen, da im Schreiben vom 8.5.2020 weder die maßgeblichen materiell-rechtlichen noch verfahrensrechtlichen Bestimmungen für eine finale Entscheidung über den Antrag gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 enthalten sind.Das Schreiben vom 8.5.2020 beinhaltet lediglich eine Aneinanderreihung bisheriger Verfahrensabschnitte und damit verbundener Rechtsansichten der belangten Behörde zum Paragraph 156, Absatz eins, ABGB bzw. zum Paragraph 181, Absatz eins, ABGB. Letzteres kann auch keine ausreichende Begründung für einen Bescheid darstellen, da im Schreiben vom 8.5.2020 weder die maßgeblichen materiell-rechtlichen noch verfahrensrechtlichen Bestimmungen für eine finale Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 enthalten sind.

Die Behörde hat also zusammenfassend nicht in Bescheidform nach § 58 AVG iVm § 42 Abs. 1 und Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 iVm § 14 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden.Die Behörde hat also zusammenfassend nicht in Bescheidform nach Paragraph 58, AVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3, Personenstandsgesetz 2013 in Verbindung mit Paragraph 14, Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden.

Eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm den §§ 7ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das zuständige Verwaltungsgericht nur bei Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides erhoben werden. Da im vorliegenden Fall keine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers vorliegt, war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird nun in der Sache selbst zu entscheiden und ein den Vorschriften des AVG 1991 entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten haben, um die für die Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dazu wird jedenfalls neben notwendigen Urkunden auch die Einvernahme des Beschwerdeführers als auch der mitbeteiligten Partei Frau xxx unumgänglich sein, um abschließend über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid absprechen zu können. Eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit den Paragraphen 7 f, f, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das zuständige Verwaltungsgericht nur bei Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides erhoben werden. Da im vorliegenden Fall keine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers vorliegt, war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Die belangte Behörde wird nun in der Sache selbst zu entscheiden und ein den Vorschriften des AVG 1991 entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten haben, um die für die Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dazu wird jedenfalls neben notwendigen Urkunden auch die Einvernahme des Beschwerdeführers als auch der mitbeteiligten Partei Frau xxx unumgänglich sein, um abschließend über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid absprechen zu können.

Da in der Zwischenzeit bereits die Entscheidungsfrist der Behörde über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers (eingebracht am 28.5.2019) abgelaufen ist, hat der Vertreter des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Da die Säumnisbeschwerde jedoch bei der belangten Behörde selbst einzubringen ist, leitet das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grundlage des § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde an die dafür zuständige belangte Behörde zur Entscheidung darüber weiter.Da in der Zwischenzeit bereits die Entscheidungsfrist der Behörde über den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers (eingebracht am 28.5.2019) abgelaufen ist, hat der Vertreter des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Da die Säumnisbeschwerde jedoch bei der belangten Behörde selbst einzubringen ist, leitet das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Beschwerde an die dafür zuständige belangte Behörde zur Entscheidung darüber weiter.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich über die Beschwerde zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Personenstandsrecht, Berichtigungsantrag, Bescheidmerkmale

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.879.15.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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