Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2020Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
Der Hinweis auf die Möglichkeit des Zugriffs auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Internet befreit die Behörde des Abgabeverfahrens nicht davon, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu bezeichnen und den Inhalt der maßgeblichen Normen aus diesen Rechtsgrundlagen zu beschreiben oder wiederzugeben. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum eine Abgabe vorgeschrieben wird.
Schlagworte
Wasser und KanalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.812.14.2020Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021