Entscheidungsdatum
17.06.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx Nr. xxx, xxx, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021, Zahlen: xxx und xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 1 Z 22 iVm § 134 Abs. 2 WRG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx Nr. xxx, xxx, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021, Zahlen: xxx und xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 2, WRG, zu Recht erkannt:
a b g e w i e s e n ,
als die zitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl I 73/2018 heranzuziehen waren. als die zitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, heranzuziehen waren.
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben, wie vom Referat Bau- und Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 13.02.2020, Zahl: xxx, zur Anzeige gebracht wurde, als Inhaber der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer für das Gebäude xxx xxx Nr. xxx, Grundstück Nr. xxx, und zur Errichtung der dazu dienenden Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, xxx, KG xxx, eine Abwasserverbringungsanlage betrieben, wobei Sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass der Auflagenpunkt Nr. 9. der genannten Bewilligung eingehalten wird.
Auflagepunkt Nr. 9. lautet:
Die Überprüfung der Reinigungsleistung der Anlage (Fremdüberwachung gemäß ÖNORM B 2502-1 bzw. B 2505) nach Errichtung der Kläranlage hat 1 x pro Jahr durch eine unabhängige, befugte und fachkundige Person bzw. Institution zu erfolgen. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie deren Befundung und Begutachtung durch die unabhängige Person bzw. Institution sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Durch die Wasserrechtsbehörde wurde festgestellt, dass Sie diesen Auflagepunkt nicht eingehalten haben, da die entsprechenden Untersuchungsergebnisse letztmalig im Mai 2018 vorgelegt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 137 Abs. 1 Zif. 22 i.V.m. § 134 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx.“Paragraph 137, Absatz eins, Zif. 22 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) gemäß § 137 Abs. 1 WRG verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG verhängt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.03.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
„Sie haben, wie vom Referat Bau- und Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 13.02.2020, Zahl: xxx, zur Anzeige gebracht wurde, als Inhaber der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer für das Gebäude xxx xxx Nr. xxx, und zur Errichtung der dazu dienenden Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, xxx, KG xxx, eine Abwasserverbringungsanlage betrieben, wobei Sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass der Auflagenpunkt Nr. 9. der genannten Bewilligung eingehalten wird.
Auflagepunkt Nr. 9. lautet:
Die Überprüfung der Reinigungsleistung der Anlage (Fremdüberwachung gemäß ÖNORM B 2502-1 bzw. B 2505) nach Errichtung der Kläranlage hat 1 x pro Jahr durch eine unabhängige, befugte und fachkundige Person bzw. Institution zu erfolgen. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie deren Befundung und Begutachtung durch die unabhängige Person bzw. Institution sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Durch die Wasserrechtsbehörde wurde festgestellt, dass Sie diesen Auflagepunkt nicht eingehalten haben, da die entsprechenden Untersuchungsergebnisse letztmalig im Mai 2018 vorgelegt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 137 Abs. 1 Zif. 22 i.V.m. § 134 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) – WRG 1959, BGBI. Nr. 215/1959, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx.“Paragraph 137, Absatz eins, Zif. 22 in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) – WRG 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959,, in Verbindung mit Auflagepunkt Nr. 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx.“
Auch wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) gemäß § 137 Abs. 1 WRG verhängt.Auch wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Vollzug des Wasserrechtsgesetzes in seinem Tal eine Ungleichbehandlung bestehe. Die einen können ihre Abwässer/Fäkalien nach wie vor in nicht biologisch gereinigtem Zustand versickern, die anderen, die ihre Abwässer biologisch gereinigt versickern, jedoch eine Bescheidauflage nicht eingehalten haben, sollen bestraft werden. Diesbezüglich sei die Gleichbehandlung (Art. 7 B-VG) im Strafverfahren nicht berücksichtigt worden. In den Straferkenntnissen sei dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Verschulden treffe, was jedoch entschieden zurückgewiesen werde. Tatsache sei, dass er zu den Gebäuden in xxx und xxx die biologischen Anlagen fristgerecht, im Gegensatz zu anderen, errichtet habe. In der Zeitung „xxx“ sei am 27.06.2018 eine Annonce der Bezirkshauptmannschaft geschalten gewesen, in welcher unter anderem darauf hingewiesen worden sei, dass Betreiber von biologischen Kläranlagen, wenn sie einen Ausbildungskurs besuchen, die Fremdüberwachung nur alle drei Jahre durchführen müssen. Diesen Kurs habe der Beschwerdeführer besuchen wollen, zum einen damit man die Thematik besser kennenlerne und weil es günstiger sei. Er habe sich mehrmals um die Anmeldung bemüht, letztmalig im Herbst 2020, wo geplant gewesen sei, dass im Zeitraum vom 17. bis 19.11.2020 ein derartiger ÖWAV-Ausbildungskurs in xxx abgehalten werde. Leider sei dieser Kurs wegen Corona abgesagt worden. Die Anlagen seien fristgerecht und den Bescheiden entsprechend errichtet worden, was nach Überprüfung im Endabnahmebescheid auch dokumentiert sei. Leider sei die beabsichtigte Teilnahme am Klärwartkurs nicht erfolgt. Deshalb sei es zu Verzögerungen der Fremdüberwachung gekommen. Mittlerweile sei die Fremdüberwachung am 11.02.2021 von der Installationsfirma xxx durchgeführt worden und haben diese das Ergebnis gebracht: „Die Ablaufwerte entsprechen den Vorgaben der Höchstwerte laut Wasserrechtsbescheid“. Diese Bestätigung sei der belangten Behörde übermittelt worden. Der Beschwerdeführer begehrt, da er nunmehr dem Auflagepunkt nachgekommen sei, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und das Strafverfahren einzustellen. Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Vollzug des Wasserrechtsgesetzes in seinem Tal eine Ungleichbehandlung bestehe. Die einen können ihre Abwässer/Fäkalien nach wie vor in nicht biologisch gereinigtem Zustand versickern, die anderen, die ihre Abwässer biologisch gereinigt versickern, jedoch eine Bescheidauflage nicht eingehalten haben, sollen bestraft werden. Diesbezüglich sei die Gleichbehandlung (Artikel 7, B-VG) im Strafverfahren nicht berücksichtigt worden. In den Straferkenntnissen sei dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Verschulden treffe, was jedoch entschieden zurückgewiesen werde. Tatsache sei, dass er zu den Gebäuden in xxx und xxx die biologischen Anlagen fristgerecht, im Gegensatz zu anderen, errichtet habe. In der Zeitung „xxx“ sei am 27.06.2018 eine Annonce der Bezirkshauptmannschaft geschalten gewesen, in welcher unter anderem darauf hingewiesen worden sei, dass Betreiber von biologischen Kläranlagen, wenn sie einen Ausbildungskurs besuchen, die Fremdüberwachung nur alle drei Jahre durchführen müssen. Diesen Kurs habe der Beschwerdeführer besuchen wollen, zum einen damit man die Thematik besser kennenlerne und weil es günstiger sei. Er habe sich mehrmals um die Anmeldung bemüht, letztmalig im Herbst 2020, wo geplant gewesen sei, dass im Zeitraum vom 17. bis 19.11.2020 ein derartiger ÖWAV-Ausbildungskurs in xxx abgehalten werde. Leider sei dieser Kurs wegen Corona abgesagt worden. Die Anlagen seien fristgerecht und den Bescheiden entsprechend errichtet worden, was nach Überprüfung im Endabnahmebescheid auch dokumentiert sei. Leider sei die beabsichtigte Teilnahme am Klärwartkurs nicht erfolgt. Deshalb sei es zu Verzögerungen der Fremdüberwachung gekommen. Mittlerweile sei die Fremdüberwachung am 11.02.2021 von der Installationsfirma xxx durchgeführt worden und haben diese das Ergebnis gebracht: „Die Ablaufwerte entsprechen den Vorgaben der Höchstwerte laut Wasserrechtsbescheid“. Diese Bestätigung sei der belangten Behörde übermittelt worden. Der Beschwerdeführer begehrt, da er nunmehr dem Auflagepunkt nachgekommen sei, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und das Strafverfahren einzustellen.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Am Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 17.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der belangten Behörde als Zeuge einvernommen worden sind. In der mündlichen Verhandlung weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass viele Nachbarn und auch Betriebe noch keine dem Wasserrechtsgesetz entsprechende Entsorgung ihrer Wässer vorgenommen haben und damit der Gleichheitssatz verletzt sei. Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Bewilligungsbescheid für die Kläranlagen bei der Beschreibung des Projekts die falsche KG angeführt sei und damit der Bewilligungsbescheid nicht korrekt sei, weshalb er sich auch nicht an diesen Bescheid gebunden fühle.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet und vom Beschwerdeführer sogleich eine Ausfertigung begehrt.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung gereinigter häuslicher Abwässer auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, und zu Errichtung der dazu dienenden Anlage auf dem Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.11.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung gereinigter häuslicher Anlagen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und zur Errichtung der dazu dienenden Anlagen auf dem Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Unter dem Punkt Beschreibung wurden die Grundstücke Nr. xxx und xxx, in der KG xxx, angeführt, tatsächlich sind die Grundstücke in der KG xxx, wie im oberen Teil des Spruches angeführt.
In beiden Bescheiden sind unter Auflagepunkt 7. Grenzwerte festgelegt und ist unter Punkt 9. jeweils folgende Auflage enthalten:
„9. Fremdüberwachung:
Die Fremdüberwachung ist 1x/Kalenderjahr durch ein(e) hierzu befugte(s) unabhängige(s) und fachkundige(s) Unternehmen, Institution oder Person (zB Sachverständige, Ziviltechniker, Technische Büros, Abwasserverbände) vorzunehmen, wobei dies sowohl für die Probenahme als auch für die Analytik gilt. Die Fremdüberwachung hat unabhängig von Herstellerfirma und Anlagenbetreiber zu erfolgen.
Bei Überschreiten des Grenzwertes ist unverzüglich eine Wartung durchzuführen, die Ursache der unzureichenden Reinigungswirkung abzustellen und der Erfolg durch eine Wiederholungsuntersuchung binnen 2 Monaten zu dokumentieren. Bei Bedarf sind die Sanierungsmaßnahmen und Wiederholungsuntersuchungen fortzusetzen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung sind auch die Wartungsbücher vom Fremdüberwacher hinsichtlich Wartungsarbeiten und Eigenüberwachung zu kontrollieren.
Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie deren Befundung und Begutachtung durch die unabhängige Institution sind einmal pro Kalenderjahr der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“
Beide biologische Kläranlagen wurden entsprechend dem Bewilligungsbescheid errichtet und wurde dies auch im Endüberprüfungsverfahren so festgestellt. Sie sind auch in Betrieb.
Im Zuge der Fertigstellung der Anlagen wurde im Mai 2018 eine Bestätigung der Fremdüberwachung im Sinne der Auflage 9 der Bescheide an die Behörde übermittelt. Erst im Jahr 2021 erfolgte am 11.02.2021 neuerlich eine Fremdüberwachung und wurden die Ergebnisse dieser Fremdüberwachung der Behörde von der durchführenden Firma übermittelt. Für die Jahre 2019 und 2020 wurde keine Bestätigung der Fremdüberwachung an die Behörde gesendet und fand eine solche auch nicht statt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung und die Angaben des Vertreters der belangten Behörde.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zwei biologischen Kläranlagen auf seinen Grundstücken erhalten hat und dass in diesen beiden Bescheiden zu diesen beiden biologischen Kläranlagen die Verpflichtung enthalten ist, eine Fremdüberwachung einmal im Kalenderjahr vorzunehmen und das Ergebnis dieser Fremdüberwachung an die Behörde zu übermitteln. Dass in einem dieser beiden Bescheide bei der Projektbeschreibung ein falsch KG angeführt ist, macht den Bescheid insgesamt nicht unklar, vielmehr ergibt sich aus dem Spruch und den Projektunterlagen ganz klar, wo sich die Kläranlagen befinden. Es ist leicht erkennbar, dass es sich hier um einen bloßen Schreibfehler handelt.
Klar hervorgekommen ist auch, dass diese beiden biologischen Kläranlagen bescheidgemäß errichtet worden sind und dass im Zuge der Fertigstellung im Mai 2018 eine Fremdüberwachung durchgeführt wurde und das Ergebnis auch der Behörde übermittelt wurde. Im Jahr 2019 und im Jahr 2020 ist keine Fremdüberwachung erfolgt. Erst im Jahr 2021 wurde eine solche wieder durchgeführt und das Ergebnis der Behörde zu jenem Zeitpunkt übermittelt, als die Straferkenntnisse ergangen sind.
IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018,, lauten wie folgt:
„§ 32
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.“
„§ 134
Besondere Aufsichtsbestimmungen
(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.
(2) Ebenso haben die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.“(2) Ebenso haben die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.“
„§ 137
Von den Übertretungen und Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Die Errichtung einer biologischen Kläranlage stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 WRG dar. Zudem wird im § 134 Abs. 2 WRG ausgeführt, dass die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlage auf ihre Kosten überprüfen zu lassen haben.Die Errichtung einer biologischen Kläranlage stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, WRG dar. Zudem wird im Paragraph 134, Absatz 2, WRG ausgeführt, dass die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlage auf ihre Kosten überprüfen zu lassen haben.
Der Beschwerdeführer hat zwei wasserrechtliche Bewilligungen am 14.11.2016, zu Zahlen: xxx und xxx, zur Errichtung von zwei biologischen Kläranlagen zur Versickerung von Abwässern auf seinen Grundstücken erhalten. Von den Abwasserbeseitigungsanlagen sind nach der biologischen Reinigungsstufe und vor der Versickerung Ablaufwerte einzuhalten, die jeweils im Punkt 7 der Bescheidauflagen festgeschrieben sind und deren Einhaltung im Rahmen von Eigen- und Fremdüberwachung zu überprüfen ist. Gemäß Auflagepunkt 9. der beiden Bewilligungsbescheide ist die Überprüfung der Reinigungsleistung der Anlagen nach Errichtung der Kläranlage einmal pro Jahr durch ein hiezu befugtes unabhängiges und fachkundiges Unternehmen oder durch eine solche Institution oder Person vorzunehmen. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie deren Befundung und Begutachtung durch die unabhängige Institution sind einmal pro Kalenderjahr der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Dieser Auflagepunkt 9. konkretisiert, wie den besonderen Aufsichtsbestimmungen in § 134 WRG nachzukommen ist, zudem sieht auch § 134 Abs. 5 WRG vor, dass die Befundvorlage unaufgefordert zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat zwei wasserrechtliche Bewilligungen am 14.11.2016, zu Zahlen: xxx und xxx, zur Errichtung von zwei biologischen Kläranlagen zur Versickerung von Abwässern auf seinen Grundstücken erhalten. Von den Abwasserbeseitigungsanlagen sind nach der biologischen Reinigungsstufe und vor der Versickerung Ablaufwerte einzuhalten, die jeweils im Punkt 7 der Bescheidauflagen festgeschrieben sind und deren Einhaltung im Rahmen von Eigen- und Fremdüberwachung zu überprüfen ist. Gemäß Auflagepunkt 9. der beiden Bewilligungsbescheide ist die Überprüfung der Reinigungsleistung der Anlagen nach Errichtung der Kläranlage einmal pro Jahr durch ein hiezu befugtes unabhängiges und fachkundiges Unternehmen oder durch eine solche Institution oder Person vorzunehmen. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung sowie deren Befundung und Begutachtung durch die unabhängige Institution sind einmal pro Kalenderjahr der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Dieser Auflagepunkt 9. konkretisiert, wie den besonderen Aufsichtsbestimmungen in Paragraph 134, WRG nachzukommen ist, zudem sieht auch Paragraph 134, Absatz 5, WRG vor, dass die Befundvorlage unaufgefordert zu erfolgen hat.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass §134 iZm diesem Auflagepunkt zu beiden Bescheiden für zwei Jahre nicht eingehalten wurde. Es wurden im Mai 2018 Untersuchungsergebnisse der Behörde übermittelt und dann wieder im Februar 2021. Es gibt keine Untersuchungsergebnisse für die Jahre 2019 und 2020. Dies kommt auch in den Straferkenntnissen zum Ausdruck, da in diesen festgehalten ist, dass letztmalig im Mai 2018 Untersuchungsergebnisse vorgelegt wurden und diese Straferkenntnisse in jenem Zeitraum zugestellt wurden, als die nächste Untersuchung für das Jahr 2021 an die Behörde übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher, als Adressat der Bewilligungsbescheide, obwohl er die Kläranlagen errichtet hat und diese auch in Betrieb sind, der Bestimmung des § 134 WRG nicht nachgekommen, welche jeweils in der Auflage 9. in den Bewilligungsbescheiden konkretisiert wird, und liegt daher jeweils eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z 22 WRG vor.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass §134 iZm diesem Auflagepunkt zu beiden Bescheiden für zwei Jahre nicht eingehalten wurde. Es wurden im Mai 2018 Untersuchungsergebnisse der Behörde übermittelt und dann wieder im Februar 2021. Es gibt keine Untersuchungsergebnisse für die Jahre 2019 und 2020. Dies kommt auch in den Straferkenntnissen zum Ausdruck, da in diesen festgehalten ist, dass letztmalig im Mai 2018 Untersuchungsergebnisse vorgelegt wurden und diese Straferkenntnisse in jenem Zeitraum zugestellt wurden, als die nächste Untersuchung für das Jahr 2021 an die Behörde übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher, als Adressat der Bewilligungsbescheide, obwohl er die Kläranlagen errichtet hat und diese auch in Betrieb sind, der Bestimmung des Paragraph 134, WRG nicht nachgekommen, welche jeweils in der Auflage 9. in den Bewilligungsbescheiden konkretisiert wird, und liegt daher jeweils eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 22, WRG vor.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 Z 22 WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Dass er eine Schulung als Klärwart angestrebt hat, da laut Anzeige der Behörde dann die Fremdüberwachung nur mehr alle drei Jahre zu erfolgen hat, diese Schulung aber aufgrund der Pandemie nicht zustande gekommen ist, ändert nichts an dem verpflichtenden Auflagepunkt 9 in den Bewilligungsbescheiden, der in Verbindung mit § 134 WRG zu sehen ist. Solange der Beschwerdeführer diesen Kurs nicht tatsächlich besucht und erfolgreich absolviert hat, ändert sich jedenfalls auch an seinem schuldhaften Verhalten nichts.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 22, WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Dass er eine Schulung als Klärwart angestrebt hat, da laut Anzeige der Behörde dann die Fremdüberwachung nur mehr alle drei Jahre zu erfolgen hat, diese Schulung aber aufgrund der Pandemie nicht zustande gekommen ist, ändert nichts an dem verpflichtenden Auflagepunkt 9 in den Bewilligungsbescheiden, der in Verbindung mit Paragraph 134, WRG zu sehen ist. Solange der Beschwerdeführer diesen Kurs nicht tatsächlich besucht und erfolgreich absolviert hat, ändert sich jedenfalls auch an seinem schuldhaften Verhalten nichts.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege, so ist dazu Folgendes auszuführen: Der Gleichheitssatz ist sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Vollziehung beachtlich und widersprich ein Bescheid dann dem Gleichheitsgebot, wenn er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür übt. Willkür kann zB vorliegen bei einer gehäuften Verkennung der Rechtlage, beim Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt.
Zu beachten ist aber, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Gleichheitssatz nicht so weit geht, dass sich jemand darauf berufen kann, dass die Behörde in einem gleichen Fall rechtswidrig gehandelt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten, dass die Behörde in einem anderen Fall zu Unrecht nicht mit der gleichen Strenge vorgegangen ist (VfSlg. 19.318/2011; 19.319/2011). Zu beachten ist aber, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Gleichheitssatz nicht so weit geht, dass sich jemand darauf berufen kann, dass die Behörde in einem gleichen Fall rechtswidrig gehandelt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten, dass die Behörde in einem anderen Fall zu Unrecht nicht mit der gleichen Strenge vorgegangen ist (VfSlg. 19.318 aus 2011,; 19.319 aus 2011,).
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass Nachbarn bzw. Bewohner des xxx überhaupt keine biologische Kläranlage haben und die Behörde ihn, der eine solche gebaut hat, damit ungleich mit jenen behandelt, die der gesetzlichen Verpflichtung zum Bau einer solchen biologischen Kläranlage noch gar nicht nachgekommen sind, so ist dieser Argumentation die Rechtsprechen des Verfassungsgerichthofes entgegenzuhalten, dass niemand einen Rechtsanspruch daraus ableiten kann, dass die Behörde in einem anderen Fall zu Unrecht nicht mit der gleichen Strenge vorgegangen ist. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt daher nicht vor, zumal auch nicht erkennbar ist, dass gleichheitswidrige Normen angewendet wurden oder die Behörde diese Normen gleichheitswidrig interpretiert hätte. Ein willkürliches Vorgehen kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der Sachverhalt ausführlich ermittelt und diskutiert wurde.
VI. Zur Strafbemessung:römisch sechs. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Strafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen, wer gemäß §§ 32b Abs. 3, 134 oder 134a vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Strafe bis zu € 3.630,-- zu bestrafen, wer gemäß Paragraphen 32 b, Absatz 3, 134, oder 134a vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt.
Zweck dieser Vorschrift im Wasserrechtsgesetz ist es, für die Reinhaltung der Gewässer zu sorgen und eine Entsorgung der Abwässer nach Europäischem Standard sicherzustellen. Der Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist daher nicht unerheblich. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer, obwohl ihm der Auflagepunkt 9. in den Bescheiden bekannt war, diesen nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über ein monatliches Einkommen von ca. € xxx verfügt, eine kleine Landwirtschaft betreibt und keine Schulden aufweist. Er ist sorgepflichtig für seine Ehefrau. Zudem scheint eine Verwaltungsvormerkung im Strafregister zum WRG auf. Als straferschwerend war nichts zu werten, als erleichternd war ebenfalls nichts zu werten. Die verhängten Geldstrafen befinden sich im unteren Bereich des Strafrahmens und sind sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,).
Schlagworte
Wasserrecht, biologische Kläranlage, Versickerung , Einhaltung von Auflagen, unaufgeforderte Vorlagepflicht, Fremdüberwachung, Überprüfung der Reinigungsleistung, jährliche ÜberprüfungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.706.4.2021Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022