TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/29 KLVwG-441-446/14/2021

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Entscheidungsdatum

29.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG 2014 §34 Abs1
AVG §73
B-VG Art 130 Abs1 Z2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Maßnahmenbeschwerde des 1.) xxx, xxx, xxx, des 2.) xxx, xxx, xxx, der 3.) xxx, xxx, xxx, der 4.) xxx, xxx, xxx, des 5.) xxx, xxx, xxx und der 6.) xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Maßnahmenbeschwerde des 1.) xxx, xxx, xxx, des 2.) xxx, xxx, xxx, der 3.) xxx, xxx, xxx, der 4.) xxx, xxx, xxx, des 5.) xxx, xxx, xxx und der 6.) xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wirdrömisch eins. Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG ist
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4,, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom 12.03.2021 begehrten die Beschwerdeführer, dass das LVG die belangte Behörde auffordern wolle die an diese mit Schriftsatz vom 10.06.2020 eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG an das LVwG vorzulegen.Mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom 12.03.2021 begehrten die Beschwerdeführer, dass das LVG die belangte Behörde auffordern wolle die an diese mit Schriftsatz vom 10.06.2020 eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG an das LVwG vorzulegen.

Ob genannte Säumnisbeschwerde, zur Post aufgegeben am 10.06.2020, war gerichtet an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung x, als belangte Behörde und wird als Beschwerdegrund die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) genannt. Begehrt wird in diesem Schreiben, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache „Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes im Bundesland Kärnten „bis durch einen Umweltbericht im Sinne des § 7 K-UPG die Beurteilung des Gesundheitsrisikos für die Bevölkerung und die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der flächendeckenden Anwendung dieser Technologie für alle Lebensbereiche abgeschlossen ist, damit beurteilt werden kann, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G mit den Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes vereinbar ist“, selbst entscheiden und den Ausbaustopp der 5G Funktechnik in Kärnten verfügen, und weiters das Amt der Kärntner Landesregierung veranlassen solle, dass dieses in Entsprechung des Schreibens der Beschwerdeführer vom 15.11.2019 die Durchführung einer Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in Kärnten, unter Zugrundelegung des Kärntner Umweltplanungsgesetzes durchführe und den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang die Parteistellung gemäß „Äarhus-Konvention“ zuerkannt werde.Ob genannte Säumnisbeschwerde, zur Post aufgegeben am 10.06.2020, war gerichtet an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung x, als belangte Behörde und wird als Beschwerdegrund die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) genannt. Begehrt wird in diesem Schreiben, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache „Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden 5G Mobilfunknetzes im Bundesland Kärnten „bis durch einen Umweltbericht im Sinne des Paragraph 7, K-UPG die Beurteilung des Gesundheitsrisikos für die Bevölkerung und die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der flächendeckenden Anwendung dieser Technologie für alle Lebensbereiche abgeschlossen ist, damit beurteilt werden kann, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G mit den Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes vereinbar ist“, selbst entscheiden und den Ausbaustopp der 5G Funktechnik in Kärnten verfügen, und weiters das Amt der Kärntner Landesregierung veranlassen solle, dass dieses in Entsprechung des Schreibens der Beschwerdeführer vom 15.11.2019 die Durchführung einer Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in Kärnten, unter Zugrundelegung des Kärntner Umweltplanungsgesetzes durchführe und den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang die Parteistellung gemäß „Äarhus-Konvention“ zuerkannt werde.

Seitens der Abteilung x des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde mit Schreiben vom 10.05.2021 mitgeteilt, dass der verfahrensgegenständliche Aktenvorgang in Verlust geraten sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die Säumnisbeschwerde zeitnah nach der Postaufgabe beim Amt eingelangt ist.

Anlässlich der Verhandlung am 07.06.2021 haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihr Begehren durch den Umweltbericht gemäß § 7 K-UPG erreicht werden soll. Verwiesen wird weiters auf die Umsetzungshinweise des § 16 K-UPG und wird das Begehren somit auch auf die in dieser Bestimmung genannten EU Richtlinien gestützt. Behörde wäre demgemäß die Landesregierung.Anlässlich der Verhandlung am 07.06.2021 haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihr Begehren durch den Umweltbericht gemäß Paragraph 7, K-UPG erreicht werden soll. Verwiesen wird weiters auf die Umsetzungshinweise des Paragraph 16, K-UPG und wird das Begehren somit auch auf die in dieser Bestimmung genannten EU Richtlinien gestützt. Behörde wäre demgemäß die Landesregierung.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch eine qualifizierte behördliche Untätigkeit als Maßnahme im gegenständlichen Zusammenhang in Frage kommt. Von Bedeutung ist, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (unter anderem VwGH Ra 2017/19/0421). Zu beachten ist jedoch – wie auch im obigen Erkenntnis ausgeführt wird – dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollen mit dieser Beschwerde nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Weiters ist in ob genannten Erkenntnis unter anderem ausgeführt, dass § 34 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde abstelle. Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht in jenem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem die Verwaltungsbehörde, bei der die Beschwerde einzubringen war, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Eine solche Situation kann aber dann nicht eintreten, wenn die der Behörde für die Behandlung der Beschwerde zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist bestehen und geht demnach in Folge einer zulässigen berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenützten Ablauf der Nachfrist die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über. Demgemäß steht der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG einer Sichtweise der Gestalt nicht entgegen, dass – in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtschutzlücke – ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Es besteht somit für eine Verfahrenspartei die Möglichkeit in Folge des rechtswidrigen Unterbleibens der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts in Gang zu setzen indem die Partei selbst – unter Hinweis auf die bislang unterbliebene Beschwerdevorlage – dem Verwaltungsgericht vorlegt.Hinzuweisen ist darauf, dass auch eine qualifizierte behördliche Untätigkeit als Maßnahme im gegenständlichen Zusammenhang in Frage kommt. Von Bedeutung ist, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (unter anderem VwGH Ra 2017/19/0421). Zu beachten ist jedoch – wie auch im obigen Erkenntnis ausgeführt wird – dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollen mit dieser Beschwerde nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Weiters ist in ob genannten Erkenntnis unter anderem ausgeführt, dass Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich für den Beginn der Entscheidungspflicht auf die Vorlage der Beschwerde durch die Behörde abstelle. Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht in jenem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem die Verwaltungsbehörde, bei der die Beschwerde einzubringen war, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Eine solche Situation kann aber dann nicht eintreten, wenn die der Behörde für die Behandlung der Beschwerde zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist bestehen und geht demnach in Folge einer zulässigen berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenützten Ablauf der Nachfrist die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über. Demgemäß steht der Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG einer Sichtweise der Gestalt nicht entgegen, dass – in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtschutzlücke – ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts auslösen kann. Es besteht somit für eine Verfahrenspartei die Möglichkeit in Folge des rechtswidrigen Unterbleibens der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts in Gang zu setzen indem die Partei selbst – unter Hinweis auf die bislang unterbliebene Beschwerdevorlage – dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen:

Die von den Beschwerdeführern beim Amt der Landesregierung mit Schreiben vom 10.06.2020 an einem der folgenden Tage eingebrachte Säumnisbeschwerde an das LVG wurde vom Amt der Landesregierung an das LVG nicht übermittelt und besteht somit zufolge Verstreichens der Entscheidungsfrist nach § 73 AVG von 6 Monaten und der Nachholfrist für die Beschwerdeführer die Möglichkeit Säumnisbeschwerde direkt beim LVG einzubringen und löst diese Einbringung die Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG aus. Demgemäß ist jedoch gegenständlich eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig, da diese – wie oben ausgeführt – nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist.Die von den Beschwerdeführern beim Amt der Landesregierung mit Schreiben vom 10.06.2020 an einem der folgenden Tage eingebrachte Säumnisbeschwerde an das LVG wurde vom Amt der Landesregierung an das LVG nicht übermittelt und besteht somit zufolge Verstreichens der Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, AVG von 6 Monaten und der Nachholfrist für die Beschwerdeführer die Möglichkeit Säumnisbeschwerde direkt beim LVG einzubringen und löst diese Einbringung die Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG aus. Demgemäß ist jedoch gegenständlich eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig, da diese – wie oben ausgeführt – nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist.

Hinzuweisen ist, dass ein Aufwandsersatz nicht zu tragen kommt, da bei der Behörde ein Aufwand nicht entstanden ist.

I.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, subsidiärer Rechtsbehelf, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, behördliche Untätigkeit, Vermeidung einer Rechtsschutzlücke, eigenständige Vorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.441.446.14.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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