TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/17 KLVwG-1830/20/2020

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Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Index

L63202 Bienenzucht Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §18
AVG §52 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

(gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG) (gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG)

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2019, Zahl: xxx, wegen des Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweislung sämtlicher Bienenvölker auf näher genannten Bienenständen auf Bienenvölker der Rasse Carnica, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2021, zu Recht erkannt:

I.       Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n

und der Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2019, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 18 K-BiWGund der Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2019, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 18, K-BiWG

e r s a t z l o s b e h o b e n

und das davon betroffene Wiederherstellungsverfahren

e i n g e s t e l l t .

II.römisch zwei.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGGDie ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.11.2019 (KLVwG-912/16/2019) betreffend einen Auftrag an den Beschwerdeführer nach § 18 K-BiWG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Zahl: Ra 2020/07/0002-10, trat das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder in den Verfahrensstand vor der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zurück und war aus diesem Grunde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten neuerlich in der Beschwerdesache (Aktenzeichen: KLVwG-1830/2020) abschließend zu entscheiden.1. Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.11.2019 (KLVwG-912/16/2019) betreffend einen Auftrag an den Beschwerdeführer nach Paragraph 18, K-BiWG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Zahl: Ra 2020/07/0002-10, trat das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder in den Verfahrensstand vor der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zurück und war aus diesem Grunde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten neuerlich in der Beschwerdesache (Aktenzeichen: KLVwG-1830/2020) abschließend zu entscheiden.

2. Der dem neuerlichen Verfahren beigezogene amtliche Sachverständige für Bienenkunde, Prof. Dr. xxx, hat in seinem Gutachten vom 14.03.2021 festgehalten, dass die von der Amtssachverständigen bei der Kontrolle am 12.09.2018 am Heimbienenstand auf dem Grundstück mit der Nummer: xxx (KG xxx, xxx) und am Wanderbienenstand auf dem Grundstück mit der Nummer: xxx (KG xxx, xxx) vorgenommene alleinige Fluglochbeobachtung für die Merkmalsbeurteilung einer Bienenrasse nach Prof. xxx nicht ausreicht, da Verflug und Räuberei an den Bienenstöcken nicht ausgeschlossen werden können. Die stichprobenartige Ziehung von Rähmchen und Kontrolle der Waben (und das gleichzeitige Anfertigen von Lichtbildern) sind für einen sicheren Nachweis und einer zweifelsfreien Feststellung der Rassenzugehörigkeit einer Biene (hier: die Bienenrasse Apis mellifera carnica) nicht als ausreichend anzusehen.

3. Im Rahmen des Beweisverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im nun neuerlich zu entscheidenden Verfahren wurde die Amtssachverständige DI xxx mit Gutachtensauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.06.2021 neuerlich beauftragt Befund und Gutachten zu erstellen, ob der Beschwerdeführer auf den vom Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2019 umfassten Grundstücken Bienen hält, welche nicht der Rasse Apis mellifera carnica angehören.

4. Bei der neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle der Bienenstände der Amtssachverständigen DI xxx auf den erwähnten Grundstücken (1. xxx und 2. xxx) in xxx konnten keine Bienenvölker vorgefunden werden, sodass der an die Amtssachverständige DI xxx erteilte Gutachtensauftrag nicht ausgeführt werden konnte.

5. In Ermangelung des Vorliegens eines Sachverständigenbeweises gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 AVG, der Klarheit darüber geschaffen hätte, ob der Beschwerdeführer Bienen der Rasse Apis mellifera carnica hält oder nicht, war der gegenständliche durch Bescheid erteilte Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 18 K-BiWG an den Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben und das davon betroffene Wiederherstellungsverfahren endgültig einzustellen.5. In Ermangelung des Vorliegens eines Sachverständigenbeweises gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG, der Klarheit darüber geschaffen hätte, ob der Beschwerdeführer Bienen der Rasse Apis mellifera carnica hält oder nicht, war der gegenständliche durch Bescheid erteilte Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 18, K-BiWG an den Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben und das davon betroffene Wiederherstellungsverfahren endgültig einzustellen.

6. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der vorliegenden Beschwerdesache zu beantworten waren. Im gegenständlichen Verfahren konnte kein Beweis dahingehend geführt werden, dass der Beschwerdeführer nicht Carnica typische Bienen gehalten hat. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten war in seiner Entscheidung davon abhängig, dass ein dafür befugter Sachverständiger bzw. eine dafür befugte Sachverständige aus fachlicher Sicht den maßgeblichen Sachverhalt beurteilt. Das war im vorliegenden Fall nicht möglich, da der Beschwerdeführer auf den betroffenen Grundstücken keine Bienenstände mehr aufgestellt hatte. Eine andere Beweisführung war durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich. Es gibt dazu ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Nichtvorliegen eines bestimmten Beweismittels die daraus notwendigen Schlüsse für das Gericht im Rahmen der Feststellungen gezogen werden müssen. Das ist hier auch geschehen und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten somit nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.6. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der vorliegenden Beschwerdesache zu beantworten waren. Im gegenständlichen Verfahren konnte kein Beweis dahingehend geführt werden, dass der Beschwerdeführer nicht Carnica typische Bienen gehalten hat. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten war in seiner Entscheidung davon abhängig, dass ein dafür befugter Sachverständiger bzw. eine dafür befugte Sachverständige aus fachlicher Sicht den maßgeblichen Sachverhalt beurteilt. Das war im vorliegenden Fall nicht möglich, da der Beschwerdeführer auf den betroffenen Grundstücken keine Bienenstände mehr aufgestellt hatte. Eine andere Beweisführung war durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich. Es gibt dazu ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Nichtvorliegen eines bestimmten Beweismittels die daraus notwendigen Schlüsse für das Gericht im Rahmen der Feststellungen gezogen werden müssen. Das ist hier auch geschehen und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten somit nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Schlagworte

Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Bienenvolk, Carnica, Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1830.20.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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