RS Vwgh 2004/7/6 2002/11/0130

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0195 E 23. April 2002 RS 2 (Hier: Die Auffassung der Behörde, der Bf, der wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und kurze Zeit später wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB schuldig erkannt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf einer Zeit von 20 Monaten, unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, wiedererlangen, erweist sich als verfehlt.)

Stammrechtssatz

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0119), m.a.W. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110130.X02

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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