TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/29 KLVwG-1077-1078/6/2021

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Veröffentlicht am 29.10.2021
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Entscheidungsdatum

29.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1
MRKZP 07te Art4 Abs1
COVID-19-NotmaßnahmenV 2te 2020 §12 Abs1
COVID-19-NotmaßnahmenV 2te 2020 §12 Abs2
EpidemieG 1950 §15 Abs1
EpidemieG 1950 §15 Abs2
EpidemieG 1950 §40 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.5.2021, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem EpiG iVm der 2. COVID-19-NotMV, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.5.2021, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem EpiG in Verbindung mit der 2. COVID-19-NotMV, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.       Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

         das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStGund das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG

e i n g e s t e l l t .

II.römisch zwei.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 16.1.2021 zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr als Teilnehmer einer Veranstaltung, nämlich „Schweigemarsch gegen die Coronabestimmungen“ in xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 der 2. Covid-19-NotMV, nämlich beim Marschieren im Stadtgebiet von xxx, konkret in Höhe xxx keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, sowie 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens einem Meter eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBI. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 17/2021 in der Zeit vom 26.12.2020 bis 24.1.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 16.1.2021 zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr als Teilnehmer einer Veranstaltung, nämlich „Schweigemarsch gegen die Coronabestimmungen“ in xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, der 2. Covid-19-NotMV, nämlich beim Marschieren im Stadtgebiet von xxx, konkret in Höhe xxx keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, sowie 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens einem Meter eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 598 aus 2020,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch zwei Nr. 17 aus 2021, in der Zeit vom 26.12.2020 bis 24.1.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des § 40 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 2 EpiG iVm § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der 2. Covid-19-NotMV, BGBI. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 17/2021, verletzt und wurde über ihn gemäß § 40 Abs. 2 EpiG 1950, BGBl. Nr. 1986/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020, jeweils eine Geldstrafe von € 75,--, gesamt € 150,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und einer Stunde, gesamt zwei Tage und zwei Stunden, verhängt. Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, EpiG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, der 2. Covid-19-NotMV, BGBI. römisch zwei Nr. 598 aus 2020,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch zwei Nr. 17 aus 2021,, verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EpiG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1986 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, jeweils eine Geldstrafe von € 75,--, gesamt € 150,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und einer Stunde, gesamt zwei Tage und zwei Stunden, verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„Hiermit lege ich gegen den Bescheid zu dem Az: xxx EinsprucH ein. Begründung

Wegen des gleichen Vorwurfs (der nicht beweisbaren Behauptungen) werden immer wieder neue Aktenzeichen angelegt und immer wieder die Behauptungen erneuert und ich mit erneuter Strafe belegt.

Ein einmal eingestelltes Verfahren kann nicht wieder von neuem aufgerollt werden und irreführend erneut mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Außerdem haben Sie bis heute meine Einwände nicht zur Kenntnis genommen, wo ich die Frage nach den gerichtsverwertbaren Beweise gestellt habe.

Es liegen keine Beweise für die von Ihnen aufgestellten Behauptungen zu Grunde.

Deshalb fordere ich Sie erneut auf, mir die gerichtsverwertbaren Beweise zu liefern.

Ich bin ein unbescholtener Bürger, der nun durch Behauptungen, die jeglichen Wahrheitsgehalt entbehren, kriminalisiert werden soll.

Deshalb erinnere ich Sie daran, auch dieses (erneute an den Haaren herbeigezogene Verfahren) Ihrer Möglichkeit entsprechend gem. § 45 zu beenden.Deshalb erinnere ich Sie daran, auch dieses (erneute an den Haaren herbeigezogene Verfahren) Ihrer Möglichkeit entsprechend gem. Paragraph 45, zu beenden.

...“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Datiert mit 25.1.2021 erstattete die Polizeiinspektion xxx Anzeige gegen den Beschwerdeführer, weil er am 16.1.2021 von 17:00 bis 18:00 Uhr als Teilnehmer beim „xxx Schweigemarsch“ während des Marsches, keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hat und die geltenden Abstände nicht eingehalten hat.

Mit Strafverfügung vom 27.1.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe wie am 16.1.2020 in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr polizeidienstlich festgestellt wurde, beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz, nämlich im Verlaufe des „xxx Schweigemarsch“, ausgehend vom Stadtpark in xxx über öffentliche Straßen im Stadtzentrum von xxx gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter nicht eingehalten, sowie 2. zusätzlich bei dieser Veranstaltung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen.

Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des § 8 Abs. 5 Covid-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020 iVm § 12 Abs. 2 der 2. Covid-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 idF BGBl. II Nr. 17/2021, verletzt und wurde über ihn gemäß § 8 Abs. 5 Covid-19-MG, jeweils eine Geldstrafe von € 75,--, gesamt € 150,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und zehn Stunden, gesamt zwei Tage und 20 Stunden, verhängt. Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des Paragraph 8, Absatz 5, Covid-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, der 2. Covid-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2021,, verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Covid-19-MG, jeweils eine Geldstrafe von € 75,--, gesamt € 150,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und zehn Stunden, gesamt zwei Tage und 20 Stunden, verhängt.

Mit Aktenvermerk vom 16.2.2021, Zahl: xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dieses Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, da im gegenständlichen Falle keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Dem Beschuldigten sei die falsche Bestimmung zur Last gelegt worden. Die Ahndung erfolgte zu Zahl: xxx. Mit Aktenvermerk vom 16.2.2021, Zahl: xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dieses Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt, da im gegenständlichen Falle keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Dem Beschuldigten sei die falsche Bestimmung zur Last gelegt worden. Die Ahndung erfolgte zu Zahl: xxx.

Mit Strafverfügung vom 19.2.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Last gelegt, er habe am 23.1.2021 gegen 17:16 Uhr als Teilnehmer einer Veranstaltung, nämlich „Schweigemarsch gegen die Coronabestimmungen“ in xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 der 2. Covid-19-NotMV, nämlich beim Marschieren im Stadtgebiet von xxx, konkret in Höhe xxx keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, sowie 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens einem Meter eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBI. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 17/2021 in der Zeit vom 26.12.2020 bis 24.1.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.Mit Strafverfügung vom 19.2.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Last gelegt, er habe am 23.1.2021 gegen 17:16 Uhr als Teilnehmer einer Veranstaltung, nämlich „Schweigemarsch gegen die Coronabestimmungen“ in xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, der 2. Covid-19-NotMV, nämlich beim Marschieren im Stadtgebiet von xxx, konkret in Höhe xxx keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, sowie 2. gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens einem Meter eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 7 und 9 ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 598 aus 2020,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch zwei Nr. 17 aus 2021, in der Zeit vom 26.12.2020 bis 24.1.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des § 40 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 EpiG iVm § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der 2. Covid-19-NotMV, BGBI. II Nr. 598/2020, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 17/2021, verletzt und wurde über ihn gemäß § 40 Abs. 2 EpiG 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020, jeweils eine Geldstrafe von € 75,--, gesamt € 150,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und einer Stunde, gesamt zwei Tage und zwei Stunden, verhängt. Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, EpiG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, der 2. Covid-19-NotMV, BGBI. römisch zwei Nr. 598 aus 2020,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch zwei Nr. 17 aus 2021,, verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EpiG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, jeweils eine Geldstrafe von € 75,--, gesamt € 150,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag und einer Stunde, gesamt zwei Tage und zwei Stunden, verhängt.

Aus dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 3.3.2021, Zahl: xxx, ist ersichtlich, dass dieses Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde, mit der Begründung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei ein falscher Tatzeitpunkt angelastet worden. Die Ahndung der Delikte erfolgte zu Zahl: xxx Aus dem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 3.3.2021, Zahl: xxx, ist ersichtlich, dass dieses Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wurde, mit der Begründung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei ein falscher Tatzeitpunkt angelastet worden. Die Ahndung der Delikte erfolgte zu Zahl: xxx

Die im nunmehr anhängigen Verfahren, Zahl: xxx, datiert mit 2.3.2021 erlassene Strafverfügung deckt sich zur Gänze mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 628/1988, idF BGBl. III Nr. 30/1998, darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Sache eines Verwaltungsstrafverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. z.B. VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/08/0050). Sache eines Verwaltungsstrafverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche z.B. VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).

Die oben zitierte Verfassungsbestimmung verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann endgültig anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res judicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr vorhanden ist, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. VwGH vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0029). Liegen nach einer Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente vor, sondern liegt vielmehr die selbe einheitliche Tathandlung zugrunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig (vgl. VwGH vom 4.4.2017, Ra 2017/02/0017). Die oben zitierte Verfassungsbestimmung verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann endgültig anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res judicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr vorhanden ist, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche VwGH vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0029). Liegen nach einer Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer Bestrafung nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente vor, sondern liegt vielmehr die selbe einheitliche Tathandlung zugrunde, erweist sich die Bestrafung als nicht zulässig vergleiche VwGH vom 4.4.2017, Ra 2017/02/0017).

Im gegenständlichen Falle wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 27.1.2021, Zahl: xxx, bereits zur Last gelegt, dass er am 16.1.2020 zwischen 17:00 und 18:00 Uhr am xxx Schweigemarsch teilgenommen hat, ohne den gesetzlich vorgesehenen Abstand zu halten und ohne einen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Dieses Verfahren wurde gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG durch Aktenvermerk eingestellt. Die rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. VwGH vom 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, und viele andere). Im gegenständlichen Falle wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 27.1.2021, Zahl: xxx, bereits zur Last gelegt, dass er am 16.1.2020 zwischen 17:00 und 18:00 Uhr am xxx Schweigemarsch teilgenommen hat, ohne den gesetzlich vorgesehenen Abstand zu halten und ohne einen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Dieses Verfahren wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG durch Aktenvermerk eingestellt. Die rechtskräftige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist vergleiche VwGH vom 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, und viele andere).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot einen solchen Umstand darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Epidemiegesetz, COVID-19, Maskenpflicht , Abstandspflicht, Versammlung, Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot, ne bis in idem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1077.1078.6.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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