TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/9 KLVwG-1807-1808/3/2021

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Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §26
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs2
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs4
EpidemieG 1950 §32 Abs5
EpidemieG 1950 §43a
GewO 1994 §2 Abs1 Z9
GewO 1994 §94 Z26
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §111 Abs1 Z2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 Abs1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §4 Abs2
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §4 Abs3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §5
COVID-19-BetriebsbeschränkungsV 2020 §1
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 111 heute
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  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, „xxx“, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 30.08.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, „xxx“, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 30.08.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Festgestellter Sachverhalt und Verfahrensverlauf: römisch eins. Festgestellter Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Schriftsatz vom 05.05.2020 beantragte die Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx) des Herrn xxx und der Frau xxx, „xxx“, xxx, in xxx (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) nachstehendes:

 

Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG eingebracht.Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG eingebracht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx wurde der Antrag auf Vergütung des aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 30.03.2020 verfügten Betriebsschließung entstandenen Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx wurde der Antrag auf Vergütung des aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Zahl: xxx, für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 30.03.2020 verfügten Betriebsschließung entstandenen Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx abgewiesen.

Die Abweisung erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass xxx und xxx in xxx, xxx, das „xxx“ betreiben und für den Betrieb dieses Landhauses an der genannten Adresse keine – auf wen auch immer lautende – Gewerbeberechtigung für Beherbergung von Gästen vorliege. Da es sich beim Betrieb um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handle und der Betrieb somit nicht nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden sei, sei ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben.Die Abweisung erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass xxx und xxx in xxx, xxx, das „xxx“ betreiben und für den Betrieb dieses Landhauses an der genannten Adresse keine – auf wen auch immer lautende – Gewerbeberechtigung für Beherbergung von Gästen vorliege. Da es sich beim Betrieb um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handle und der Betrieb somit nicht nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden sei, sei ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom 30.08.2021 und wurde in dieser inhaltlich wie folgt vorgebracht:

 

“

Mit Schreiben vom 14.09.2021 wurde der gegenständliche Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.09.2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen ergänzenden Ermittlungen die Beschwerdeführer auf, eine allfällige Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Beherbergung von Gästen (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) für das am Standort in xxx, xxx betriebende „xxx“ binnen einer Frist von 2 Wochen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Dazu ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung nicht vorgelegt wurde.Mit Schreiben vom 30.09.2021 forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen ergänzenden Ermittlungen die Beschwerdeführer auf, eine allfällige Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für die Beherbergung von Gästen (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) für das am Standort in xxx, xxx betriebende „xxx“ binnen einer Frist von 2 Wochen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Dazu ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung nicht vorgelegt wurde.

II.      Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:

Herr xxx und Frau xxx betreiben in xxx, xxx das „xxx“ und bieten in diesem Zusammenhang – den Angaben der Beschwerdeführer folgend – eine bewilligungsfrei Privatzimmervermietung an.

Eine elektronische Abfrage über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) in welchem sämtliche gewerberechtlich relevanten Daten gespeichert werden, hat ergeben, dass für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, eine die Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 umfassende Gewerbeberechtigung nicht vorliegt und eine solche auch im fraglichen Zeitraum im März 2020 nicht bestanden hat.Eine elektronische Abfrage über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) in welchem sämtliche gewerberechtlich relevanten Daten gespeichert werden, hat ergeben, dass für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, eine die Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 umfassende Gewerbeberechtigung nicht vorliegt und eine solche auch im fraglichen Zeitraum im März 2020 nicht bestanden hat.

Im geltend gemachten Entschädigungsraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 galt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 und von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950 in der damals gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 37/2018) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II NR. 74/2020 (Ausweitung auf Infektionen mit SARS-CoV-2 „2019 neuartiges Corona Virus“). Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 trat mit Ablauf des 14.03.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 30.03.2020 (vgl. Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2020).Im geltend gemachten Entschädigungsraum vom 15.03.2020 bis 30.03.2020 galt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 und von Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 Epidemiegesetz 1950 in der damals gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,) in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 74 aus 2020, (Ausweitung auf Infektionen mit SARS-CoV-2 „2019 neuartiges Corona Virus“). Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 trat mit Ablauf des 14.03.2020 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 30.03.2020 vergleiche Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2020).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 05.05.2020 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der Geltung dieser Verordnung, also vom 15.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 (also 16 Tage) mit dem konkreten Geldbetrag in Höhe von € 4.480.Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 05.05.2020 für den Betrieb „xxx“ in xxx, xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der Geltung dieser Verordnung, also vom 15.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 (also 16 Tage) mit dem konkreten Geldbetrag in Höhe von € 4.480.

III.    Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde, das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unbestritten. Dass die Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (für die Beherbergung von Gästen) nicht verfügen, ist unbestritten und aktenevident.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde, das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unbestritten. Dass die Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (für die Beherbergung von Gästen) nicht verfügen, ist unbestritten und aktenevident.

IV.      Rechtliche Grundlagen: römisch vier. Rechtliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF lautet wie folgt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017:Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 107/2017:

§ 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

         …..

         9.       die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;

         …..

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 94/2017:Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 94/2017:

§ 111 (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für Paragraph 111, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für

1.
die Beherbergung von Gästen;
2.
der Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Die für den Gegenstandfall relevanten Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 in der maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

Betriebsbeschränkungen oder Schließungen gewerblicher Unternehmungen:

§ 20 (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit h). Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch zwei Ziffer 5, Litera h,).

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen und bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelne Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.(4) Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit Paragraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2.
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3.
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4.
sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5.
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6.
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7.
sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbeitrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Art 8 des BGBl I Nr. 12/2020 vom 15. März 2020, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Artikel 8, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, vom 15. März 2020, lautet auszugsweise:

§ 2 Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist Paragraph 2, Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1.
vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2.
vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3.
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

§ 4 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

[…]

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (auf Grund § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBl I Nr. 12/2020) vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 96/2020, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (auf Grund Paragraph eins, COVID-19 Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) vom 15.03.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, lautet auszugsweise:

§ 3 (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.Paragraph 3, (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

[…]

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden. (3) Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

§ 4 (1) […]Paragraph 4, (1) […]

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.(2) Paragraph 3, tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes (BGBl I Nr. 12/2020) vom 15.03.2020, BGBl II Nr. 98/2020, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Covid-19-Maßnahmengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) vom 15.03.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, lautet auszugsweise:

§ 1 Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 5 Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.Paragraph 5, Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Gemäß § 1 der Verordnung des Gesundheitsministers vom 28.02.2020, BGBl II Nr. 74/2020, können die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.Gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Gesundheitsministers vom 28.02.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, können die in Paragraph 20, Absatz eins bis 3 EpiG, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.

„

Bezirkshauptmannschaft xxx

Verordnung

des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, GZ: xxx, betreffend die Schließung der Seilbahnbetriebe und von Beherberungsbetrieben im xxx zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 gem Epidemiegesetz 1950.

Gemäß § 26 sowie 20 Abs 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, BGBl II Nr 74/2020, wird verordnetGemäß Paragraph 26, sowie 20 Absatz eins und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2020,, wird verordnet

§ 1Paragraph eins

(1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.(1) Der Betrieb von Seilbahnen (Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003) ist gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 eingestellt.

(2) Das Betriebsverbot nach Abs 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Das Betriebsverbot nach Absatz eins, gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2Paragraph 2

(1) Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 der Verordnung BGBl II Nr. 74/2020 zu schließen.(1) Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 4 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, zu schließen.

(2) Ausgenommen von der Schließung gem Abs 1 sind jene Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994), über welche von der Bezirksverwaltungsbehörde bisher reine Verordnung iSd § 24 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde bzw. zukünftig erlassen wird.(2) Ausgenommen von der Schließung gem Absatz eins, sind jene Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994), über welche von der Bezirksverwaltungsbehörde bisher reine Verordnung iSd Paragraph 24, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde bzw. zukünftig erlassen wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs 1 gewähren, soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Absatz eins, gewähren, soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.

§ 3Paragraph 3

(1) Diese Verordnung tritt nach der Kundmachung (§ 6 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO) mit Ablauf des 14. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, GZ: xxx außer Kraft.(1) Diese Verordnung tritt nach der Kundmachung (Paragraph 6, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 15, K-AGO) mit Ablauf des 14. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, GZ: xxx außer Kraft.

(2) Diese Verordnung t ritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

xxx, am 14. März 2020

Der Bezirkshauptmann:

xxx

„

Bezirkshauptmannschaft xxx

Kundmachung

Die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, Zahl: xxx mit welcher die Schließung der Seilbahnbetriebe und von Beherbergungsbetrieben im Bezirk xxx, zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus) gem § 26 sowie § 20 Abs 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I 20/2020 verfügt wurde, wird mit Ablauf des 30. März 2020 außer Kraft gesetzt.Die Verordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14. März 2020, Zahl: xxx mit welcher die Schließung der Seilbahnbetriebe und von Beherbergungsbetrieben im Bezirk xxx, zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus) gem Paragraph 26, sowie Paragraph 20, Absatz eins und 4 Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2020, verfügt wurde, wird mit Ablauf des 30. März 2020 außer Kraft gesetzt.

xxx, am 28. März 2020

Der Bezirkshauptmann:

xxx

“

V.       Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht mit Antrag vom 05.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 mit einem konkreten Betrag geltend. In der Beschwerde vom 30.08.2021 führte die Rechtsvertreterin aus, dass eine Ungleichbehandlung von Beherbergungsbetrieben mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetrieben ohne Gewerbeberechtigung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Da die Beschwerdeführer einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx führen würden, hätten diese Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung des Verdienstentgangs.Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht mit Antrag vom 05.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 mit einem konkreten Betrag geltend. In der Beschwerde vom 30.08.2021 führte die Rechtsvertreterin aus, dass eine Ungleichbehandlung von Beherbergungsbetrieben mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetrieben ohne Gewerbeberechtigung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Da die Beschwerdeführer einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx führen würden, hätten diese Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung des Verdienstentgangs.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Verordnung gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. Da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt und der Betrieb somit nach dem Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, auf Grundalge des Epidemiegesetzes 1950 von der damit verfügten Schließung durch den Bezug auf § 111 Abs. 1 Z 1 1994 präzisierten Beherbergungsbetrieben nicht betroffen war, ist ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Verordnung gemäß Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt. Da es sich beim Betrieb der Beschwerdeführer um keinen Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt und der Betrieb somit nach dem Wortlaut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020, Geschäftszahl: xxx, auf Grundalge des Epidemiegesetzes 1950 von der damit verfügten Schließung durch den Bezug auf Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, 1994 präzisierten Beherbergungsbetrieben nicht betroffen war, ist ein Anspruch auf Zuerkennung einer Vergütung nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 nicht gegeben.

Da die Beschwerdeführer über keine Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für die Beherbergung von Gästen verfügen, konnten sie durch die verordnete Schließung der Beherbergungsbetriebe in einem öffentlich-subjektiven Recht nicht beeinträchtigt sein. Das heißt, die Beschwerdeführer hätten für die Anspruchsberechtigung zur Geltendmachung einer Vergütung ihres Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 im Zusammenhang mit ihrem Beherbergungsbetrieb zuvor die erforderliche Gewerbeberechtigung bei der dafür zuständigen Gewerbebehörde einzuholen gehabt. Da die Beschwerdeführer eine solche Gewerbeberechtigung nicht vorzuweisen vermochten, war der belangte Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs im Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführer abgewiesen hat.Da die Beschwerdeführer über keine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 für die Beherbergung von Gästen verfügen, konnten sie durch die verordnete Schließung der Beherbergungsbetriebe in einem öffentlich-subjektiven Recht nicht beeinträchtigt sein. Das heißt, die Beschwerdeführer hätten für die Anspruchsberechtigung zur Geltendmachung einer Vergütung ihres Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 im Zusammenhang mit ihrem Beherbergungsbetrieb zuvor die erforderliche Gewerbeberechtigung bei der dafür zuständigen Gewerbebehörde einzuholen gehabt. Da die Beschwerdeführer eine solche Gewerbeberechtigung nicht vorzuweisen vermochten, war der belangte Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs im Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführer abgewiesen hat.

Zu erwähnen ist überdies, dass der VfGH das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6.). § 4 Abs. 2 COVID-19-MG, idF BGBl I Nr. 23/2020 knüpft laut VfGH keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG (§ 32 Abs. 1 Z 4 und 5 EpiG) aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von § 1 COVID-19-MG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (VfGH vom 26.11.2020, E 3412/2020, vgl. auch VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/09/0078). Zu erwähnen ist überdies, dass der VfGH das Bestehen eines Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG wegen auf Grundlage des Paragraph eins, COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (VfGH vom 14.07.2020, G 202 aus 2020,, Punkt 2.3.6.). Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, knüpft laut VfGH keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach Paragraph eins, leg. cit. verfügten Maßnahmen und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 EpiG) aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von Paragraph eins, COVID-19-MG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (VfGH vom 26.11.2020, E 3412 aus 2020,, vergleiche auch VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/09/0078).

Im Zusammenhang mit dem auf Grundlage des § 2 (nunmehr § 4) COVID-19-MG erlassenen Verordnung BGBl II Nr. 98/2020 verhängten Verbot des Betretens öffentlicher Orte hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass durch § 4 Abs. 3 COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem EpiG noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG geändert wurden (VwGH vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rn 32). Im Zusammenhang mit dem auf Grundlage des Paragraph 2, (nunmehr Paragraph 4,) COVID-19-MG erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020, verhängten Verbot des Betretens öffentlicher Orte hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass durch Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des EpiG „unberührt“ bleiben, weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem EpiG noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG geändert wurden (VwGH vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rn 32).

Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit im Bestehen eines Vergütungsanspruches bei Betriebsbeschränkungen und -schließungen nach § 20 EpiG und dem Fehlen eines solchen Anspruchs bei Betretungsverboten nach dem COVID-19-MG wurden vom VfGH nicht geteilt (VfGH vom 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a.).Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit im Bestehen eines Vergütungsanspruches bei Betriebsbeschränkungen und -schließungen nach Paragraph 20, EpiG und dem Fehlen eines solchen Anspruchs bei Betretungsverboten nach dem COVID-19-MG wurden vom VfGH nicht geteilt (VfGH vom 14.07.2020, G 202 aus 2020,, römisch fünf 408 aus 2020,, u.a.).

Hinsichtlich Entschädigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-MaßnahmenV- 96 ist auf ein laut VfGH „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“, welches darauf abzielte, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern, zu verweisen. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung, wie die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG im Auge, wie das Höchstgericht ausführte.Hinsichtlich Entschädigungen im Zusammenhang mit der COVID-19-MaßnahmenV- 96 ist auf ein laut VfGH „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“, welches darauf abzielte, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern, zu verweisen. Damit hatte der Gesetzgeber im Wesentlichen eine vergleichbare Zielrichtung, wie die Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG im Auge, wie das Höchstgericht ausführte.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Bezug auf Beherbergungsbetriebe mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetriebe ohne Gewerbeberechtigung kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Wenn auch beide Verordnungen die Vermeidung von Ansteckung und Weiterverbreitung des Covid-19-Virus zum Ziel hatten, so ist doch im Sinne des § 20 EpiG die Schließung von Betriebsstätten für bestimmte Gewerbe und für bestimmt zu bezeichnende Gebiete je nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen anzuordnen. Gemäß § 20 Abs. 2 EpiG kann sogar der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen beschränkt oder geschlossen werden. Die Schließung einer Betriebsstätte darf gemäß § 20 Abs. 3 EpiG erst dann verfügt werden, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. Dementsprechend können Verordnungen nach dem EpiG betreffend COVID-19 gemäß § 43a EpiG auch vom Gesundheitsminister, dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden, und ist gemäß § 43a EpiG sogar innerhalb der Verordnung entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional zu differenzieren. Auch gemäß § 2 des COVID-19-MG kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten nur soweit untersagt werden, als dies zur Verhinderung und Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Die Verordnung kann sich sowohl auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken als auch auf das gesamte Landesgebiet oder auf einen politischen Bezirk oder Teile eines solchen. Dass darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen wäre, hat sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht bestätigt. Laut den Erläuterungen des VfGH ist es dem Verordnungsgeber (nur) gestattet, das Betreten regional begrenzter Gebiete zu untersagen, jedoch nicht durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung ein „Ausgangsverbot schlechthin“ anzuordnen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Bezug auf Beherbergungsbetriebe mit Gewerbeberechtigung und Beherbergungsbetriebe ohne Gewerbeberechtigung kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Wenn auch beide Verordnungen die Vermeidung von Ansteckung und Weiterverbreitung des Covid-19-Virus zum Ziel hatten, so ist doch im Sinne des Paragraph 20, EpiG die Schließung von Betriebsstätten für bestimmte Gewerbe und für bestimmt zu bezeichnende Gebiete je nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen anzuordnen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, EpiG kann sogar der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen beschränkt oder geschlossen werden. Die Schließung einer Betriebsstätte darf gemäß Paragraph 20, Absatz 3, EpiG erst dann verfügt werden, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. Dementsprechend können Verordnungen nach dem EpiG betreffend COVID-19 gemäß Paragraph 43 a, EpiG auch vom Gesundheitsminister, dem Landeshauptmann und den Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden, und ist gemäß Paragraph 43 a, EpiG sogar innerhalb der Verordnung entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional zu differenzieren. Auch gemäß Paragraph 2, des COVID-19-MG kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten nur soweit untersagt werden, als dies zur Verhinderung und Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist. Die Verordnung kann sich sowohl auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken als auch auf das gesamte Landesgebiet oder auf einen politischen Bezirk oder Teile eines solchen. Dass darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen wäre, hat sich im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht bestätigt. Laut den Erläuterungen des VfGH ist es dem Verordnungsgeber (nur) gestattet, das Betreten regional begrenzter Gebiete zu untersagen, jedoch nicht durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung ein „Ausgangsverbot schlechthin“ anzuordnen.

Inwiefern die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverständlich sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht nachvollziehbar und wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, sich über eventuelle Interpretationsspielräume einzelner Bestimmungen der Verordnung beim Verordnungsgeber zu informieren bzw. Auskunft zu verlangen. Ebenso wenig ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer ihrer Anspruchsberechtigung auf Entschädigung auf den Sachverhalt stützen, sie würden durch die Privatzimmervermietung einen Betrieb des konzessionierten Gastgewerbes gleichgestellt sein, ohne jedoch de facto in Besitz einer solchen Konzession zu sein.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 ist die Privatzimmervermietung von der Gewerbeordnung ausgenommen. Bei der Beherbergung von Gästen nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich hingegen um ein gemäß § 94 Z 26 leg. cit. reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung es einer zu erlangenden Gewerbeberechtigung bedarf, die ein Bewilligungswerber erst bei Nachweis der Erfüllung der allgemeinen sowie besonderen Voraussetzungen durch den Befähigungsnachweis erlangt. Nach Angaben der Beschwerdeführer betreiben diese eine bewilligungsfreie Privatzimmervermietung und handelt es sich dabei um eine durch den Gesetzgeber bewusst geschaffene systematische Unterscheidung von der Beherbergung von Gästen nach dem reglementierten Gastgewerbe nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994. Nach dem eindeutigen Wortlaut in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 hat diese zweifelsfrei die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es durchaus - wie oben bereits erwähnt worden ist - möglich gewesen, sich über den Inhalt der in der Verordnung ausgewiesenen Begriffe bei der belangten Behörde zu informieren. Für eine durch die Beschwerdeführer vorgebrachte teleologische Interpretation der durch die Bezirkshauptmannschaft erlassenen verfahrensgegenständlichen Verordnung bleibt aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 2 der Verordnung kein Raum, da die Wortinterpretation und logische Auslegung der Ausdrucksweise der geschaffenen Regelung nicht zweifelhaft sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 ist die Privatzimmervermietung von der Gewerbeordnung ausgenommen. Bei der Beherbergung von Gästen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 handelt es sich hingegen um ein gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, leg. cit. reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung es einer zu erlangenden Gewerbeberechtigung bedarf, die ein Bewilligungswerber erst bei Nachweis der Erfüllung der allgemeinen sowie besonderen Voraussetzungen durch den Befähigungsnachweis erlangt. Nach Angaben der Beschwerdeführer betreiben diese eine bewilligungsfreie Privatzimmervermietung und handelt es sich dabei um eine durch den Gesetzgeber bewusst geschaffene systematische Unterscheidung von der Beherbergung von Gästen nach dem reglementierten Gastgewerbe nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994. Nach dem eindeutigen Wortlaut in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.03.2020 hat diese zweifelsfrei die Schließung von Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es durchaus - wie oben bereits erwähnt worden ist - möglich gewesen, sich über den Inhalt der in der Verordnung ausgewiesenen Begriffe bei der belangten Behörde zu informieren. Für eine durch die Beschwerdeführer vorgebrachte teleologische Interpretation der durch die Bezirkshauptmannschaft erlassenen verfahrensgegenständlichen Verordnung bleibt aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 2, der Verordnung kein Raum, da die Wortinterpretation und logische Auslegung der Ausdrucksweise der geschaffenen Regelung nicht zweifelhaft sind.

Da die Beschwerdeführer nicht vermochten, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen, war daher die Beschwerde als unbegründet gegenüber den Beschwerdeführern abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer - abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich in Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05; 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; u.a.). Zudem wurde seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführer - abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird. Da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich in Rechtsfragen befasste, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten und die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurden, standen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; 03.05.2007, Nr. 17.912/05; 18.07.2013, Nr. 56.422/09; VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0050; 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; u.a.). Zudem wurde seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auch nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung für einen Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 vorlagen, konnte unzweifelhaft anhand der vorliegenden Unterlagen und unter Heranziehung der eindeutigen Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden (vgl. VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0027). Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rechtsprechung des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG war daher zulässig. In der Beschwerde wurden auch keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine Verhandlung erfordert hätte. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung für einen Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 vorlagen, konnte unzweifelhaft anhand der vorliegenden Unterlagen und unter Heranziehung der eindeutigen Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden vergleiche VwGH vom 28.02.2013, 2010/07/0027). Im Übrigen ergaben sich keine „übermäßig komplexen Rechtsfragen“ iSd Rechtsprechung des EGMR, welche nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert worden sind. Ein Absehen von der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war daher zulässig.

Zusammenfassend kommt daher das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu folgendem Ergebnis:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der Beschwerdeführer insgesamt kein Erfolg beschieden und war aus diesem Grunde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des

Schlagworte

Epidemierecht, COVID-19, Betriebsschließung, Verdienstentgang , Betretungsverbot, Vergütungsanspruch, Beherbergungsbetriebe , Gewerbeberechtigung, Privatzimmervermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1807.1808.3.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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