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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Stattgabe des Antrags eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Gemeinderatsmitglieds wegen Verlustes der Wählbarkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde; Verlustigerklärung des MandatsRechtssatz
M S hat mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Fresach nach Villach den in §39 Abs1 erster Satz Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 iVm §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Fresach gesetzt (vgl auch VfSlg 15950/2000).M S hat mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Fresach nach Villach den in §39 Abs1 erster Satz Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 in Verbindung mit §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Fresach gesetzt vergleiche auch VfSlg 15950/2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlen, VfGH / Mandatsverlust, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:WII1.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010