Entscheidungsdatum
29.12.2021Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx (xxx), betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Leistungspumpversuches in der KG xxx (mitbeteiligte Partei: xxx) zu Recht:
F o l g e g e g e b e n ,
„Die Dauer des Pumpversuches muss so lange sein, dass die Auswirkungen der Wasserentnahme im Entnahmebrunnen bei den benachbarten Grund- und Quellwassernutzungen klar erkennbar sind. Dies bedeutet, dass ein pumpversuchsbedingter Schüttungsrückgang bei den benachbarten Quellen einen quasi stationären Zustand erreicht haben muss. Es müssen repräsentative hydrogeologische Bedingungen herrschen. Diese liegen dann vor, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse zur Zeit des Pumpversuches nicht durch ein Extremwetterereignis beeinflusst sind.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx (xxx), wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Leistungspumpversuches beim TW-Brunnen in xxx im Bereich der xxxquellen gemäß § 56 WRG erteilt. Der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt sind die vorgelegten Projektunterlagen „TW-Brunnen xxx“, erstellt vom Technischen Büro xxx, datiert mit November 2019, GZ: xxx, „abgeändert durch den Antrag vom 13.08.2020“, welches einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellt. Als Ort, Maß und Art der Wasserbenutzung sind angegeben: „Parz. xxx, KG xxx; 30 l/s; temporäre Grundwasserentnahme zur Durchführung eines Pumpversuches“. Laut Vorhabenbeschreibung soll ein mehrstufiger Pumpversuch abklären, ob die prognostizierte Wassermenge von voraussichtlich 25 ls-1 über einen entsprechend dimensionierten Bohrbrunnen erschlossen werden kann und mit welchem Ausmaß für den Absenktrichter und den GW-Einzugsbereich (Brunnenberechnungen) künftig zu rechnen sein wird. Unter anderem sind folgende geologische/hydrogeologische Auflagen in den Bescheidspruch aufgenommen worden: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.09.2020, Zahl: xxx (xxx), wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines Leistungspumpversuches beim TW-Brunnen in xxx im Bereich der xxxquellen gemäß Paragraph 56, WRG erteilt. Der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt sind die vorgelegten Projektunterlagen „TW-Brunnen xxx“, erstellt vom Technischen Büro xxx, datiert mit November 2019, GZ: xxx, „abgeändert durch den Antrag vom 13.08.2020“, welches einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellt. Als Ort, Maß und Art der Wasserbenutzung sind angegeben: „Parz. xxx, KG xxx; 30 l/s; temporäre Grundwasserentnahme zur Durchführung eines Pumpversuches“. Laut Vorhabenbeschreibung soll ein mehrstufiger Pumpversuch abklären, ob die prognostizierte Wassermenge von voraussichtlich 25 ls-1 über einen entsprechend dimensionierten Bohrbrunnen erschlossen werden kann und mit welchem Ausmaß für den Absenktrichter und den GW-Einzugsbereich (Brunnenberechnungen) künftig zu rechnen sein wird. Unter anderem sind folgende geologische/hydrogeologische Auflagen in den Bescheidspruch aufgenommen worden:
„1. Der Pumpversuch hat sich am DVGW-Arbeitsblatt W111 zu orientieren. Die Mindestdauer des Pumpversuches hat drei Wochen zu betragen.
2….. Weiters sind die Quelle xxx, die die Fischteichanlage der xxx speist und die Quelle xxx (Grundwasserwärmepumpe) einer Beweissicherung zu unterziehen;
…
5. Sollte im Zuge des Pumpversuches eine deutliche Beeinflussung der Quellschüttung an den bestehenden fremden Wasserrechten festgestellt werden, ist die Entnahmemenge unverzüglich so weit zu reduzieren, dass der Schüttungsrückgang nicht mehr gegeben ist.
…
7. Die Ergebnisse des Pumpversuches sind tabellarisch und graphisch darzustellen und durch einen Fachkundigen hinsichtlich einer möglichen Beeinflussung oder Beeinträchtigung der beobachteten Wasserrechte zu bewerten und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.“
Der dem Wasserrechtsverfahren beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige wies in seiner Beurteilung darauf hin, dass erst nach Vorliegen der Ergebnisse des Pumpversuches schlüssig ausgesagt werden könne, ob eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung der übrigen Quellen durch eine Grundwasserentnahme gegeben sei. Der Einwendung des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen meinte, die xxxquelle liege grundwasserstromaufwärts des Standortes und klar im Absenkbereich und spreche er sich daher entschieden gegen die beantragte Bewilligung aus, wurde durch die Aufnahme der oben zitierten Auflagen Rechnung getragen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 28.10.2020, mit welcher der Bescheid insoweit angefochten wurde, als
2.) der Zeitraum der Durchführung des Pumpversuches unabhängig von der vorangegangenen Niederschlagssituation bewilligt worden ist; und
3.) die Ausleitung der enormen Wassermenge aus dem Pumpversuch durch den/über den xxxbach nicht untersagt worden ist.
Als Beschwerdegründe wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung releviert. Zudem führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Mindestzeitraum von 3 Wochen zu keinem Ergebnis führe, das darauf schließen ließe, dass auch eine ganzjährige Grundwasserentnahme ähnlicher Größenordnung zu keiner Beeinträchtigung der fremden Wasserrechte führe. Die Mindestdauer des Pumpversuches müsse daher 8 Wochen betragen, wobei – vorbehaltlich ergänzender hydrogeologischer Beurteilung – im Zeitraum 10 bis 6 Wochen vor dem Beginn des Pumpversuches keine starken Niederschläge stattgefunden haben dürfen. Starke Niederschläge führten zu außerordentlichen Grundwasserverhältnissen, die keine taugliche Grundlage für eine Beurteilung bilden würden, ob lang- oder mittelfristig künstliche Grundwasserentnahmen die Wasserrechte/die Quellschüttungen des Beschwerdeführers gefährden/beein-rächtigen werden. Sowohl der zeitliche Abstand zwischen den starken Niederschlägen und der Beginn des Pumpversuches als auch die Präzisierung der Niederschlagsmenge, die dem Beginn eines Pumpversuches entgegenstehe, seien im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch ergänzende hydrogeologische Stellungnahme festzulegen. Außerdem habe die Behörde über die Art und Weise der Ausleitung der im Pumpversuch gewonnen Wässer nicht konkret abgesprochen. Der Antrag vom 13.08.2020 sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege.
Mit Schreiben vom 23.12.2020 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung. Zudem wies die Behörde darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Antragstellerin ein Lösungsvorschlag hinsichtlich einer Ausdehnung der Pumpversuchsdauer auf 8 Wochen angeboten worden sei, worauf der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der ihm dafür eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgab.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Schreiben der Behörde vom 03.12.2020 mit Schriftsatz vom 04.01.2021, wobei er seine Beschwerdeanträge aufrecht hielt. Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 05.03.2021 eine Beschwerdebeantwortung, welche den Parteien zur Kenntnis übermittelt wurde.
Am 01.12.2021 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei, die Behördenvertreterin sowie der im Bewilligungsverfahren beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige teilnahmen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist wasserberechtigt an den auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entspringenden „xxxquellen“ (Wasserbuch PZ xxx), welche mit einem Maximalausmaß von 200 l/s seine Fischteichanlage speisen.
Der mitbeteiligten Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2020 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches in der Nähe der xxxquellen (Entfernung ca. 360 m) erteilt. In der Bescheidauflage Nr. 1 wurde die Pumpversuchsdauer mit „mindestens 3 Wochen“ festgelegt. Zudem sind unter anderen die oben angeführten Vorschreibungen als Auflagen des angefochtenen Bescheides vorgesehen. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse des bewilligten Pumpversuches kann schlüssig ausgesagt werden, ob eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung der xxxquellen durch eine Grundwasserentnahme gegeben ist.
Die Festlegung einer Pumpversuchsdauer von 8 Wochen ist aus hydrogeologischer Sicht nicht zielführend. Der Pumpversuch muss so lange andauern, bis die Auswirkungen der Wasserentnahme im Entnahmebrunnen bei den benachbarten Grund- und Quellwassernutzungen eindeutig erkennbar sind.
Im gegenständlichen Fall besteht keine hydrogeologische Notwendigkeit, den Zeitpunkt des Pumpversuches an ein aktuelles Niederschlagsgeschehen zu binden. Das Quellwasser im Bereich von xxx zirkuliert in großer Tiefe, weshalb Niederschläge keine raschen und unmittelbaren Auswirkungen auf die Quellen haben. Ein Untersagen des Beginnes des Pumpversuches im Falle von Starkniederschlagsereignissen 6 bis 10 Wochen vor Pumpversuchsbeginn ist im verfahrensgegenständlichen Fall aus hydrogeologischer Sicht nicht zu befürworten. Es müssen repräsentative hydrogeologische Bedingungen herrschen. Diese liegen dann vor, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse zur Zeit des Pumpversuches nicht durch ein Extremwetterereignis beeinflusst sind.
Die Forderung des Beschwerdeführers betreffend den Pumpversuchsbeginn nach Starkregenfällen beeinträchtigt aus hydrogeologischer Sicht nicht das Recht des Beschwerdeführers zur Wasserbenutzung der xxxquellen.
Der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung liegen der Änderungsantrag vom 13.08.2020 und der Lage-Katasterplan (aus dem KAGIS) vom 04.08.2020 mit dem Titel „xxx“ zugrunde, wonach die anfallenden Pumpwässer in die xxx eingeleitet werden und weder die Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers noch eine Ableitung in den xxxbach geplant ist.
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf das Beschwerdevorbringen, die dem Punkt 2. des Schreibens der belangten Behörde vom 03.12.2020 zugrundeliegende hydrogeologische Stellungnahme des Amtssachverständigen, die Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung sowie das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.
Dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers durch den bewilligten Pumpversuch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der Behörde und ist unbestritten.
Zum Beschwerdebegehren, die Dauer des Pumpversuches mit 8 Wochen festzulegen, hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene hydrogeologische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:
„Eine Festlegung der Dauer von 8 Wochen des Pumpversuches ist deshalb aus hydrogeologischer Sicht nicht zielführend, weil erst im Zuge der Durchführung des Pumpversuches das beobachtete Verhalten des Grundwassers an den Messstellen die erforderliche Dauer des Pumpversuches bedingt.“
In diesem Sinne hat der Amtssachverständige die vom Verwaltungsgericht im Spruch vorgenommene, auf die Pumpversuchsdauer bezogene, Ergänzung der Auflage Nr. 1 vorgeschlagen.
Zum Beschwerdebegehren betreffend die Untersagung des Pumpversuchsbeginnes innerhalb von 6 bis 10 Wochen nach starken Niederschlägen hat der hydrogeologische Amtssachverständige im Rahmen eines Schlichtungsversuches der Behörde im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung bestätigt, dass das Quellwasser im Bereich von xxx in großer Tiefe zirkuliere, weshalb Niederschläge keine raschen und unmittelbaren Auswirkungen auf die Quellen hätten.
In der Beschwerdeverhandlung führte der hydrogeologische Amtssachverständige dazu aus wie folgt:
„Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen Pumpversuch handelt. Es müssen repräsentative hydrogeologische Bedingungen herrschen. Extremregenfälle können zu außergewöhnlichen hydrogeologischen Ergebnissen führen, was man jedoch am Ergebnis des Pumpversuches erkennen kann.
Das Beschwerdebegehren hinsichtlich des Untersagens des Beginnes des Pumpversuches im Falle von starken Regenfällen 6 bis 10 Wochen zuvor ist insofern aus fachlicher Sicht nicht zu befürworten, da keine nachvollziehbaren Werte zur tatsächlichen Schwankungsbreite der Quellschüttung und zum Verhalten der Quellschüttung auf Niederschläge (zeitliche Verzögerung in Abhängigkeit der Stärke von Niederschlagsereignissen) vorliegen. Damit ist eine fachliche Konkretisierung eines starken Niederschlagsereignisses iVm der Niederschlagszeit vor und während des Pumpversuches nicht möglich. Die Niederschlagsverhältnisse vor dem Pumpversuch und während des Pumpversuches müssen Teil der Auswertung und Interpretation der Pumpversuchsergebnisse sein. Weiters ist für die Planung und Durchführung eines Pumpversuches ein relativ hoher längerfristiger zeitlicher Vorlauf erforderlich. Insbesondere ist die Installation von Messeinrichtungen an den Messstellen vor Beginn des Pumpversuches sowie die Betreuung und Durchführung während der Zeit des Pumpversuches mit einem erhöhten Planungsaufwand und Organisationsaufwand verbunden.“Das Beschwerdebegehren hinsichtlich des Untersagens des Beginnes des Pumpversuches im Falle von starken Regenfällen 6 bis 10 Wochen zuvor ist insofern aus fachlicher Sicht nicht zu befürworten, da keine nachvollziehbaren Werte zur tatsächlichen Schwankungsbreite der Quellschüttung und zum Verhalten der Quellschüttung auf Niederschläge (zeitliche Verzögerung in Abhängigkeit der Stärke von Niederschlagsereignissen) vorliegen. Damit ist eine fachliche Konkretisierung eines starken Niederschlagsereignisses in Verbindung mit der Niederschlagszeit vor und während des Pumpversuches nicht möglich. Die Niederschlagsverhältnisse vor dem Pumpversuch und während des Pumpversuches müssen Teil der Auswertung und Interpretation der Pumpversuchsergebnisse sein. Weiters ist für die Planung und Durchführung eines Pumpversuches ein relativ hoher längerfristiger zeitlicher Vorlauf erforderlich. Insbesondere ist die Installation von Messeinrichtungen an den Messstellen vor Beginn des Pumpversuches sowie die Betreuung und Durchführung während der Zeit des Pumpversuches mit einem erhöhten Planungsaufwand und Organisationsaufwand verbunden.“
In diesem Sinne wurde seitens des hydrogeologischen Amtssachverständigen bezüglich des Beginnes des Pumpversuches im Zusammenhang mit starken Niederschlägen der 2. Teil der mit Spruch des Erkenntnisses vorgenommenen Auflagenergänzung (die letzten zwei Sätze) vorgeschlagen.
Die oben getroffenen Feststellungen fachlicher Natur sind somit vollumfänglich vom hydrogeologischen Amtssachverständigen bestätigt. Die Stellungnahmen des Amtssachverständigen sind plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und beruhen auf jahrzehntelanger Erfahrung und spezifischem Fachwissen. Die fachlichen Gegenargumente des Beschwerdeführers beruhen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene, wie die Ausführungen des beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen. Die xxx, auf deren Expertise sich der Beschwerdeführer im Behörden- und Beschwerdeverfahren berief, ist kein auf den Fachbereich Hydrogeologie spezialisiertes Unternehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch kein auf die Bescheidauflagen konkret fokussiertes Gegengutachten vorgelegt, welches geeignet wäre, die fachliche Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 56 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Wasserrechtes an den auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindlichen xxxquellen Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Auflagen des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides enthalten zahlreiche Maßnahmen zur Beweissicherung der umliegenden Wasserbenutzungsrechte. Mit Auflage Nr. 1 ist vorgeschrieben, dass sich der Pumpversuch an dem DVGW-Arbeitsblatt W111 zu orientieren hat und die Mindestdauer des Pumpversuches 3 Wochen zu betragen hat.
In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als die hydrogeologische Auflagen Nr. 1 dahingehend präzisiert werde, dass sich der Pumpversuch am DVGW-Arbeitsblatt W111 zu orientieren habe und die Mindestdauer des Pumpversuches 8 Wochen zu betragen habe, wobei der Beginn des Pumpversuches nicht in der Zeit 10 bis 6 Wochen nach starken Niederschlägen im örtlichen Bereich von xxx und xxx erfolgen dürfe.
Als „vorübergehende Eingriffe“ iSd § 56 WRG 1959 sind Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt erst dann bedarf, wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte befürchtet werden muss, können laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht wird (VwGH 10.06.1999, 99/07/0053). Als „vorübergehende Eingriffe“ iSd Paragraph 56, WRG 1959 sind Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt erst dann bedarf, wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte befürchtet werden muss, können laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht wird (VwGH 10.06.1999, 99/07/0053).
Gemäß § 12 Abs. 2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Das Vorbringen, der Pumpversuch sei zu kurz, stellt laut VwGH keine Einwendung dar, die eine Beeinträchtigung eines Hausbrunnens durch einen Pumpversuch aufzuzeigen vermag (VwGH 27.09.1994, 94/07/0032). Mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Dauer des Pumpversuches wurde demnach eine unzulässige Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht, weshalb diesem kein Erfolg beschieden war.
Ähnliches gilt für das Beschwerdebegehren betreffend die Untersagung des Beginnes des Pumpversuches nach starken Niederschlägen. Der hydrogeologische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass mit der diesbezüglichen Forderung aus fachlicher Sicht keine Beeinträchtigung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Wasserbenutzung der xxxquellen bewirkt wird. Da somit auch mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Beginnes des Pumpversuches nach starken Niederschlägen eine unzulässige Beeinträchtigung des Wasserrechtes des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurde, geht auch dieses Beschwerdevorbringen in Anbetracht der Judikatur des VwGH ins Leere.
Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Beschwerdebegehrens – wie das Beweisverfahren des Verwaltungsgerichtes ergab – auch aus fachlicher Sicht nicht bestätigt, weshalb diesem keine Folge zu geben war. Zum Beschwerdebegehren ist außerdem zu erwähnen, dass die Auflage Nr. 1 des angefochtenen Bescheides bereits vorsieht, dass sich der Pumpversuch am DVGW-Arbeitsblatt W111 zu orientieren hat.
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Präzisierung der Bescheidauflage Nr. 1 entsprechend den oben getroffenen Feststellungen gründet sich auf das diesbezügliche Einvernehmen aller Parteien und war im Sinne des Beschwerdebegehrens und einer friedlichen Streitbeilegung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat zwar an seinem ursprünglichen Beschwerdebegehren festgehalten, hat sich jedoch gegen die mit der Präzisierung vorgenommene Auflagenergänzung nicht ausgesprochen.
Dem Beschwerdebegehren betreffend die Nichtstattgebung der Ausleitung der Pumpwässer in den xxxbach wurde ebenfalls bereits mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen, zumal der wasserrechtlichen Bewilligung der Änderungsantrag vom 13.08.2020 zugrunde gelegt wurde, welcher die Ableitung der Pumpwässer in die xxx ohne jegliche Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers vorsieht. Zum besseren Verständnis hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich jedoch eine Präzisierung des Bescheidspruches vorgenommen, wonach der wasserrechtlichen Bewilligung nicht nur der Antrag, sondern auch der dem Antrag angeschlossene Lageplan zugrunde gelegt wurde. Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs gilt mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens als saniert.
Durch die vorgenommene Präzisierung des Bescheidspruches hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdebegehren teilweise entsprochen und war die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abzuweisen.
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und entspricht der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und entspricht der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung, Leistungspumpversuch, Auflage, Pumpversuchsdauer, Grundwasserentnahme, vorübergehender Eingriff, unzulässige Beeinträchtigungen, wasserrechtlich geschützte RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2288.12.2020Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022