RS Vwgh 2004/7/6 2003/11/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

E3L E09301000
E6J
L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc;
61998CJ0384 VORAB;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0276 E 14. September 2004 2003/11/0205 E 14. September 2004 2003/11/0206 E 14. September 2004 2003/11/0274 E 14. September 2004 2003/11/0282 E 14. September 2004 2003/11/0283 E 14. September 2004 2003/11/0273 E 14. September 2004 2003/11/0204 E 14. September 2004

Rechtssatz

Das Urteil des EuGH vom 14. September 2000, Rechtssache C - 384/98, in dem es um die Frage der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; in der Folge:

Mehrwertsteuerrichtlinie) geht, spricht nicht gegen die vom VwGH vertretene Rechtsauffassung betreffend die Beurteilung der ärztlichen Tätigkeit in einem Verfahren iSd § 91 Abs 3 ÄrzteG 1998. Der EuGH hatte zur Beurteilung der in der genannten Mehrwertsteuerrichtlinie normierten Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auszulegen. Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, diesen Begriff dahingehend interpretiert, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung fallen. Keineswegs hat er in diesem Urteil ausgesprochen, dass sich die ärztliche Tätigkeit in diesem Begriff erschöpft, vielmehr ging er davon aus, dass es auch "andere berufliche Leistungen, die Medizinern vorbehalten sind" gibt, diese jedoch nicht von der Befreiung der Umsatzsteuer erfasst sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0384 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110275.X06

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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