RS Vwgh 2004/7/6 2002/11/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §28 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0235 E 20. September 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Verbrechen nach dem SMG 1997 sind zwar wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich. Dies führt aber nicht dazu, dass jedenfalls - ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - eine Entziehungsdauer von mehreren Jahren festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 28 Abs. 2 erster Fall SMG 1997 ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen hat, das - insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, betrifft - zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört. Dies hat letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat und damit auf die Entziehungsdauer (Hinweis E 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0200, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110163.X01

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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