TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/20 KLVwG-743/13/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Entscheidungsdatum

20.09.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §88 Abs2
GewO 1994 §93
  1. GewO 1994 § 88 heute
  2. GewO 1994 § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 88 gültig von 01.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. GewO 1994 § 88 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 88 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 88 gültig von 01.07.1996 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 88 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 93 heute
  2. GewO 1994 § 93 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 93 gültig von 29.03.2016 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 93 gültig von 27.03.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 93 gültig von 29.05.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 93 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  7. GewO 1994 § 93 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  8. GewO 1994 § 93 gültig von 19.03.1994 bis 26.02.2008

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Dr. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 14.3.2022, xxx, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, lautend auf „Fremdenführer“, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VwGVG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG

F o l g e g e g e b e n

         und der angefochtene Bescheid ersatzlos

b e h o b e n .

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung, lautend auf „Fremdenführer“ (GISA-Zahl: xxx), am Standort xxx, xxx, entzogen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Wirtschaftskammer Kärnten, xxx, mit E-Mail vom 2.9.2021 mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Grundumlage seit mehr als drei Jahren im Rückstand ist und die gewerbliche Tätigkeit seit 31.12.2017 nicht mehr ausübt. Eine Erhebung am 14.3.2022 hat ergeben, dass der Umlagenrückstand nach wie vor offen ist.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die ausständige Summe überwiesen wurde.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschwerdeführer hat laut Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer Kärnten das reglementierte Gewerbe „Fremdenführer“ mit der Standortadresse xxx, xxx, mit 31.12.2017 ruhend gestellt. Die Wirtschaftskammer Kärnten hat gemäß § 88 Abs. 2 GewO bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, diese Gewerbeberechtigung zu entziehen, da die Ruhendmeldung mit 31.12.2017 erfolgt ist und es Grundumlagenrückstände von vier Jahren gibt. Der Beschwerdeführer hat laut Mitgliederstammblatt der Wirtschaftskammer Kärnten das reglementierte Gewerbe „Fremdenführer“ mit der Standortadresse xxx, xxx, mit 31.12.2017 ruhend gestellt. Die Wirtschaftskammer Kärnten hat gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO bei der belangten Behörde den Antrag gestellt, diese Gewerbeberechtigung zu entziehen, da die Ruhendmeldung mit 31.12.2017 erfolgt ist und es Grundumlagenrückstände von vier Jahren gibt.

Am 27.7.2022 wurde der Umlagenrückstand - laut Auskunft der Wirtschaftskammer Kärnten - bezahlt. Der Umlagenrückstand für das Jahr 2022 wurde im April vorgeschrieben und ist zwischenzeitig noch nicht bezahlt.

Mit E-Mail vom 1.8.2022 hat die Wirtschaftskammer Kärnten den Antrag auf Gewerbeentziehung „zurückgezogen“.

Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren – trotz Ruhendstellung seines Gewerbes – immer wieder Fremdenführungen durchgeführt.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 88 Abs. 2 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

Eine Gewerbeberechtigung ist dann zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und sich der Gewerbeinhaber mit Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand befindet. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0031). Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nur dann möglich, wenn das Gewerbe durch den Gewerbeinhaber tatsächlich in den letzten drei Jahren kontinuierlich nicht ausgeübt wurde (vgl. VwGH 23.12.1970, 0871/70). Eine Ruhendanzeige des Gewerbes nach § 93 GewO hat lediglich deklarativen Charakter und daher nur Indizwirkung (VwGH vom 17.9.2010, 2006/04/0149). Der Beschwerdeführer hat seit 31.12.2017 sein Gewerbe zwar ruhend gestellt, jedoch das Gewerbe in den letzten Jahren immer wieder ausgeübt.Eine Gewerbeberechtigung ist dann zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt wurde und sich der Gewerbeinhaber mit Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand befindet. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0031). Eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nur dann möglich, wenn das Gewerbe durch den Gewerbeinhaber tatsächlich in den letzten drei Jahren kontinuierlich nicht ausgeübt wurde vergleiche VwGH 23.12.1970, 0871/70). Eine Ruhendanzeige des Gewerbes nach Paragraph 93, GewO hat lediglich deklarativen Charakter und daher nur Indizwirkung (VwGH vom 17.9.2010, 2006/04/0149). Der Beschwerdeführer hat seit 31.12.2017 sein Gewerbe zwar ruhend gestellt, jedoch das Gewerbe in den letzten Jahren immer wieder ausgeübt.

Die Voraussetzung der kontinuierlichen Nichtausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre des § 88 Abs. 2 GewO ist somit nicht erfüllt und war – aufgrund des Kumulationsprinzips dieser Bestimmung – nicht mehr auf den Umlagenrückstand einzugehen.Die Voraussetzung der kontinuierlichen Nichtausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre des Paragraph 88, Absatz 2, GewO ist somit nicht erfüllt und war – aufgrund des Kumulationsprinzips dieser Bestimmung – nicht mehr auf den Umlagenrückstand einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Umlagenrückstand, Ruhendstellung, kontinuierliche Nichtausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.743.13.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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