RS Vwgh 2004/7/6 2003/11/0222

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;
ÄrzteG 1998 §112;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 ;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0224 E 14. September 2004 2003/11/0223 E 14. September 2004 2003/11/0225 E 14. September 2004 2003/11/0226 E 14. September 2004 2004/11/0123 E 27. September 2007 2004/11/0122 E 27. September 2007

Rechtssatz

§ 112 ÄrzteG 1998 iVm § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der Folge: Satzung) enthält nähere Vorschriften über die Befreiung von der Beitragspflicht der Fondsmitglieder. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 regelt die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht für den Fall, dass dem Fondsmitglied und seinen Hinterbliebenen bereits ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss unter näher genannten Voraussetzung zusteht. § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 hingegen sieht eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht der Kammerangehörigen für den Fall vor, dass der Kammerangehörige beim erstmaligen Erwerb der ordentlichen Kammerzugehörigkeit eine Altersgrenze überschritten und innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten einen Antrag auf Befreiung stellt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Kammerangehörige die in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Beiträge (einschließlich der Nachzahlungen) zu leisten (Hinweis E 23. Jänner 2001, 2000/11/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110222.X01

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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