RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0153

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Antragstellers, Name und Anschrift jenes "informierten Vertreters" zu benennen, dessen Vernehmung als Zeugen er begehrte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130153.X01

Im RIS seit

27.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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