Entscheidungsdatum
26.08.2026Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 13.7.2026, xxx, womit über die Berufung gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 23.2.2026, xxx – mit welchem über den Antrag, den Bescheid vom 10.10.2015, xxx, betreffend pauschalierte Ortstaxe für fünf Monate des Jahres 2015, zurückzunehmen und den Betrag der Abgabe zurückzuerstatten – entschieden wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 13.7.2026, xxx, womit über die Berufung gegen den Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 23.2.2026, xxx – mit welchem über den Antrag, den Bescheid vom 10.10.2015, xxx, betreffend pauschalierte Ortstaxe für fünf Monate des Jahres 2015, zurückzunehmen und den Betrag der Abgabe zurückzuerstatten – entschieden wurde, zu Recht:
a b g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) ist laut offenem Grundbuch seit Mai 2015 Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx xxx mit der postalischen Anschrift xxx xxx, xxx.
2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, wurde der BF für fünf Monate des Jahres 2015 für das steuerbare Objekt an der Adresse xxx, xxx, sowohl die pauschalierte Ortstaxe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, wurde der BF für fünf Monate des Jahres 2015 für das steuerbare Objekt an der Adresse xxx, xxx, sowohl die pauschalierte Ortstaxe als auch die pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben.
Es folgt eine Kopie der im vorgelegten Akt einliegenden Kopie der Zustellurkunde:

Aus dieser kommt hervor, dass die BF als Empfängerin den Bescheid am 14.12.2015 persönlich ausgehändigt erhielt, sodass die Zustellung am 14.12.2015 erfolgte.
3. Am 4.7.2025 wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten an der Adresse des steuerbaren Objekts in einer anderen Abgabesache (KLVwG-486/2025) eine mit dem Ortsaugenschein verbundene Verhandlung durchgeführt, in welcher das Grundstück und das Innere des Wohnhauses xxx (teilweise) in Augenschein genommen wurden.
4. Mit verfahrensauslösender Eingabe vom 24.10.2025 teilte die BF den Abgabenbehörden der Gemeinde xxx mit, sich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten am 4.7.2025 mit den Rechtsgrundlagen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) auseinandergesetzt zu haben und den Bescheid vom 10.12.2015, xxx, gelesen zu haben. Sie teilte mit, sie habe im guten Glauben an die Richtigkeit der Vorschreibung die Abgabe „pauschalierte Ortstaxe“ für fünf Monate des Jahres 2015 an die Gemeinde entrichtet. Sie beantragte, den Betrag der Abgabe zurückzuerstatten und die Aufhebung des Bescheids und begehrte in ihrer Eingabe vom 7.11.2025 weiters, den Bescheid vom 10.10.2015, xxx, betreffend pauschalierte Ortstaxe für fünf Monate des Jahres 2015, zurückzunehmen.
5. Die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx nahm den Antrag in Behandlung und wies den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück (Zurückweisungsbescheid).5. Die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der Gemeinde xxx nahm den Antrag in Behandlung und wies den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück (Zurückweisungsbescheid).
7. Über die dagegen erhobene Berufung wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 13.7.2026, xxx, erlassen, mit welchem die Berufung mit der Maßgabe, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht auf § 68 AVG, sondern auf
§ 260 Abs 1 lit a) BAO fußt, als unbegründet abgewiesen wurde.7. Über die dagegen erhobene Berufung wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 13.7.2026, xxx, erlassen, mit welchem die Berufung mit der Maßgabe, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht auf Paragraph 68, AVG, sondern auf , Paragraph 260, Absatz eins, Litera a,) BAO fußt, als unbegründet abgewiesen wurde.
8. Die BF übermittelte der belangten Behörden die Eingabe vom 1.8.2026, mit welcher sie eine Beschwerde vom 31.7.2016 gegen den nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx übermittelte. 8. Die BF übermittelte der belangten Behörden die Eingabe vom 1.8.2026, mit welcher sie eine Beschwerde vom 31.7.2016 gegen den nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx übermittelte.
In dieser umfangreichen – auch andere Abgabenjahre und andere Abgaben betreffenden – Beschwerde wird zu dem hier gegenständlichen Abgabenjahr 2015 die pauschalierte Ortstaxe betreffend beantragt: „den rechtskräftigen Bescheid vom 10.12.2015, xxx, in Folge der grundlegend geänderten Sach- und Rechtslage durch das vorliegende rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 17.10.2025, KLVwG-486/23/2025, ersatzlos aufzuheben“.
9. Die Abgabenbehörde II. Instanz (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) legte den Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Zwecke der Entscheidung vor (eingelangt am 6.8.2026).9. Die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) legte den Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Zwecke der Entscheidung vor (eingelangt am 6.8.2026).
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. 1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
1.2. Der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 10.12.2025, xxx, wurde der BF am Montag, 14.12.2015, sodass die einmonatige Berufungsfrist am Donnerstag 14.1.2016 endete. Die BF brachte innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel ein, sodass der Bescheid vom 10.12.2015 in Rechtskraft erwuchs.
Daher handelt es sich bei der pauschalierten Ortstaxe für das steuerbare Objekt xxx in xxx für fünf Monate des Jahres 2015 um eine entschiedene Sache, sodass mit diesem rechtskräftigen Bescheid grundsätzlich die Wirkung ist, dass mit diesem über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache abgesprochen wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes und auf der Einsichtnahme in das offene Grundbuch, laut welchem die BF kraft Einantwortungsbeschlusses vom 11.5.2015 das Eigentum am Gst. xxx in der KG xxx, auf welchem das steuerbare Objekt xxx situiert ist, erlangte.2.1. Die unter römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes und auf der Einsichtnahme in das offene Grundbuch, laut welchem die BF kraft Einantwortungsbeschlusses vom 11.5.2015 das Eigentum am Gst. xxx in der KG xxx, auf welchem das steuerbare Objekt xxx situiert ist, erlangte.
Zu den zur entschiedenen Sache getroffenen Feststellung wird unter der Rechtlichen Beurteilung unter II.3. aus rechtlicher Sicht näher ausgeführt.Zu den zur entschiedenen Sache getroffenen Feststellung wird unter der Rechtlichen Beurteilung unter römisch zwei.3. aus rechtlicher Sicht näher ausgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt: 3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93, (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (Paragraph 85, Absatz eins, oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (Paragraph 254,).
(in Geltung bis zum Ablauf des 31.12.2026)
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgtParagraph 97, (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.(2) Ist in einem Fall, in dem Paragraph 191, Absatz 4, oder Paragraph 194, Absatz 5, Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. Paragraph 96, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Zurückweisung der Beschwerde§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260, (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274, (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264), b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder c) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder d) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie
§ 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.Paragraph 275, (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (Paragraph 78,) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,
1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt, 1. soweit eine Partei (Paragraph 78,) es verlangt,
2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde. 2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (Paragraph 265, Absatz 5,), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48 a,) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (Paragraph 87, Absatz 6,) gestattet sind.
(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Erkenntnisse und Beschlüsse(in Geltung bis zum Ablauf des 31.12.2026)
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Ad Spruchpunkt I. – Entscheidung in der Sache:3.2. Ad Spruchpunkt römisch eins. – Entscheidung in der Sache:
Zu den oben der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ist aus rechtlicher Sicht auszuführen wie folgt:
Laut unbedenklichem Rückschein übernahm die BF den Bescheid vom 10.12.2015 am 14.12.2015. In Ermangelung eines Rechtsmittels erwuchs dieser mit Ablauf des 14.1.2016 in Rechtskraft. Die BF begehrte mit dem Antrag vom 24.10.2025 die Rückerstattung der Abgabe und die ersatzlose Aufhebung und ergänzte in ihrer Eingabe vom 7.11.2025, dass sie die Zurücknahme des Bescheids vom 10.12.2015 begehre.
In Ermangelung eines innerhalb der Berufungsfrist (14.12.2015 bis 14.1.2016) erhobenen Rechtsmittels ist der Bescheid vom 10.12.2015 formell rechtskräftig, sodass er durch ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) nicht mehr anfechtbar ist (VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274, 0275). Rechtskraft im materiellen Sinne ist die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278).
Die BF brachte mit ihrer Eingabe vom 24.10.2025 und vom 7.11.2025 zur Abgabe, über welche mit dem Bescheid vom 10.12.2015 rechtskräftig entschieden ist, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2015 und auf Rückzahlung der Abgabe ein. Der Bescheid vom 10.12.2015 wurde der BF am 14.12.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist somit eine iSd § 97 BAO wirksam gewordene Erledigung. Dieser Bescheid gehört daher dem Rechtsbestand an und darf über eine bereits entschiedene Sache grundsätzlich nicht nochmals ein Bescheid erlassen werden.Die BF brachte mit ihrer Eingabe vom 24.10.2025 und vom 7.11.2025 zur Abgabe, über welche mit dem Bescheid vom 10.12.2015 rechtskräftig entschieden ist, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2015 und auf Rückzahlung der Abgabe ein. Der Bescheid vom 10.12.2015 wurde der BF am 14.12.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt und ist somit eine iSd Paragraph 97, BAO wirksam gewordene Erledigung. Dieser Bescheid gehört daher dem Rechtsbestand an und darf über eine bereits entschiedene Sache grundsätzlich nicht nochmals ein Bescheid erlassen werden.
Mit einem rechtskräftigen Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache abgesprochen wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörde – abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen – verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Rechtskraft eines Bescheids bringt mit sich, dass dieser Bescheid unwiederholbar und unabänderbar ist: sowohl für die Partei als auch für die Behörden ist der Bescheidinhalt maßgeblich (res iudicata, ius facit inter partes).
„Unwiederholbar“ bedeutet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache (hier: pauschalierte Ortstaxe für fünf Monate des Jahres 2015) nicht nochmals abgesprochen werden darf (VwGH 30.5.2006, 2006/12/0066).
Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen ist ein Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens und haben alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078).
Aus diesem Grunde war dem Begehren der BF auf Rückzahlung der aus ihrer Sicht vermeintlich zu Unrecht entrichteten pauschalen Ortstaxe der Erfolg zu versagen und
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 3.6. Ad Spruchpunkt römisch zwei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abgabenrecht, pauschalierte Ortstaxe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.1709.6.2026Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026