Norm
PVG §20 Abs5Schlagworte
Beschwerdelegitimation des Stellvertreters eines Dienststellenausschuss-Mitgliedes, Einberufung des Dienststellenausschusses, Aussendung einer Mehrheitsfraktion im Dienststellenausschuss, verspätete Einberufung zur SitzungRechtssatz
Zur Beschwerde legitimiert sind Stellvertreter von Mitgliedern des Dienststellenausschusses nur gegen Beschlüsse des Dienststellenausschusses, die sie nicht mitgetragen haben und gegen Vorgänge (einschließlich Unterlassungen) in Sitzungen, an denen sie selbst teilgenommen haben.
Personalvertretungsorgane sind - abgesehen von den Vertrauenspersonen - Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa Vorsitzender oder Schriftführer) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgane bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.Personalvertretungsorgane sind - abgesehen von den Vertrauenspersonen - Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa Vorsitzender oder Schriftführer) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, Personalvertretungsgesetz ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgane bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Die unterlassene Einberufung des Dienststellenausschusses durch den Vorsitzenden ist ein Akt der Geschäftsführung. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung gar nicht oder nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Weil er vom Gesetz berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss vorzunehmen, sind sie (auch als Unterlassung) dem Organ zuzurechnen.Die unterlassene Einberufung des Dienststellenausschusses durch den Vorsitzenden ist ein Akt der Geschäftsführung. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung gar nicht oder nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Weil er vom Gesetz berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss vorzunehmen, sind sie (auch als Unterlassung) dem Organ zuzurechnen.
Ungeachtet einer verspäteten Einberufung des Dienststellenausschusses zu einer Sitzung gilt mit dem Erscheinen aller Ausschuss-Mitglieder die Sitzung als ordnungsgemäß einberufen (§ 1 Abs. 2 Personalvertretungs-Geschäftsordnung).Ungeachtet einer verspäteten Einberufung des Dienststellenausschusses zu einer Sitzung gilt mit dem Erscheinen aller Ausschuss-Mitglieder die Sitzung als ordnungsgemäß einberufen (Paragraph eins, Absatz 2, Personalvertretungs-Geschäftsordnung).
Die Aussendung einer Mehrheitsfraktion ist nicht einem Personalvertretungsorgan zuzurechen.
Dokumentnummer
A45_PVAK_98_02_01