RS Pvak 1999/9/20 A45-PVAK/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Norm

PVG §20 Abs5
PVG §22 Abs2
PV-GO §1 Abs2
  1. PVG § 20 heute
  2. PVG § 20 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 20 gültig von 09.07.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 20 gültig von 01.09.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  5. PVG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  6. PVG § 20 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 20 gültig von 20.12.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. PVG § 20 gültig von 26.11.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004
  9. PVG § 20 gültig von 26.11.2004 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. PVG § 20 gültig von 15.07.2004 bis 25.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004
  11. PVG § 20 gültig von 09.08.1995 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  12. PVG § 20 gültig von 11.07.1991 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  13. PVG § 20 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  14. PVG § 20 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschwerdelegitimation des Stellvertreters eines Dienststellenausschuss-Mitgliedes, Einberufung des Dienststellenausschusses, Aussendung einer Mehrheitsfraktion im Dienststellenausschuss, verspätete Einberufung zur Sitzung

Rechtssatz

Zur Beschwerde legitimiert sind Stellvertreter von Mitgliedern des Dienststellenausschusses nur gegen Beschlüsse des Dienststellenausschusses, die sie nicht mitgetragen haben und gegen Vorgänge (einschließlich Unterlassungen) in Sitzungen, an denen sie selbst teilgenommen haben.

Personalvertretungsorgane sind - abgesehen von den Vertrauenspersonen - Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa Vorsitzender oder Schriftführer) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgane bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.Personalvertretungsorgane sind - abgesehen von den Vertrauenspersonen - Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa Vorsitzender oder Schriftführer) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, Personalvertretungsgesetz ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgane bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Die unterlassene Einberufung des Dienststellenausschusses durch den Vorsitzenden ist ein Akt der Geschäftsführung. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus § 22 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung gar nicht oder nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Weil er vom Gesetz berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss vorzunehmen, sind sie (auch als Unterlassung) dem Organ zuzurechnen.Die unterlassene Einberufung des Dienststellenausschusses durch den Vorsitzenden ist ein Akt der Geschäftsführung. Der Vorsitzende verletzt seine sich aus Paragraph 22, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz ergebenden Pflichten, wenn er eine Sitzung gar nicht oder nicht so zeitgerecht einberuft, dass das Personalvertretungsorgan noch alle in Betracht kommenden Beschlüsse rechtzeitig fassen kann. Weil er vom Gesetz berufen ist, diese Handlungen für den Ausschuss vorzunehmen, sind sie (auch als Unterlassung) dem Organ zuzurechnen.

Ungeachtet einer verspäteten Einberufung des Dienststellenausschusses zu einer Sitzung gilt mit dem Erscheinen aller Ausschuss-Mitglieder die Sitzung als ordnungsgemäß einberufen (§ 1 Abs. 2 Personalvertretungs-Geschäftsordnung).Ungeachtet einer verspäteten Einberufung des Dienststellenausschusses zu einer Sitzung gilt mit dem Erscheinen aller Ausschuss-Mitglieder die Sitzung als ordnungsgemäß einberufen (Paragraph eins, Absatz 2, Personalvertretungs-Geschäftsordnung).

Die Aussendung einer Mehrheitsfraktion ist nicht einem Personalvertretungsorgan zuzurechen.

Dokumentnummer

A45_PVAK_98_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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