Norm
PVG §20 Abs5Schlagworte
Wählergruppe, BeschwerdelegitimationRechtssatz
Das Personalvertretungsgesetz kennt auch die Wählergruppe und überträgt ihr verschiedene Aufgaben. Sie ist jedoch kein Personalvertretungsorgan. Ihr kommt daher vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission keine Parteistellung und demnach auch keine Beschwerdelegitimation zu. Wird eine von einer Wählergruppe oder Fraktion erhobene Beschwerde von namentlich genannten Personen gefertigt, sind diese als Beschwerdeführer anzusehen.
Dokumentnummer
A45_PVAK_98_01_01