RS Pvak 1999/9/20 A24-PVAK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1999
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Dienstellenausschuss, Personalvertretungswahl, Wahlempfehlung

Rechtssatz

Der Dienststellenausschuss überschreitet seine Zuständigkeit durch Wahlempfehlungen zugunsten wahlwerbender Einzelpersonen und Gruppen. Einzelnen Personalvertretungsorganen bleibt es dabei freilich unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung vom Gesetz vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder als Funktionäre der Gewerkschaft, zu übernehmen.

Dokumentnummer

A24_PVAK_99_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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