Norm
PVG §2Schlagworte
Dienstellenausschuss, Personalvertretungswahl, WahlempfehlungRechtssatz
Der Dienststellenausschuss überschreitet seine Zuständigkeit durch Wahlempfehlungen zugunsten wahlwerbender Einzelpersonen und Gruppen. Einzelnen Personalvertretungsorganen bleibt es dabei freilich unbenommen, Schritte, die der Personalvertretung vom Gesetz vorenthalten sind, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder als Funktionäre der Gewerkschaft, zu übernehmen.
Dokumentnummer
A24_PVAK_99_01