Norm
PVG §41a Abs1Schlagworte
Anwendung des AVG durch die Personalvertretungs-AufsichtskommissionRechtssatz
Auf das Verfahren vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist gemäß § 41a Abs. 1 Personalvertretungsgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Ein förmliches Ablehnungsrecht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission wegen Befangenheit steht der Partei daher nicht zu.Auf das Verfahren vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Personalvertretungsgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Ein förmliches Ablehnungsrecht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission wegen Befangenheit steht der Partei daher nicht zu.
Dokumentnummer
A43_PVAK_99_01