Norm
PVG §10Schlagworte
Grundsätze bei Mitwirkung des Dienststellenausschusses bei Ernennungen und bei Zuweisung von ArbeitsplätzenRechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
Nach dem Erkenntnis des OGH 1 Ob 45/95=SZ 69/48 besteht nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch.
Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz aufgetragenen Prognose ("...anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt") die unbestimmten Begriffe "anzunehmen" und "in bestmöglicher Weise". Jedenfalls müsse die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten "im Sinne des Gesetzes" und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch machen. Der Missbrauch des Ermessens führe ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung finde, dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren sei und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Es sei daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfahre, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen.Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz aufgetragenen Prognose ("...anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt") die unbestimmten Begriffe "anzunehmen" und "in bestmöglicher Weise". Jedenfalls müsse die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten "im Sinne des Gesetzes" und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch machen. Der Missbrauch des Ermessens führe ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung finde, dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren sei und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Es sei daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfahre, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen.
Diese allgemeinen Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich ein Personalvertretungsorgan in seiner Stellungnahme zu einer Beförderung innerhalb seines Ermessens- und Auslegungsspielraums hält.
Zwei im objektiven Bereich der Ausbildung und der Berufslaufbahn völlig gleichgeeignete Bewerber können aufgrund ihrer Fähigkeiten und Begabungen, wie etwa jener der Menschenführung, für einen bestimmten Posten völlig unterschiedlich geeignet sein.
Ist daher eine Auswahlentscheidung des Dienstgebers nicht ausreichend begründet, ist der Dienststellenausschuss verpflichtet, einer solchen Auswahlentscheidung entgegenzutreten. Die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente waren in seiner Dienstbeschreibung nur angedeutet und wurden vom Dienststellenausschuss nicht ausreichend hinterfragt.
Dokumentnummer
A20_PVAK_99_01