RS Pvak 1999/10/11 A20-PVAK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1999
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Norm

PVG §10
BDG 1979 §4 Abs3
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Schlagworte

Grundsätze bei Mitwirkung des Dienststellenausschusses bei Ernennungen und bei Zuweisung von Arbeitsplätzen

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Nach dem Erkenntnis des OGH 1 Ob 45/95=SZ 69/48 besteht nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch.

Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz aufgetragenen Prognose ("...anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt") die unbestimmten Begriffe "anzunehmen" und "in bestmöglicher Weise". Jedenfalls müsse die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten "im Sinne des Gesetzes" und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch machen. Der Missbrauch des Ermessens führe ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung finde, dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren sei und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Es sei daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfahre, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen.Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz aufgetragenen Prognose ("...anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt") die unbestimmten Begriffe "anzunehmen" und "in bestmöglicher Weise". Jedenfalls müsse die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten "im Sinne des Gesetzes" und damit sachlich gerechtfertigt Gebrauch machen. Der Missbrauch des Ermessens führe ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung finde, dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren sei und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe. Es sei daher insbesondere in jenen Fällen, in welchen das zuständige Organ nicht pflichtgemäß, sondern offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfahre, Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen.

Diese allgemeinen Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn sich ein Personalvertretungsorgan in seiner Stellungnahme zu einer Beförderung innerhalb seines Ermessens- und Auslegungsspielraums hält.

Zwei im objektiven Bereich der Ausbildung und der Berufslaufbahn völlig gleichgeeignete Bewerber können aufgrund ihrer Fähigkeiten und Begabungen, wie etwa jener der Menschenführung, für einen bestimmten Posten völlig unterschiedlich geeignet sein.

Ist daher eine Auswahlentscheidung des Dienstgebers nicht ausreichend begründet, ist der Dienststellenausschuss verpflichtet, einer solchen Auswahlentscheidung entgegenzutreten. Die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Argumente waren in seiner Dienstbeschreibung nur angedeutet und wurden vom Dienststellenausschuss nicht ausreichend hinterfragt.

Dokumentnummer

A20_PVAK_99_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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