Norm
PVG §9Schlagworte
Zuständigkeit des Dienststellenausschusses bei KündigungenRechtssatz
Die in § 9 Abs. 1 lit. i Personalvertretungsgesetz aufgezählte Kompetenz zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber kommt dem Dienststellenausschuss nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuss eingerichtet ist. Liegt aber die Kompetenz für die Dienstgeberkündigung höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuss oder Zentralausschuss errichtet ist, wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fachausschusses oder Zentralausschusses.Die in Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, Personalvertretungsgesetz aufgezählte Kompetenz zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber kommt dem Dienststellenausschuss nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuss eingerichtet ist. Liegt aber die Kompetenz für die Dienstgeberkündigung höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuss oder Zentralausschuss errichtet ist, wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fachausschusses oder Zentralausschusses.
Dokumentnummer
A38_PVAK_99_01