Norm
PVG §9Schlagworte
Verpflichtung des Dienststellenausschusses zur Vertretung eines Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten, Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und Interessen anderen BediensteterRechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b erster Satz obliegt es dem Dienststellenausschuss, einen Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, sofern dies von ihm verlangt wird; und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann. Dabei hat die Personalvertretung immer auf die Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann demnach nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw. berechtigten Interessen anderer Bediensteten nicht berührt. Die Personalvertretung hat ein Vertretungsersuchen eines Bediensteten, das einen Widerstreit mit Interessen eines anderen Bediensteten möglich macht, durch Beschluss abzulehnen und diesen dem Bediensteten mitzuteilen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, erster Satz obliegt es dem Dienststellenausschuss, einen Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, sofern dies von ihm verlangt wird; und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann. Dabei hat die Personalvertretung immer auf die Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann demnach nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw. berechtigten Interessen anderer Bediensteten nicht berührt. Die Personalvertretung hat ein Vertretungsersuchen eines Bediensteten, das einen Widerstreit mit Interessen eines anderen Bediensteten möglich macht, durch Beschluss abzulehnen und diesen dem Bediensteten mitzuteilen.
Dokumentnummer
A33_PVAK_99_01