Norm
PVG §2Schlagworte
Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der Interessen des Gesamtheit der Bediensteten bei der Vertretung der Interessen einzelner BediensteterRechtssatz
Dem § 2 Personalvertretungsgesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit primär nicht die Interessen des einzelnen Bediensteten zu beachten, sondern jede Maßnahme unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hat, ob dadurch das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebes entsprochen wird. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirken kann, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten ist.Dem Paragraph 2, Personalvertretungsgesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit primär nicht die Interessen des einzelnen Bediensteten zu beachten, sondern jede Maßnahme unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hat, ob dadurch das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebes entsprochen wird. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirken kann, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten ist.
Dokumentnummer
A28_PVAK_99_01