RS Pvak 1999/11/29 A28-PVAK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1999
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Berücksichtigung des öffentlichen Wohls und der Interessen des Gesamtheit der Bediensteten bei der Vertretung der Interessen einzelner Bediensteter

Rechtssatz

Dem § 2 Personalvertretungsgesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit primär nicht die Interessen des einzelnen Bediensteten zu beachten, sondern jede Maßnahme unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hat, ob dadurch das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebes entsprochen wird. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirken kann, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten ist.Dem Paragraph 2, Personalvertretungsgesetz ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit primär nicht die Interessen des einzelnen Bediensteten zu beachten, sondern jede Maßnahme unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hat, ob dadurch das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebes entsprochen wird. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass die Personalvertretung eine Maßnahme billigt, die sich für den einzelnen Bediensteten nachteilig auswirken kann, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten ist.

Dokumentnummer

A28_PVAK_99_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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