Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Mitwirkung bei ErnennungenRechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1Ob 45/95 = SZ 69/48) und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts besteht auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) kein Rechtsanspruch. Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz aufgetragenen Prognose die unbestimmten Begriffe "anzunehmen" und "in bestmöglicher Weise". Eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, führt dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht. Verfährt das zuständige Organ offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig, so ist Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen. Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. Zwei im objektiven Bereich der Ausbildung und der Berufslaufbahn völlig gleich geeignete Bewerber können aufgrund ihrer Fähigkeiten und Begabungen, wie etwa jener zur Menschenführung, für einen bestimmten Posten völlig unterschiedlich geeignet sein. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, oder wenn sie jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn vom Ausschuss nicht aufgeklärt wird, aus welchen Gründen innerhalb weniger Monate die Bewertung eines Mitbewerbers, der in den zwei vorangegangenen Besetzungsverfahren jeweils schlechter als der Beschwerdeführer bewertet worden war, deutlich verbessert wurde und damit nunmehr in der Bewertung vor dem Beschwerdeführer liegt.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1Ob 45/95 = SZ 69/48) und der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts besteht auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) kein Rechtsanspruch. Der Gesetzgeber verwendet bei der der Behörde in Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz aufgetragenen Prognose die unbestimmten Begriffe "anzunehmen" und "in bestmöglicher Weise". Eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, führt dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht. Verfährt das zuständige Organ offensichtlich schikanös, feindlich oder unwahrhaftig, so ist Rechtswidrigkeit bei Vollziehung der Gesetze anzunehmen. Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. Zwei im objektiven Bereich der Ausbildung und der Berufslaufbahn völlig gleich geeignete Bewerber können aufgrund ihrer Fähigkeiten und Begabungen, wie etwa jener zur Menschenführung, für einen bestimmten Posten völlig unterschiedlich geeignet sein. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, oder wenn sie jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn vom Ausschuss nicht aufgeklärt wird, aus welchen Gründen innerhalb weniger Monate die Bewertung eines Mitbewerbers, der in den zwei vorangegangenen Besetzungsverfahren jeweils schlechter als der Beschwerdeführer bewertet worden war, deutlich verbessert wurde und damit nunmehr in der Bewertung vor dem Beschwerdeführer liegt.
Dokumentnummer
A47_PVAK_99_01