Norm
PVG §16 Abs4Schlagworte
Unterlassung der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses durch den Dienststellenausschuss, Zuständigkeit zur Entscheidung über rechtswidrige WahlvorgängeRechtssatz
Soweit von Personalvertretungsorganen Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt werden, entscheidet gemäß § 20 Abs. 13 und 14 Personalvertretungsgesetz zur Überprüfung von im Wahlverfahren gefassten Beschlüssen der Zentralwahlausschuss, soweit durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.Soweit von Personalvertretungsorganen Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt werden, entscheidet gemäß Paragraph 20, Absatz 13 und 14 Personalvertretungsgesetz zur Überprüfung von im Wahlverfahren gefassten Beschlüssen der Zentralwahlausschuss, soweit durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
Bei dem Aushang des Dienststellenwahlausschusses, in dem festgestellt wird, dass der Dienststellenausschuss die Neubestellung des Dienststellenwahlausschusses unterlassen habe und sich gemäß § 16 Abs. 4 Personalvertretungsgesetz der alte Dienststellenwahlausschuss am 20.10.1999 konstituiert habe, handelt es sich aber um keinen Vorgang im Wahlverfahren selbst, sondern um einen davor gelegenen Vorgang.Bei dem Aushang des Dienststellenwahlausschusses, in dem festgestellt wird, dass der Dienststellenausschuss die Neubestellung des Dienststellenwahlausschusses unterlassen habe und sich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Personalvertretungsgesetz der alte Dienststellenwahlausschuss am 20.10.1999 konstituiert habe, handelt es sich aber um keinen Vorgang im Wahlverfahren selbst, sondern um einen davor gelegenen Vorgang.
Diese vom Dienststellenwahlausschuss entfaltete Tätigkeit ist im Personalvertretungsgesetz nicht vorgesehen. Damit ist die Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gegeben.
Allerdings fehlt dem Dienststellenausschuss hier die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 41 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz, wonach derjenige vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission antragsberechtigt ist, der eine Verletzung der Rechte behauptet.Allerdings fehlt dem Dienststellenausschuss hier die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Personalvertretungsgesetz, wonach derjenige vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission antragsberechtigt ist, der eine Verletzung der Rechte behauptet.
In der Regel können zwar nur Einzelpersonen in ihren Rechte verletzt sein, dennoch können Rechte eines Personalvertretungsausschusses verletzt sein, etwa wenn von einem anderen Personalvertretungsorgan in seine Kompetenz eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall wird ein derartiger Eingriff vom Dienststellenausschuss nicht behauptet und ist ein solcher auch nicht erkennbar, da der Dienststellenausschuss die Unterlassung der Neubestellung des Dienststellenwahlausschusses tatsächlich beschlossen hat.
Dokumentnummer
A46_PVAK_99_01